Telemedicus

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Generalanwalt zur Fußball-Kurzberichterstattung

Fußballturniere sind etwas Besonderes. So besonders, dass in vielen Ländern gesetzlich geregelt ist, dass zumindest Ausschnitte wichtiger Spiele auch im Free-TV gezeigt werden müssen. PayTV-Sender müssen in diesem Fall Lizenzen an frei empfangbare Sender, meist die Öffentlich-Rechtlichen, einräumen.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich nun zur Rechtmäßigkeit von solchen „Zwangslizenzen” geäußert. Yves Bot hat in in seinen Schlussanträgen am Anfang der Woche auf eine Vorlagefrage des österreichischen Bundeskommunikationssenats die entsprechende EU-Richtlinie bestätigt.

Hintergrund

Hintergrund der Vorlagefrage ist ein Rechtsstreit zwischen Sky und dem ORF. Sky hatte exklusive Fernsehrechte über Fußballspiele der Europe League in Österreich erworben. Auf Antrag des ORF wurde Sky von der Kommunikationsbehörde KommAustria zur Gewährung der Kurzberichterstattungsrechte verpflichtet. Hierfür sollte Sky nur eine Aufwandsentschädigung für den technischen Zugang zu den Fernsehbildern erhalten. In diesem Fall beliefen sich die Kosten auf null Euro. Sky sah hierin eine Verletzung ihrer unternehmerischen Freiheit und ihres Eigentumsrechts und legte Berufung beim Bundeskommunikationssenat ein.

Machtposition von Rechteinhabern

Auch Generalanwalt Yves Bot sieht darin einen Eingriff in diese Rechte. Jedoch hält er diesen für gerechtfertigt und mit den Grundrechten vereinbar. Zur Erforderlichkeit der Zwangslizenz führt er aus,

„[…] dass die Möglichkeit den Kostenerstattungsbetrag frei auszuhandeln, die nachteilige Folge hätte, dass den Inhabern von Exklusivrechten eine Machtposition verschafft würde, und zwar insbesondere dann, wenn das fragliche Ereignis von besonderer Bedeutung ist. […]. Dies könnte dem Ziel, dass so viele Menschen wie möglich über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse informiert werden, abträglich sein. Außerdem würde es sich negativ auf die Informationsvielfalt auswirken, wenn Fernsehveranstalter solche Ereignisse nicht übertragen dürften, da die Sammlung und Verbreitung von Informationen – zum Nachteil kleinerer Wettbewerber und der Fernsehzuschauer – den größten Fernsehveranstaltern vorbehalten bliebe“.

Die vollständigen Schlussanträge des Generalanwaltes.

, Telemedicus v. 15.06.2012, https://tlmd.in/a/2333

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