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Gerätabgabe: Studie zum Kopieren mit PC, Fax und Co.

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hat die Ergebnisse einer Studie zur Nutzung von IT-Geräten veröffentlicht. Untersucht wurde, in welchem Umfang PCs, Scanner, Fax-, Multifunktions- und Kopiergeräte zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material verwendet werden. Der Umfrage nach machen solche Kopiervorgänge bei den meisten Geräten höchstens 10% der Nutzung aus. Damit stellt sich die Frage, inwiefern sie vergütungspflichtig sind: Das Urheberrecht sieht in § 54 UrhG eine Abgabe auf Geräte vor, „deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird“.
Streit um Geräteabgaben

Diese Gerätepauschale dient dazu, die Privatkopien (§ 53 UrhG) zu vergüten: Sie wird von den Geräteherstellern an die VG Wort gezahlt; diese verteilt die Einnahmen an die bei ihr registrierten Künstler. In der letzten Zeit hatten sich mehrmals die Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine derartige Abgabepflicht besteht: Der BGH hat Ende 2007 eine Abgabe für Drucker abgelehnt, aber zu Beginn dieses Jahres eine solche für Multifunktionsgeräte in voller Höhe bestätigt.

Nach der Urheberrechtsnovelle vom 1. Januar 2008 gilt jedoch eine neue Regelung: Danach sollen sich die Verwertungsgesellschaften und die Geräteindustrie selbst auf eine angemessenen Vergütung einigen (§ 13a UrhWahrnG). Als Grundlage für die vereinbarten Abgabesätze gilt nach dem neuen § 54 a UrhG die tatsächliche Nutzung der Geräte. BITKOM-Präsidiumsmitglied Uli Holdenried sieht die Ergebnisse der Studie deshalb als Grundlage für die bevorstehenden Verhandlungen:

„In konstruktiven Verhandlungen wollen wir dafür sorgen, dass sich auch Anwender mit schmalem Geldbeutel künftig noch Hightech-Geräte leisten können. Die Infratest-Studie zeigt, dass es keine Basis für hohe Abgaben gibt.“

Die VG Wort hat auf die Studie mit einer Pressemitteilung geantwortet:

Die Objektivität derartiger Industrie-Studien wurde vom Landgericht Düsseldorf bereits im Jahr 2006 in einem Prozess in Frage gestellt: Statt dem von einem BITKOM-Mitgliedsunternehmen ins Feld geführten Anteil von 1,1 Prozent urheberrechtlich relevanter Kopien bei der Druckernutzung interpretierte das Landgericht München aus der vorgelegten GfK-Studie einen Anteil von mindestens 7,6 Prozent, und ergänzte: „Der Prozentsatz fällt in Wahrheit noch um einiges höher aus, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von urheberrechtlicher Relevanz sind, außen vor lässt.“

Zur Pressemitteilung mit weiteren Zahlen (pdf).

Zur Pressemitteilung der VG Wort (pdf).

, Telemedicus v. 12.06.2008, https://tlmd.in/a/845

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