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Gerichte: Keine Konten für Internetabzocker

Banken dürfen Konteninhabern kündigen, wenn das Konto für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt wird – und eine solche liegt auch bei Abzocke im Internet vor. Dies entschieden nun bereits drei Gerichte: das OLG Hamm, das OLG Dresden und erst kürzlich das LG München I.

Die Kläger sind Betreiber von Abofallen bzw. Inkassounternehmen. Sie verlangten von Internetnutzern, die in Vertragsfallen getappt waren, dass sie ihnen auf ihre Konten bestimmte Beträge überweisen sollten. Einige der betroffenen Verbraucher schalteten daraufhin nicht nur die Verbrauchschutzverbände ein, sondern informierten auch die Banken, auf deren Konten sie die vermeintlichen Rechnungsbeträge hätten zahlen sollen. Sie unterrichteten die Banken darüber, dass ihre Konten zu betrügerischen Zwecken genutzt würden; daraufhin wurden die Kontoverträge mit den Klägern gekündigt. Gegen diese Kündigungen versuchten sich die Kläger gerichtlich zu wehren.
Kündigung nur „aus wichtigem Grund“

Banken dürfen ohne Einhaltung einer Frist nur dann kündigen, wenn ein „wichtiger Grund” vorliegt (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Der „wichtige Grund” muss Ursache dafür sein, dass der Bank eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist entscheidet eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien. Laut BGH liegt ein entsprechender „wichtiger Grund” vor, wenn das Girokonto für strafbare oder verbotene Aktivitäten gebraucht wird.

Die Gerichte hatten also zu entscheiden, ob die Nutzung der Konten durch die Abofallenbetreiber bzw. ihre Inkassounternehmen eine strafbare oder verbotene Aktivität darstellten. Dabei stellten die Richter aller Gerichte in den Vordergrund, dass die Forderungen der Kläger gegen Internetnutzer dubiosen Ursprungs seien. Die Dresdener Richter sind der Ansicht: Es sei nachweisbar, dass die Internetnutzer keine vertraglich bindenden Verträge mit den Klägern geschlossen hätten, aus denen sich eine Zahlungspflicht ergeben könnte. Die Hammer Richter nahmen sogar einen Betrug durch die Kläger an, also eine bewusste Täuschung um sich finanzielle Vorteile zu sichern.

Ohne Konto kein Profit

Im Ergebnis gingen alle Gerichte von einer strafbaren bzw. verbotenen Aktivität durch die Kläger und damit von einem wichtigen Kündigungsgrund aus. Das OLG Dresden betonte darüber hinaus, dass der Bank ohne das Kündigungsrecht ein Imageschaden drohen könnte. Die Kündigungen der beklagten Banken erfolgte nach Ansicht dieser Gerichte zu Recht.

Diese aktuelle Rechtsprechung könnte dabei helfen, Internetbetrügern auf effizientere Weise das Handwerk zu legen, als schärfere und speziellere Gesetze möglicherweise je dazu in der Lage wären: Denn ohne deutsche Bankverbindung können die Betrüger und ihre Inkassounternehmen keinen Profit aus ihren Machenschaften schlagen. Je mehr Banken schnell agieren und Kontoverträge kündigen, desto weniger Opfer wird es geben. Verbraucherschützer weisen daher darauf hin, dass sich Betroffene von Abofallen an die angegebene Bank wenden sollen um sie über den Vorfall informieren.

Urteil des OLG Hamm.

Computerbetrug.de zu dem Urteil des OLG Dresden.

Computerbetrug.de zu dem Urteil des LG München I.

, Telemedicus v. 04.06.2009, https://tlmd.in/a/1338

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