Die Causa „Hartplatzhelden“ berührt einige grundlegende Fragen des Wettbewerbs- und Urheberrechts. In dem Fall geht es um den ergänzenden Leistungsschutz für Amateur-Fußballrechte (Telemedicus berichtete).
Das Portal Hartplatzhelden hatte vor dem LG Stuttgart gegen den würtembergischen Fußballverband WFV verloren und dagegen Berufung zum OLG Stuttgart erhoben. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden – nun wird es aber vielleicht nicht dazu kommen.
Hartplatzhelden schreibt auf seiner Webseite:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat gestern über die Klage des Württembergischen Fußballverbandes gegen uns verhandelt. Wir haben zwar noch keinen klaren Sieg errungen, aber wir sind zurück im Spiel. Das Gericht hat das Urteil aus erster Instanz gegen uns nicht bestätigt. Es regt vielmehr einen Vergleich an. Der sieht vor, dass wir die Plattform mit einigen inhaltlichen Einschränkungen weiter betreiben dürfen. Der Württembergische Fußballverband hat sich vor Gericht Bedenkzeit für den Vergleichsvorschlag der Richter erbeten. Das Hartplatzhelden-Team wird den Vorschlag ebenfalls genau prüfen und beraten. Es bleibt dabei: Wir sind der festen Überzeugung, dass wir juristisch im Recht sind. Gleichzeitig haben wir von Anfang an das Gespräch mit dem WfV gesucht und empfinden es als positiv, dass es mit dem richterlichen Vorschlag jetzt eine konkrete Grundlage für Gespräche gibt. Um es auf den Punkt zu bringen: Es geht wieder in die Verlängerung. Und die Hartplatzhelden werden konzentriert weiter spielen!
Das mag für die Hartplatzhelden ein Erfolg sein – für die Rechtswissenschaft wäre es eine Niederlage. Denn so wird die Frage in einem höheren Gerichtsurteil auf absehbare Zeit ungeklärt bleiben. Und auch wenn Hartplatzhelden offenbar dazu neigt, den Vergleichsvorschlag anzunehmen, sollte es sich das eventuell noch einmal überlegen: Gleich drei aktuelle juristische Aufsätze kommen zu dem Ergebnis, dass Hartplatzhelden im Recht ist.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Falls sich der WFV auf wettbewerbliche Unterlassungsansprüche stützt, erfordert das ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem WFV und Hartplatzhelden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3; § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Die Frage war bisher bejaht worden, weil dazu laut der Rechtsprechung auch ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis ausreicht. Nun hat der WFV aber, soweit ich weiß, in den letzten Jahren keinerlei Anstrengungen dahingehend unternommen, Fernsehbilder von Amateurfußballspielen zu vermarkten. Dass das bloße, unsubstantiierte Behaupten einer entsprechenden Vermarktungsabsicht „potenziell“ genug ist, darf bezweifelt werden.
Die Fundstellen zu den Aufsätzen:
• Phillip Maume, MMR 08, S. 797 ff.
• Hoeren/Schröder (Urteilsanmerkung), MMR 08, S 553 ff.
• Feldmann/Höppner, K&R 08, S. 421 ff.
Die Besprechung des Urteils auf Telemedicus.