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Generalanwalt über Grenzen des Urheberrechts bei Software

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Yves Bot hat in einem Schlussantrag zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Software Stellung genommen. Danach sind die Funktionalitäten eines Computerprogramms nicht durch das Urheberrecht geschützt, weil dies einem Ideenschutz nahekommt.

„Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt wird, würde man demnach zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren. „

Weiterhin sieht er Programmiersprachen als bloße Ausdrucksform und damit als nicht urheberrechtlich geschützt:

„Da die Programmiersprache ein Element ist, mit dem der Maschine Befehle erteilt werden können, muss sie z. B. der Sprache eines Romanautors gleichgesetzt werden. Die Programmiersprache ist somit das Mittel, um sich auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst.“

Die Pressemitteilung von GA (EuGH) Yves Bot im Volltext.

Artikel EU-Generalanwalt sieht Grenzen für Urheberrecht bei Software bei heise.de.

, Telemedicus v. 30.11.2011, https://tlmd.in/a/2125

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