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Haftung des Merchant bei Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

Der juristische Streit um die Haftung von Merchants und Affiliates dauert weiter an. Bereits im Februar hatte das OLG Köln (Az. 6 U 169/09) darüber zu entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Online-Shop-Betreiber für seine Affiliates haftet, wenn diese eine beanstandete Werbung nur unzureichend entfernen.
Der Fall

Der Beklagte Merchant hatte gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin hatte er sich verpflichtet, bestimmte Kleidungsstücke mit einer bestimmten Buchstabenfolge nicht mehr anzubieten. Die Klägerin behauptete hingegen, dass die beanstandete Werbung auch noch zwei Tage nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auf einer Webseite abrufbar war. Der Betreiber der Webseite, auf der die Werbung abrufbar war, bewarb den Online-Shop im Rahmen eines Affiliate-Programms. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Entschiedung

Das OLG Köln kam zu der Entscheidung, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung nicht festgestellt werden konnte.

Das Gericht legte die Unterlassungserklärung so aus, dass auch die Benutzung der Abbildungen der T-Shirts auf den Seiten der Affiliates unter das Strafversprechen der Unterlassungserklärung fiel. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein schuldhafter Verstoß vorlag.

Der Beklagte muss für die Inhalte der Seiten seiner Affiliates nicht wie für eigenes Verhalten einstehen, so das OLG Köln. Zwar sind Affiliates nach § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG Beauftragte des Merchant (gesetzliche Haftung des Merchant). Aber in Bezug auf vom Merchant übernommene Unterlassungsverpflichtungen (vertragliche Haftung des Merchant) sind sie keine Erfüllungsgehilfen. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen es um die Beibehaltung der zu unterlassenden Werbung geht – die Werbung muss also bereits vor der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auf der Seite des Affiliates geschaltet worden sein.

Verbaut der Affiliate jedoch nach der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung erst die Werbung oder wird diese erneut geschaltet, dann haftet der Merchant für das Handeln seiner Affiliates. In diesem Fall müsste der Merchant die Vertragsstrafe zahlen.

Der Merchant hatte hier vorgetragen, dass er die entsprechenden Werbemittel nach Unterzeichnung nicht mehr an seine Affiliates herausgegeben hat. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.

Drohende Verletzung muss nach Kräften verhindert werden

Das bedeutet jedoch für den Merchant nicht, dass er als Unterlassungsschuldner nun die Hände in den Schoß legen kann. Vielmehr muss er in solchen Fällen jede drohende Verletzung nach Kräften abwenden. Hierbei gehört es auch zur Pflicht des Merchant im angemessenen und zumutbaren Umfang auf seine Affiliates einzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn diese außerhalb seiner eigenen Betriebsorganisation stehen.

Der Merchant musste damit rechnen, dass seine Affiliates die beanstandete Werbung bereits auf ihren Seiten verwendeten. Das bedeutet, dass der Merchant seine Affiliates hatte auffordern müssen, die entsprechenden Werbemittel von den Seiten zu nehmen. Dies ist dem Betreiber eines Partnerprogramms auch möglich. Der Merchant kann im Zweifel mit Hilfe des Affiliate-Netzwerks Kontakt zu allen seinen Partnern aufnehmen.

Keine schuldhafte Pflichtversäumnis

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass ein Pflichtversäumnis in dieser Hinsicht dem Beklagten nicht vorzuwerfen war. Die Klägerin hatte vorgebracht, dass zwei Tage nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung nur ein einziges Werbemittel auf der Seite eines Affiliates verblieben war. Der Merchant hatte jedoch noch vor der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung alle seine Affiliates darüber informiert, dass das Werbematerial ab sofort nicht mehr verwendet werden darf und alle Werbemittel und Daten zu löschen sind.

Dem Gericht reichte das: Erstens hätten auch weitergehende Maßnahmen die Abrufbarkeit des Werbemittels nicht verhindern können. Zweitens bezieht sich ein Vertragsstrafeversprechen nur auf Handlungen nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Daher konnte der Merchant auch erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, bei seinen Affiliates auf die Beseitigung der Werbemittel zu drängen. Dies hatte er aber bereits vor der Verpflichtung getan. Wenn selbst diese Vorabinformation noch nicht ausreichend war, dann hätten andere gebotene Maßnahmen den vermeintlichen Verstoß zwei Tage nach der Unterzeichnung auch nicht verhindern können, so das Oberlandesgericht.

Fazit

Das Urteil bedeutet in keiner Weise einen Freibrief für Merchants. Die Vertragsstrafe musste zwar in diesem Fall nicht gezahlt werden. Jedoch stellte das Gericht auch unmissverständlich klar, dass der Merchant für das Handeln seiner Affiliates haftet, wenn er nicht alles unternimmt, um eine Vertragsverletzung zu verhindern. Im entschiedenen Fall lagen die Umstände so, dass nur ein einziges beanstandetes Werbemittel noch abrufbar war und dieses in einem sehr knappen Abstand zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung. Der Merchant hatte auch schon vor der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung alle seine Affiliates darüber informiert, dass die entsprechenden Werbemittel nicht mehr verwendet werden dürfen und somit unverzüglich zu entfernen sind. Nur wenn der Merchant so umfassend und schnell reagiert, wie in diesem Fall, bleibt er auf der sicheren Seite.

Das Urteil vom 20.02.2010, Az. 6 U 169/09 im Volltext.

, Telemedicus v. 08.10.2010, https://tlmd.in/a/1860

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