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Hartplatzhelden gewinnen Finale vor dem BGH

„Fußball ist wie Eiskunstlauf – es gewinnt der, der die meisten Tore schießt”, soll Manager-Legende Reiner Calmund einmal gesagt haben. In der Juristerei ist das anders. Selbst wenn Land- und Oberlandesgericht eine 2:0 Führung bescheren, kann der Bundesgerichtshof im Alleingang die Partie mit einem einzigen Urteil drehen. Und genauso ist es heute im Fall Hartplatzhelden geschehen.
Von Hartplatzhelden und Amateurvideos

Wir erinnern uns: Das Portal „Hartplatzhelden” zeigt Videos von Amateurfußballspielen, aufgenommen von den Nutzern der Webseite. Der Baden-Württembergische Fußballverband „WFV“ sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und nahm für sich die Übertragungsrechte an den Spielen in Anspruch. Land- und Oberlandesgericht Stuttgart gaben dem Verband Recht: Die Veröffentlichung der Videos stelle eine unlautere Leistungsübernahme im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG dar. Außerdem werde der Verband „in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen” gestört, was als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG, bzw. als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823, 1004 BGB rechtswidrig sei (ausführlich bei Telemedicus).

BGH: Kein Schutz für Organisation des Verbandes

Der BGH entschied heute jedoch zu Gunsten von Hartplatzhelden. Die Veröffentlichung der Videos stelle keine unlautere Leistungsübernahme dar. Aus der Pressemeldung:

„Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.”

Der BGH scheint damit die Achillesferse der bisherigen Argumentation der Gerichte getroffen zu haben. Denn bisher hatte der BGH eventuell bestehende Fernsehrechte an Sportereignissen aus dem Hausrecht der Veranstalter abgeleitet: Die Veranstalter lassen den Zugang zu ihren Stadien einfach nur unter der Bedingung zu, dass Fernsehaufnahmen nur gegen Bezahlung vorgenommen werden dürfen.

Diese Konstruktion setzt jedoch voraus, dass die Vereine ein eigenes Hausrecht haben und dieses entsprechend ausüben. Im Amateurfußball ist das jedoch selten der Fall: Hier finden viele Spiele ohne Einlasskontrolle statt, und auch Videoaufnahmen sind selten explizit verboten. Und auch eine Übertragung des Hausrechtes auf den Verband – wie sie bei internationalen Fußballturnieren oft vorgenommen wird – ist nicht üblich. Daher kommt ein ausschließliches Verwertungsrecht, das aus dem Hausrecht hergeleitet wird, beim Amateurfußball nicht in Betracht.

Eine ausführliche Analyse wird warten müssen, bis die Entscheidung im Volltext veröffentlicht ist. Klar scheint aber schon jetzt: Amateurfußballer dürfen auch in Zukunft ihre Spiele im Netz zeigen – ob es den Verbänden passt oder nicht.

Zur Pressemeldung des BGH.

Weitere Berichte zum Fall Hartplatzhelden bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 28.10.2010, https://tlmd.in/a/1885

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