Der Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat sich vorgestern im Rahmen einer Vorabentscheidung zum Rechtsstreit UsedSoft gegen Oracle zur Weiterveräußerung von „gebrauchten“ Softwarelizenzen geäußert.
Bot geht davon aus, dass auch das Herunterladen von Computerprogrammen aus dem Internet ein Verkauf darstelle. Daher bestimme der Erschöpfungsgrundsatz, dass die Weiterveräußerung der vom Ersterwerber heruntergeladenen Kopie ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zulässig sei.
„Meiner Meinung nach hat der Rechtsinhaber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dann eine angemessene Vergütung erhalten, wenn er für die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Kopie des Computerprogramms bezahlt worden ist. Ließe man zu, dass er die Weiterveräußerung dieser Kopie kontrollieren und unter dem Vorwand, dass die Kopie nach dem Herunterladen aus dem Internet vom Kunden auf einem Datenträger abgelegt und nicht vom Rechtsinhaber in einem in Verkehr gebrachten Träger verkörpert worden sei, bei dieser Gelegenheit erneut eine Vergütung verlangen könnte, liefe dies nicht auf den Schutz des spezifischen Gegenstands des Urheberrechts, sondern auf eine Ausweitung des Verwertungsmonopols des Rechtsinhabers hinaus.”
Zulässig sei es jedoch nicht, eine Nutzungslizenz abzutreten, mit der die Vervielfältigung eines Computerprogramms durch die Erzeugung einer neuen Kopie per Herunterladen aus dem Internet ermöglicht werde. Diese Vervielfältigung sei von der Erschöpfungsregel ausgenommen.