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Hartplatzhelden-Urteil im Volltext

Der Rechtsstreit um das Fußball-Internetportal „Hartplatzhelden“ wirft eine Rechtsfrage auf, die im Medienrecht bisher strittig war: Es geht um die wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeit von Fernsehübertragungsrechten an Fußballspielen, kurz „Fußballrechten“. In seinen bisherigen Urteilen hat der BGH eine Schutzfähigkeit von Fußballrechten zwar bejaht, aber immer nur aus dem Hausrecht der Veranstalter hergeleitet. Diese Konstruktion war nun im Amateurfußball nicht möglich – in Frage stand daher, ob sich ein zusätzlicher Schutz aus Wettbewerbsrecht ergeben kann.

Das Urteil liegt nun auch im Volltext vor – und damit werden einige der drängenderen Fragen beantwortet.

(Zur Vorgeschichte des Rechtsstreites vgl. den Artikel vom 28. November 2007, oder die Besprechung des Themas im hörenswerten J!Cast 58.)
Zunächst fällt auf, dass sich das LG Stuttgart in vielen Punkten sehr kurz gefasst hat. Insbesondere die eigentlich strittige Frage, ob eine immaterialgüterrechtliche Schutzfähigkeit für Fußballspiele sich überhaupt aus Wettbewerbsrecht ergeben kann, beantwortet das Gericht denkbar knapp:

Die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, beeinträchtigt unzulässig die Vermarktungsmöglichkeiten des Klägers und kann daher nach §§ 3, 8 UWG untersagt werden.

Nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2.Aufl., 4.Teil, 2. Kapitel Rn. 48 ff), der sich die Kammer anschließt, steht dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.

Hier bleiben einige grundlegende Fragen offen. Wie weit darf „geistiges Eigentum“ eigentlich reichen? Kann Wettbewerbsrecht überhaupt ein ausschließliches Verwertungsrecht an Informationen begründen? Wie ist das Leistungsschutz-Interesse des WTV gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen?

Das Verhältnis von Wettbewerbsrecht zum Immaterialgüterrecht ist eigentlich höchst umstritten. Im Zentrum der Diskussion steht der Gedanke, dass der Gesetzgeber diejenigen Leistungen, die er mit einem eigenen Immaterialgüterrecht schützen will, eigentlich abschließend benannt hat. Ob der Schutz über Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht etc. hinaus auch auf Fußballspiele ausdehnbar ist, ist, anders als das LG Stuttgart dies hier suggeriert, eine bisher eigentlich nicht abschließend erörterte Rechtsfrage (ausführlich Kuczera, Die Vermarktung von Übertragungsrechten im Fußball nach deutschem Recht und europäischem Kartellrecht, S. 75 ff.).

Ebenso erörtert das Gericht in seiner Besprechung nicht das Problem, dass im Fall von Sportrechten eigentlich zwischen zwei wichtigen Interessen abzuwägen ist: Zum einen dem Leistungsschutz-Interesse des Veranstalters, zum anderen dem Informations-Interesse der Allgemeinheit. Anerkannt ist nämlich, dass die Berichterstattung von Fußballspielen nicht vollständig proprietarisiert werden darf. So schreibt das BVerfG in seinem 10. Rundfunkurteil (Kurzberichterstattung):

Dazu zählen gerade auch Berichte über herausragende Sportveranstaltungen, die im Zentrum der Auseinandersetzung um das Kurzberichterstattungsrecht stehen. Die Bedeutung solcher Sportereignisse erschöpft sich nicht in ihrem Unterhaltungswert. Sie erfüllen darüber hinaus eine wichtige gesellschaftliche Funktion. Der Sport bietet Identifikationsmöglichkeiten im lokalen und nationalen Rahmen und ist Anknüpfungspunkt für eine breite Kommunikation in der Bevölkerung. Eine umfassende Berichterstattung, wie sie von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert wird, läßt sich daher unter Verzicht auf Sportereignisse nicht verwirklichen. Eine Monopolisierung der Berichterstattung über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung oder allgemeinem Interesse bei einem einzelnen Rundfunkveranstalter würde dieses Ziel gefährden.

Das BVerfG spricht hier von „herausragenden“ Sportveranstaltungen. Ob die „wichtige gesellschaftliche Funktion“ aber nicht auch durch den Amateurfußball erfüllt wird, wäre hier wohl erörternswert gewesen.

Etwas später im Urteil setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, welche konkrete Wettbewerbsverletzung begangen wurde. Das Gericht sieht in der Veröffentlichung der Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen durch „Hartplatzhelden“ eine unlautere Leistungsübernahme i.S.d. § 4 Nr. 9 UWG sowie eine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG:

Durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen übernimmt die Beklagte im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG das Leistungsergebnis des Klägers und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des von der Beklagten geschaffenen Internet-Portals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Klägers und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.

Auch hier lässt das Gericht keine weitergehende Erörterung folgen. Dabei wäre durchaus interessant gewesen, worin das Gericht die „wettbewerbliche Eigenart“ der übernommenen Leistung (Fußballvideos) sieht, die im Fall der Leistungsübernahme nach st. Rspr. eigentlich vorliegen muss. Auch wäre hier von Interesse gewesen, woher das Gericht die Wertung zieht, die Behinderung des WTV sei „gezielt“ erfolgt, wie dies der Wortlaut von § 4 Nr. 10 UWG fordert.

Relativ wenig sagt das Gericht auch zu dem Punkt „konkretes Wettbewerbsverhältnis“. Dem Gesetz nach (§ 2 Nr. 3 UWG) müssten Kläger (WTV) und Beklagter (Hartplatzhelden) eigentlich direkte Konkurrenten sein. Dafür reicht nach st. Rspr. aber auch ein sog. „potentielles Wettbewerbsverhältnis“ (BGH GRUR 2002, 828f. – Lottoschein). Insofern erscheint es gerechtfertigt, wenn das LG Stuttgart sich hier mit dem Hinweis begnügt:

Das für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wettbewerbsverhältnis folgt daraus, dass der Kläger beabsichtigt, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ohne Bedeutung ist daher, dass der Kläger bisher keine mit dem Internet-Portal der Beklagten vergleichbaren Produkte angeboten hat.

Fazit

Das Urteil des LG Stuttgart lässt viel Raum für weitere Erörterungen. „Hartplatzhelden“ hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen – eventuell geht die nächste Instanz etwas genauer ins Detail.

Zum Urteil in der Urteilsdatenbank.

Zum J!Cast 58 – Medienrechte für Hartplatzhelden.

, Telemedicus v. 19.05.2008, https://tlmd.in/a/806

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