Call-In-Shows im Visier der Medienaufsicht
Die neue Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist ab sofort in Kraft getreten. Dies geht aus einer Pressemeldung der zuständigen Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hervor. Damit gelten nun für Gewinnspiele im privaten Rundfunk in Deutschland deutlich strengere Regeln. Besonders betroffen von den Neuerungen sind die sogenannten „Call-In-Shows“.
Strengere Regeln notwendig geworden
Die Landesmedienanstalten haben auf Grundlage von § 8a i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 RStV nun erstmalig ein gesetzliches Regelwerk für Gewinnspielsendungen erlassen. Die Möglichkeit dazu wurde ihnen jüngst mit dem 10. RÄStV an die Hand gegeben. Bisher war die Regulierung von Gewinnspielen im privaten Rundfunk nur sehr lückenhaft mittels freiwilliger Selbstverpflichtungen gewährleistet. Wobei in der Vergangenheit auch immer wieder eklatante Zuwiderhandlungen gegen diese Selbstverpflichtungen festgestellt werden mussten. Allein im letzten halben Jahr kam es im Bereich der „Call-In-Formate“ zu mehr als 30 Verstößen. Eine rigidere gesetzliche Regelung war demnach dringend notwendig.
Härteres Durchgreifen für besseren Jugend- und Verbraucherschutz
Die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk steht – wie Telemedicus bereits Anfang des Monats berichtete – ganz im Zeichen des Jugend- und Verbraucherschutzes. Insbesondere durch die Einführung neuer Transparenzgebote sowie durch die gesetzliche Verpflichtung zu Chancengleichheit und Fairplay sollen die Teilnehmer zukünftig besser vor Abzocke geschützt werden.
Die Gewinnspielanbieter müssen nun mit einem härteren Durchgreifen der Aufsichtsbehörden rechnen, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, der weiter ausführte:
„Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance“
Bei Verstößen gegen das neue Regelwerk drohen den Anbietern Bußgelder von bis zu 500.000 Euro.
ARD & ZDF sind nicht erfasst
Die Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten erstreckt sich in der Bundesrepublik nur auf den privaten Rundfunk. Die öffentlich-rechtlichen Sender sind einer gesonderten Kontrolle durch ihre eigenen Aufsichtsgremien unterworfen. Daher findet die neue Gewinnspielsatzung keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Angebote. Jedoch gehen die Landesmedienanstalten davon aus, dass ARD & ZDF in Kürze entsprechende eigene Regeln erlassen werden.
Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk.
Pressemeldung der ZAK zum In-Kraft-Treten der Gewinnspielsatzung.