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Heckmann: Digitale Minderheiten und gesellschaftliche Diskurse

Der Passauer Internetrechtler Prof. Dr. Dirk Heckmann hat auf der neuen Internetplattform Legal Tribune Online unter dem Titel „Digitales Dilemma: Das Recht der Schwächeren im Internet” einen lesenswerten Kurzaufsatz veröffentlicht.
Doch der Text geht über das durch die Überschrift auf den ersten Blick abgesteckte Terrain hinaus. Es geht nicht nur um das Recht der Schwächeren oder um „Minderheitenschutz”. Es geht vielmehr um ein Dilemma, das alle Teilhaber der digitalen Welt betrifft. Daher spricht Heckmann wohl auch nicht von klassischen, sondern von „gefühlten Minderheiten”.

Die Probleme, mit denen sich diese gefühlten Minderheiten konfrontiert sehen, sind von elementarer Natur. So dass sie letztlich nicht nur für die Minderheit, sondern für alle Beteiligten Relevanz entfalten. Dabei identifiziert er das Kernproblem im Spannungsverhältnis zwischen Individualrechtsschutz und den nützlichen Massenanwendungen im Web 2.0 wie Social Networks oder digitalen Datenbanken.

Heckmann schlägt zur Lösung dieses drängenden Konflikts eine gesellschaftliche Richtungsdebatte vor. Wobei er die Kategorien „Vertrauen” und „Fairness” ins Spiel. Denn seiner Meinung nach haben vertrauensbildende Maßnahmen bei der Bewältigung der anstehenden Probleme mehr Potential als bloße Ge- oder Verbote.

Gibt es Wege aus diesem Dilemma? Nur auf den ersten Blick gelänge dies bereits mit einer Änderung des Datenschutzrechts, des Urheberrechts oder des Ehrenschutzes im Internet. Denn eine „einfach nachvollziehende“ Anpassung an die normative Kraft des Faktischen käme einer Resignation des Rechts gleich […]. Umgekehrt hilft es auch nicht weiter, den durch die IT-Entwicklung forcierten sozialen (Anschauungs-)Wandel zu ignorieren. Vielmehr bedarf es einer (längst überfälligen) politischen und gesellschaftlichen Richtungsdebatte, die den Stellenwert von Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht und „Minderheitenschutz“ im Internet – auch jenseits tagesaktueller Streitfälle – thematisiert und zu einer gerechten Abwägung der Mehrheits- und Minderheitsinteressen beiträgt.

Allerdings bedeutet die Hinwedung zu „vertrauensbildenden Maßnahmen” nach Heckmanns Lesart keinesfalls eine romantisierte vollständige Entsagung von Regulierung und Rechts(durch)setzung im Internet.

Zum Aufsatz von Professor Heckmann bei der Legal Tribune Online.

, Telemedicus v. 29.04.2010, https://tlmd.in/a/1720

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