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Gutachten: Wie sinnvoll sind Sperrverfügungen?

Zukünftig sollen die deutschen Internetprovider dafür sorgen, dass auf den Bildschirmen ihrer Kunden keine kinderpornographischen Webseiten mehr aufflimmern (Telemedicus berichtete). Um das zu erreichen möchte Familienministerin von der Leyen die Diensteanbieter zunächst vertraglich verpflichten; eine entsprechende gesetzliche Regelung im TMG soll folgen. Die Provider müssen dann Seiten blockieren, die ihnen das BKA in einer täglich aktualisierten Sperrliste zuschickt. Obwohl das Thema Kinderpornographie ein sensibles Thema ist, wird der Vorschlag von vielen Seiten kritsiert. Nun hat Netzpolitik.org ein Gutachten des Wisschenschaftlichen Dienstes für den Bundestag veröffentlicht. Das Papier erörtert, inwiefern solche Sperrverfügungen möglich, rechtlich zulässig und sinnvoll sind.
Wie ein „Kampf gegen die Hydra“?

Als Argument gegen solche Maßnahmen wird häufig angeführt, dass sie sich nicht direkt gegen die Anbieter von rechtswidrigem Material wenden. Die Seiten bleiben weiterhin im Netz, sie sind nur schwerer zu erreichen. Auf diese Kritik geht auch das Gutachten ein. Das direkte Vorgehen sei häufig gar nicht möglich, weil die Server in anderen Ländern stehen. Dort können deutsche Sicherheitsbehörden aber nichts ausrichten. National kann das Problem dann nur noch über solche Sperren angegangen werden. Bisher ist dafür grundsätzlich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig, Rechtsgrundlage ist § 20 IV JMStV i.V.m. § 59 III und IV RStV.

Es stellt sich aber die Frage, ob solche Sperrverfügungen überhaupt mit der Verfassung vereinbar sind. Dadurch wird nämlich gleich in mehrere Grundrechte eingegriffen. Betroffen sind insbesondere die Kommunikationsfreiheit (Art. 5 GG) und die Berufsfreiheit der Provider (Art. 12 GG). Solche Eingriffe sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind. Das Gutachten geht bei dieser Beurteilung auf die drei verschiedenen Möglichkeiten ein, solche Sperrungen zu realisieren:

1) Manipulation der DNS-Einträge am DNS-Server des Access-Providers
2) Benutzung eines Proxy-Servers
3) Sperrung der IP-Adresse am Router

Allerdings seien alle Methoden mehr oder weniger leicht zu umgehen. Deswegen ist schon ihre Geeignetheit im Kampf gegen Kinderpornographie sehr fraglich:

„Festzuhalten bleibt, dass es zwar technisch möglich ist, die drei genannten Sperrverfahren einzurichten. Allerdings existiert eine Reihe von Umgehungsmaßnahmen für jede der genannten Sperrmaßnahmen. […] Bei der Betrachtung der Umgehbarkeit einer Maßnahme ist außerdem der Kenntnisstand der jeweiligen Zielgruppe nicht außer Acht zu lassen. Es kann und muss davon ausgegangen werden, dass dieser Kenntnisstand in jüngeren Bevölkerungsschichten wesentlich höher ist als bei denen, die eine Umgehbarkeit auf ihre Schwierigkeit hin zu beurteilen versuchen.

[…]Zum anderen bleibt bezüglich der Verhinderung des Zugangs zu bestimmten Webseiten festzuhalten, dass eine dauerhafte, zielgerichtete Sperrung ohne erhebliche Nebenwirkungen auf der Grundlage der gegebenen Internetstruktur nahezu unmöglich ist. Um im Internet Sperrverfügungen sinnvoll und effektiv umsetzen zu können, müsste die Struktur des Internets komplett neu gestaltet werden.

Grundlegende Änderung der Internet-Struktur?

Im Rahmen der Erforderlichkeit wird geprüft, ob nicht auch mildere Mittel zum gleichen Erfolg führen könnten. Das Papier nennt Aufklärungskampagnen und Filtermaßnahmen durch Eltern als Alternativen. Letzlich muss die Maßnahme auch angemessen sein, darf also nicht zu unzumutbaren Ergebnissen führen. Wie gezeigt, ist hier schon zweifelhaft, ob durch die Sperrungen das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann:

„Als unzumutbar werden insbesondere Maßnahmen anzusehen sein, die einen erheblichen Aufwand erfordern, die jedoch durch einen Zugriff auf entsprechende Informationsangebote im Ausland oder über andere Netzverbindungen mit einem vergleichsweise geringen Aufwand umgangen werden können. […] Denn selbst wenn die Sperrungen geeignet sind, den Zugang von 70 bis 80 Prozent der Nutzer zu den gesperrten Inhalten zu verhindern, so befinden sich noch zahlreiche weitere vergleichbare Inhalte im Netz, so dass die Chancen, den Schutz der deutschen Bevölkerung vor der Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten, illegalem Glücksspiel, Werbung für terroristische Ziele, Volksverhetzung oder Betrug durchzusetzen, durch die Sperrung von einigen Internetseiten nur unwesentlich vergrößert werden dürften.“

Hinzu kommt laut Gutachten die erhebliche finanzielle Belastung der Provider. Insbesondere kleinere Anbieter müssten wohl aus dem Markt ausscheiden. Ihre wirtschaftliche Betätigung wird also stark eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht. Außerdem betont es die überragende Bedeutung der Kommunikationsfreiheit:

„Denn wenn auch zuzugeben ist, dass Belange des Jugendschutzes im Allgemeinen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beschränkungen der Kommunikationsfreiheit legitimieren können, muss dennoch berücksichtigt werden, dass die Gefahr weitergehender Beeinträchtigungen besteht, wenn Access-Provider Geldbußen befürchten müssen, weil sie bestimmte Inhalte nicht hinreichend ausfiltern können. Dann nämlich besteht die Gefahr, dass diese Provider zur Vermeidung möglicher Nachteile auch Inhalte sperren, die an sich unbedenklich sind.

Im Ergebnis würden dadurch private Unternehmen zu einer Art Zensurstelle, die darüber entscheidet, welche Informationen zu den Bürgern gelangen können und welche nicht, ohne dass die gleichen rechtsstaatlichen Vorkehrungen gegen einen Missbrauch dieser Macht bestehen würden wie gegenüber staatlichen Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit. Hält man sich das große Missbrauchspotenzial, das gerade bei zentralen technischen Filtersystemen besteht, und die Bedeutung der Kommunikationsfreiheit für eine freiheitliche Demokratie vor Augen, so muss diese Gefahr als besonders schwerwiegend angesehen werden.“

China als abschreckendes Beispiel?

Zum Schluss skizziert das Gutachten, wie China die flächendeckende Internetzensur verwirklicht hat. Hier werden Webseiten von einem Intrusion Detection System überprüft; dieses weist dann gegebenenfalls die Router an, die Kommunikation zwischen dem Internetnutzer und dem Webserver mit der fraglichen Seite zu beenden. Auch dieses System kann prinzipiell umgangen werden, hat sich jedoch bisher als sehr effektiv herausgestellt. Allerdings ist es mit einem enormen (finanziellen und personellen) Aufwand verbunden. Absolut wirksame Sperrungen gibt es laut Gutachten also derzeit nicht. Das liegt insbesondere an der denzentralen Struktur des Internets, die sich kaum umfassend kontrollieren lässt. Nur wenn man diese beseitigt, ist eine effektive Filterung möglich. Aber das hätte dann mit dem Internet, wie wir es bisher kennen, nicht mehr viel zu tun.

Zum Gutachten bei Netzpolitik.org (PDF).

Weitere Gutachten zum Thema:

Rechtsgutachten des Bundesverband Digitale Wirtschaft (PDF).

Juristisches Gutachten der KJM „Dialog mit Access-Providern effektiver als Restriktionen“ (PDF).

Technisches Gutachten der KJM „Dialog mit Access-Providern effektiver als Restriktionen“ (PDF).

, Telemedicus v. 10.02.2009, https://tlmd.in/a/1153

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