Prof. Dr. Jan Hegemann fordert in der FAZ in originäres Leistungsschutzrecht für Presseverleger:
Der Urheberrechtsschutz eines Presseprodukts bezieht sich heute in erster Linie auf den einzelnen Artikel und entsteht in der Person des Journalisten. Der Presseverleger kann Rechte gegen Dritte nur dann durchsetzen, wenn er in jedem Einzelfall den Erwerb ausschließlicher Nutzungsrechte vom Journalisten nachweist. Ein eigenes originäres Schutzrecht hat der Presseverleger dagegen nicht. Anders als Filmproduzenten, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen oder Konzertveranstalter, denen das Gesetz ein dem Urheberrecht weitgehend gleichstehendes Leistungsschutzrecht gewährt, steht der Presseverleger nackt da. Dabei ist seine Leistung nicht weniger schutzwürdig: Der Presseverleger schafft die Voraussetzung dafür, dass der journalistische Beitrag überhaupt Leser findet und Wirkung entfalten kann.
Die Argumentation ist auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht interessant: Hegemann argumentiert mit verfassungsrechtlichen Aspekten. Die Pressefreiheit als Grundlage für eine Schutzpflicht des Staates? Kein ganz neuer, aber zumindest ein ungewöhnlicher Gedanke.