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Hartz IV: Kein Kostenerstattungsanspruch für Kabelfernsehen

Wird einem ALG II – Empfänger Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Gemeinschaftsantenne gewährleistet, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Kabelanschluss. Insbesondere werde der Betroffene dadurch nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt. Dies hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (B 4 AS 48/08 R), wie der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen ist:

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabel­nutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Aus­stattungsstandard zu erreichen.

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Kabelgebühren sei ferner ihre Angemessenheit. Unter den vorliegenden Rahmenbedingungen könne davon aber nicht ausgegangen werden werden: Der Vermieter gewährleiste durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne den Zugang zu Fernsehen und Radio. Die Kosten hierfür seien dem Mieter aber als Leistungen für Unterkunft bewilligt.

Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts.

, Telemedicus v. 27.02.2009, https://tlmd.in/a/1175

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