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Generalanwältin Trstenjak zu .eu-Domain

Die Generalanwältin am EuGH Verica Trstenjak ist der Meinung, dass ein Unternehmen auch innerhalb der EU ansässig sein muss, wenn es seine Marken unter der Domain „.eu“ anmelden will. Dies geht aus ihren Schlussanträgen zu einem Vorabentscheidungsverfahren hervor.

Hintergrund

Im Ausgangsfall ging es um ein belgisches Beratungsunternehmen, das für einen US-amerikanischen Optikhersteller im eigenen Namen einen Domainnamen angemeldet hatte. Dies geschah während der sunrise period, in der Inhaber von Markenrechten bevorzugt eingetragen wurden. Wenig später beantragte ein belgisches Optikunternehmen, das ebenso Markenrechte hatte, die Eintragung derselben Domain. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Registrierungsgesellschaft EURid mit der Begründung abgelehnt, nach dem Windhundprinzip sei der zuerst Beantragende auch berechtigt. Das übergangene Unternehmen sah das Vorgehen des Konkurrenten als spekulativ und missbräuchlich an und klagte dagegen. Das mit dem Streit befasste Gericht legte dem EuGH hierzu die Frage vor, wer zu den Lizenznehmern gehöre, die in der sunrise period antragsberechtigt sind.

Die Argumente der Generalanwältin

Trstenjak ist nun der Meinung, das Beratungsunternehmen sei nicht Lizenznehmer und damit auch nicht berechtigt gewesen. Vielmehr sei es durch das amerikanische Unternehmen als Strohmann eingeschaltet worden, um die begehrte Domain eintragen zu lassen. Das amerikanische Unternehmen habe mit dem belgischen Beratungsunternehmen gerade keinen Vertrag zur Lizenzeinräumung geschlossen, sondern einen bloßen Dienstvertrag. Damit habe das Unternehmen versucht, die Antragsvoraussetzungen zu umgehen.

Zur Pressemitteilung des EuGH.
Die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak.
Meldung bei heise.de.

, Telemedicus v. 07.05.2012, https://tlmd.in/a/2263

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