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Gesetzesentwurf: Bundesregierung plant Datensteuer

Daten sind das Wirtschaftsgut der Informationsgesellschaft. Von diesem Wirtschaftsgut will nun auch der deutsche Fiskus profitieren, wie sich aus einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ergibt, der uns kurz vor Ostern zugespielt wurde. Internet-Provider und Webhoster sollen demnach für Speicherplatz und Traffic eine zusätzliche Umsatzsteuer abführen.

Das Gesetzesvorhaben könnte massive Auswirkungen auf die Netzökonomie in Deutschland haben. Und: Es droht eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertüre.

Der Referentenentwurf

Daten stellen nach Ansicht des Gesetzesentwurfs ein Wirtschaftsgut dar, das bislang steuerlich völlig unberücksichtigt gewesen sei. Dies solle sich nun aber ändern. Der angeblich der FDP zuzurechnende Entwurf plant eine Umsatzsteuer, die sich nach der Datenmenge bemessen soll. Danach soll pro Gigabyte 0,1 Cent zusätzliche Umsatzsteuer zu zahlen sein. Laut Entwurf sollen damit bis zu 21 Millarden Euro an Steuermehreinnahmen pro Jahr erzielt werden können.

Dazu aus dem Entwurf:

„In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft im Besonderen die steuerlichen Herausforderungen, die sich aus dem Wandel der Informationsgesellschaft ergeben. In dieser haben sich Daten zu einem zentralen Wirtschaftsgut entwickelt. Unternehmen verdienen Milliarden mit dem Erstellen, Speichern und Transportieren von Daten. Bislang existiert jedoch keine geeignete Bemessungsgrundlage, um Daten einer steuerrechtlichen Behandlung zuzuführen. Der Bundesrepublik Deutschland entgehen damit Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Das Gesetz zur Datenbesteuerung soll eine Rechtsgrundlage schaffen, um diese Lücke zu schließen.”

Unseren Informationen zufolge soll der Entwurf noch diese Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren passieren. Ein ambitioniertes Vorhaben in Anbetracht der Tatsache, dass bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt. Dem Vernehmen nach soll innerhalb der Bundesregierung allerdings bereits Einigkeit darüber bestehen, dass die Datensteuer kommen soll.

Was steckt dahinter?

Der Entwurf sieht eine Steuer in Höhe von 0,1 Cent pro Gigabyte vor. Bemessungsgrundlage ist die Datenkapazität, die gewerbliche Anbieter ihren Nutzern zur Verfügung stellen. Berücksichtigt werden sollen offenbar sowohl der Traffic, als auch der Speicherplatz. Das Gesetz richtet sich damit nicht nur gegen Internetprovider wie die Telekom, sondern auch gegen Webhoster und diverse Cloud-Dienste, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Bei der Umsetzung im Gesetzesentwurf ergeben sich dabei aber mehrere Probleme: Zunächst berücksichtigt der Gesetzesentwurf nicht die vielfältigen Möglichkeiten, mit denen Daten erstellt, gespeichert und transportiert werden können. Ein besonderes Problem ist dabei, dass Daten mehrfach in identischer Form existieren können. Wenn etwa eine Datei an mehrere Personen verschickt wird, könnte nach dem Gesetzesentwurf eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen – schließlich werden identische Daten mehrfach besteuert.

Ein weiteres Problem: Nach der Gesetzesbegründung soll die Steuer sowohl Host- als auch Telekommunikationsprovider treffen. Auch ein neu eingeführter § 10a des Umsatzsteuergesetzes stellt dies ausdrücklich klar:

§ 10a
Bemessungsgrundlage für Daten

Der Umsatz wird bei Daten nach dem Datenvolumen bemessen. Das Datenvolumen umfasst alle Daten, die von einem Leistungserbringer für einen Leistungsnehmer gespeichert, transportiert oder anderweitig verwahrt werden. Das Datenvolumen wird in Gigabyte (GB) bemessen.

Gleichzeitig stellt ein neu einzuführender § 147b AO aber ausschließlich auf Anbieter von Telekommunikationsdiensten ab. Ein Widerspruch, der wohl auf handwerkliche Mängel bei der Ausarbeitung zurückzuführen ist.

Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertüre

Eben dieser neue § 147b AO sorgt nicht nur für einen Widerspruch in dem Gesetzesentwurf. Er regelt auch umfassende Speicherpflichten für Internetprovider. Damit die Finanzbehörden die bereitgestellten Datenkapazitäten und damit die Steuerschuld der Provider korrekt erfassen können, müssen diese umfangreiche „Aufzeichnungen von volumenbasierten Steuererfassungsangaben” erheben und zwei Jahre lang speichern. Im Klartext: Das Nutzungsverhalten der Kunden muss protokolliert werden.

§ 147b
Vorschriften für die Aufzeichnung von volumenbasierten Steuererfassungsangaben

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten zwei Jahre im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern.
[…]

Schon die Gesetzesbegründung verwehrt sich jedoch dagegen, Parallelen zur Vorratsdatenspeicherung zu ziehen: Der Zweck der Erhebung sei ein völlig anderer. Die Daten würden ausschließlich zu Abrechnungszwecken erhoben und gerade nicht zur Strafverfolgung. Dementsprechend hätten auch nur die Finanzbehörden Zugriff auf die Steuererfassungsangaben. Polizei und Staatsanwaltschaften könnten allenfalls im Wege der Amtshilfe an diese Daten gelangen, was in der Praxis jedoch nicht zu erwarten sei.

Bewertung

Mit der Datenbesteuerung plant die Bundesregierung einen weiteren umfassenden Eingriff in die deutsche Netzökonomie. Und nicht nur das: Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung wurden in dem Gesetzesentwurf fast wortgleich übernommen. Es drängt sich die Frage auf, ob dahinter politisches Kalkül steckt, indem diese Forderung möglichst oft in Gesetzesentwürfe eingebaut wird, um sämtliche Zweifler beharrlich weich zu klopfen.

Beim Bundesfinanzministerium war wegen der Ostertage niemand für eine Stellungnahme zu erreichen. Erstaunlich, denn die Zeit für den Gesetzesentwurf wird ausgesprochen knapp. Für eine breite öffentliche Debatte dürfte bis zum Ende der Legislaturperiode kaum Zeit sein – vor allem, wenn die Planungen weiter unter Verschluss gehalten werden.

Der vollständige Gesetzesentwurf als PDF.

Update 15: 15 Uhr
Heute Mittag erreichte uns eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums. Der Staatssekretär Dr. Karlheinz Grabowsky drohte uns darin rechtliche Konsequenzen an, sollten wir die geheime Quelle nicht offenbaren. Das Redaktionsgeheimnis gelte für Telemedicus als Blog nicht. Weiterhin schrieb er uns:

Ihr Vorwurf, die Bundesregierung plane eine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ ist aus mehreren Gründen unbegründet. Erstens geht es um keine Vorratsdatenspeicherung, sondern um die Aufzeichnung von volumenbasierten Steuererfassungsangaben, also eine gänzlich andere Regelungsmaterie. Zweitens werden Sie auch festgestellt haben, dass wesentliche Teile dieser Regelungen gänzlich unterschiedlich zu denen über die Einführung der Vorratsdatenspeicherung sind. So beinhält diese Regelung im Gegensatz zu der anderen eine zweijährige Speicherpflicht, statt der dortigen Sechsmonatsfrist.

Natürlich handelt es sich bei diesem Artikel um einen Aprilscherz! Das haben Sie sicher längst bemerkt, aber wir wollen es der Vollständigkeit halber doch noch einmal ausdrücklich sagen: Der Gesetzesentwurf ist selbstverständiglich völliger Quatsch und eine Eigenkreation. Ergänzend nehmen wir auf § 147b Abs. 6, sowie § 147d AO-Entwurf Bezug.
, Telemedicus v. 01.04.2013, https://tlmd.in/a/2553

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