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Haftet ein Forenbetreiber auch für Einträge, die er schon gelöscht hat?

Die meisten Forenbetreiber und Blogger überprüfen die bei ihnen abgegebenen Kommentare regelmäßig auf Rechtsverletzungen. Wenn sie eine Rechtsverletzung bemerken (oder auf sie aufmerksam gemacht werden), dann müssen sie diese umgehend entfernen, sonst haftet sie dafür wie für eigene Einträge. Es kommen jedoch Fälle vor, in denen Forenbetreiber oder Blogger auch für Kommentare abgemahnt werden, die sie bereits gelöscht haben. Dann stellt sich die Frage:

Ist eine Abmahnung auch berechtigt, wenn sie sich auf eine Rechtsverletzung bezieht, die der Webmaster aus eigenem Antrieb gelöscht hat – also, bevor ihm die Abmahnung zuging?

Zur Lösung dieses Problem müssen zwei Komplexe näher untersucht werden: Den der Wiederholungsgefahr einerseits, den der Störerhaftung des Host-Providers andererseits.
Störerhaftung

Nach gefestigter, wenn auch nicht immer ganz durchgehaltener Rechtsprechungslinie sind Kommentare in Weblogs und Foren für den Betreiber fremde Inhalte – er ist also an ihrer Verbreitung weder Täter noch Teilnehmer, sondern kann für diese nur haften, wenn er sogenannter Mitstörer ist. Forenbetreiber sind jedoch nach geltender Rechtsprechung nur dann als Mitstörer zu betrachten, wenn sie Prüfungspflichten verletzt haben:

Der BGH hat die Mitstörerhaftung aber insofern eingeschränkt, als dass sie nicht „über Gebühr auf Dritte erstreckt“ werden dürfe. Deshalb setze die Mitstörerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Diese bestimmten sich nach den Umständen, inwieweit dem Störer eine Prüfung zumutbar sei, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des Störers zu berücksichtigen ist. Auch dürfen die Prüfungspflichten den abstrakten Wertungen des TDG/MDStV nicht widersprechen.

(Seminararbeit zur Forenhaftung von Adrian Schneider, S. 26, Nachweise dort)

Daraus folgt, dass ein Forenbetreiber nur dann haftet, wenn er entweder Prüfungspflichten verletzt hat oder trotz durchgeführter Prüfung die Rechtsverletzung nicht entfernt. Wenn keine dieser beiden Alternativen erfüllt ist, ist er kein Störer.

Dieser Argumentation folgte auch das LG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil, das zu dem oben beschriebenen Sachverhalt gesprochen wurde:

Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. (…)

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Sie hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags oblagen ihr solche Pflichten ohnehin nicht, was auch die Klägerin zugibt. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erlangt hatte, hat sie diese unverzüglich aus ihrem Diskussionsforum entfernt.

Daraus folgt: Ein Forenbetreiber, der seinen Prüfungs- und Löschungspflichten nachgekommen ist, ist nicht verantwortlich für Rechtsverletzungen, die über sein Forum begangen wurden. Anders liegt der Fall nur, wenn bereits ähnliche oder gleiche Rechtsverletzungen voraus gingen. In diesem Fall treffen ihn möglicherweise (und abhängig vom Einzelfall) auch präventive Prüfungspflichten.

Wiederholungsgefahr

Eine Abmahnung ist nur berechtigt, wenn auch tatsächlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten besteht. Ein Unterlassungsanspruch ist aber (im Unterschied zu einem Beseitigungsanspruch) in die Zukunft gerichtet. Daraus folgt, dass ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn zu vermuten ist, das der Abgemahnte neue, gleichartige Rechtsverletzungen begehen wird. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang von „Wiederholungsgefahr“. Diese sei im Regelfall aber bereits dann gegeben, wenn nur ein einziges Mal ein Recht verletzt wurde: „Der einmalige Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr“.

Die Frage ist nur, ob im hier besprochenen Fall die Wiederholungsgefahr ebenfalls noch „indiziert“ ist: Immerhin hat der Forenbetreiber dadurch, dass er die Rechtsverletzung ausgeräumt hat ohne dafür abgemahnt worden zu sein, selbst effektiv demonstriert, dass diese nicht in seinem Sinne war. Ebenso hat er gezeigt, dass er die Rechte des Verletzten auch achtet, ohne durch eine zusätzliche strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu gezwungen zu werden.

Durch dieses Verhalten demonstriert der Forenbetreiber, dass von seiner Seite aus keine Wiederholungsgefahr besteht.

Ebenso beurteilte das LG Düsseldorf diese Frage in dem bereits erwähnten Urteil:

Darüber hinaus fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, die durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könnte. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Löschung der Äußerungen unverzüglich nachgekommen. Es besteht keine Besorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt.

Ein durchsetzbarer Unterlassunganspruch besteht somit auch deshalb nicht.

Fazit

Nach geltender Rechtsprechung haftet ein Forenbetreiber oder Blogger nicht, wenn er auf seinem Forum oder in den Blog-Kommentaren vorkommende Rechtsverletzungen unverzüglich löscht. Der Fall kann aber unter Umständen anders liegen, wenn bereits ähnliche Rechtsverletzungen vorkamen. In diesem Fall muss dazwischen abgewägt werden, wie wahrscheinlich weitere Rechtverletzungen sind und welche Prüfungsmaßnahmen dem Forenbetreiber zumutbar sind.

[Nachtrag:
Bei der Wiederholungsgefahr ist allerdings fraglich, ob auch weitere Gerichte sich der Rechtsprechung des LG Düsseldorf anschließen werden. Dazu eine Ergänzung von Adrian Schneider in den Kommentaren.]

Das Urteil des LG Düsseldorf im Volltext.

[Nachtrag, 19. August 07:

Weitere, sehr lesenswerte Stellungnahmen und Rechtsprechungshinweise bei RechtzweiNull.de und im Upload-Magazin.]

Weitere Artikel aus der Reihe „Recht für Blogger“ auf Telemedicus:

OLG Hamburg: Firmenname im Blognamen rechtswidrig

5 Fragen zu Impressumspflichten in Weblogs

Schleichwerbung in Blog-Kommentaren – Was geht, was geht nicht mehr?

Werben in Blogs?

, Telemedicus v. 16.08.2007, https://tlmd.in/a/359

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