Die Staatsanwaltschaft Hannover hat kein Ermittlungsverfahren gegen den Chefredakteur der Computerzeitschrift „iX“ eingeleitet. Dieser hatte sich selbst angezeigt, weil einer Ausgabe der „iX“ eine DVD mit „Hacker-Tools“ beigelegt wurde. Strafbar hat er sich damit jedoch nicht gemacht, so die Staatsanwaltschaft Hannover.
Denn nur wer mit der Verbreitung auch das verbotene Ausspähen oder Abfangen von Daten bezweckt verstößt gegen das Verbreitungsverbot von „Hacker-Tools“ aus § 202c StGB:
„Die zuständige Oberstaatsanwältin beruft sich dabei unter anderem auf die amtliche Gesetzesbegründung. Danach käme es bei solcher Software, die zwar der Abwehr fremder Angriffe dient, die aber gleichzeitig auch ohne jede Veränderung zu illegalen Zwecken genutzt werden kann, vor allem auf die subjektive Vorstellung des Handelnden an. Unter Strafe gestellt werden solle mit § 202c StGB die Vorbereitung einer anderen Tat, nämlich das rechtswidrige und unbefugte Ausspähen oder Abfangen von Daten. Eine solche Vorbereitungshandlung sei aber nicht anzunehmen, wenn für den Verbreiter der Software lediglich „mit der Möglichkeit der illegalen Verwendung des Programms zu rechnen“ sei.“
Mit ganz ähnlicher Begründung hatte bereits die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Verantwortlichen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abgelehnt, nachdem das Bundesamt 2007 eine Sammlung von Sicherheitssoftware veröffentlicht und ein Redakteur des IT-Magazins TechChannel Strafanzeige erstattet hatte.
Von der anfänglichen Panik um die Einführung des § 202c StGB ist nicht viel geblieben. Bis auf Rechtsunsicherheit und Abschreckungseffekte scheint der „Hackerparagraph“ bisher nicht viel gebracht zu haben. Auf jeden Fall ist die Informationstechnik kein Stück sicherer geworden.
Die ganze Geschichte bei Heise.
Hintergründe zum BSI-Fall und Kommentar zum Hackerparagraph.