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Googles neue Datenschutzerklärung: vzbv mahnt Google ab

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Google abgemahnt. Grund der Abmahnung: Der Konzern will alle Daten der unterschiedlichen Google-Dienste zusammenführen.
Die Datenschutzerklärung sei aber zu unbestimmt, schreibt der vzbv in seiner Pressemitteilung:

Auf den ersten Blick ist der neue Text übersichtlicher und verständlicher formuliert. Allerdings ist er gespickt von Begriffen wie „möglicherweise“, „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“. So erfasst Google „möglicherweise gerätespezifische Informationen und Standortdaten“, „unter Umständen werden die personenbezogenen Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander verknüpft“. Dem Verbraucher ist es damit nicht möglich, zu erfahren, wozu er seine Zustimmung genau erteilen soll. Zudem werden personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet, ohne dass der Nutzer aktiv einwilligen muss. Nach Auffassung des vzbv fehlt damit eine rechtskonforme Datenschutzerklärung, die es Verbrauchern ermöglicht, die Kontrolle über ihre Daten zu behalten.

Der Hintergrund des Streits: Google ist schon längst kein reiner Suchmaschinenkonzern mehr, sondern unterhält eine Vielzahl von Diensten, vom Mail-Provider „Googlemail” über die Werbevermarktung „Google Ads” bis hin zum Android-Betriebssystem für Handys. In allen diesen Diensten sammelt Google Daten – zuvor aber offenbar noch getrennt voneinander. Der Konzern hat zum 1. März nun die verschiedenen Datenbanken zusammengelegt, so dass z.B. der Suchmaschinen-Dienst auch auf Daten zurückgreifen kann, die in Googlemail erhoben wurden. Dabei kommen teils enorme Datenmengen zusammen, die viele User bis hin zu intimen Details „durchleuchtbar” machen.

Dies wird längst nicht nur vom vzbv angegriffen. Viele Datenschutzbeauftragte und Verbraucherschutzverbände aus den europäischen Staaten haben das Vorgehen als rechtswidrig kritisiert oder jedenfalls um eine längere Prüfungsfrist gebeten. Selbst die EU-Justizkommissarin Viviane Reding hat sich entsprechend geäußert. Der vzbv ist aber nach derzeitiger Kenntnis die erste Organisation, die konkrete rechtliche Schritte einleitet.

Zur Rechtslage lässt sich ohne Kenntnis des Abmahnungstextes einstweilen wenig sagen. Es zeichnen sich jedenfalls einige komplizierte Rechtsfragen ab: Der Verbraucherschutzverband hat nach dem Unterlassungsklagengesetz das Recht, bestimmtes Verbraucherschutzrecht als Sachwalter der Verbraucher-Interessen durchzusetzen. Inwieweit dieser Anspruch des vzbv reicht, gerade in Bezug auf EU-Datenschutzrecht, ist aber fraglich. Eventuell führt der Vorstoß der Verbraucherschützer – selbst wenn er erfolgreich ist – nur dazu, dass Google seine Datenschutzbestimmung umformulieren muss, ohne dabei in der Datenverarbeitung aber viel zu ändern. Eventuell müsste der Konzern aus Mountain View aber auch seine Daten-Sammelpraxis abändern.

Die Frist der Abmahnung läuft nun bis zum 23. März; solange hat der Suchmaschinenkonzern also Zeit, auf das Schreiben der Verbraucherschützer zu reagieren. Er hat dabei im Grundsatz zwei Möglichkeiten: Entweder er gibt gegenüber dem vzbv eine Unterlassungserklärung ab und erfüllt die Forderungen der Verbraucherschützer. Oder, was wahrscheinlicher ist: Der Konzern verweigert die Unterlassungserklärung und lässt es auf einen Prozess ankommen. In diesem Fall würde das Verfahren wohl noch eine Weile dauern.

Pressemitteilung des vzbv.

ZDFheute.de allgemein zur neuen Daten-Strategie von Google.

, Telemedicus v. 05.03.2012, https://tlmd.in/a/2216

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