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GEMA: Einstweilige Verfügung gegen BeamDVD

Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat vor dem LG Köln nach eigenem Bekunden eine einstweilige Verfügung gegen den Internetanbieter BeamDVD erwirkt. Danach sei es dem Dienst nicht nur untersagt Musikwerke in Filmen ohne Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, sich als „GEMA-Partner“ oder „garantiert legaler Service“ zu bezeichnen. Bei Zuwiderhandlung drohe ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob es sich bei BeamDVD um eine herkömmliche Videothek handelt, als welche das Unternehmen bei der GEMA lizenziert ist, oder um einen Video-Demand-Dienst. BeamDVD beschreibt seinen Service wie folgt:

„Kunden der Videothek BeamDVD leihen DVDs mit Vermietrecht in körperlicher Form. Zudem bietet die BeamDVD GmbH einen DVD-Player optional zur Miete an, sowie den Service DVDs auf Kundenwunsch in den gleichzeitig gemieteten DVD Player einzulegen. „Mit unserer innovativen Technologie ist es möglich, dass dieser Player in unseren Geschäftsräumen aufgestellt werden kann, und per Fernverbindung an das Anzeigegerät des Kunden angeschlossen werden kann. Dabei verhält sich die Verbindung zwischen DVD-Player und Anzeigegerät exakt so, als wäre dieser beim Kunden lokal aufgebaut“, erklärt Geschäftsführer Christian Garcia Diaz.“

Nach Auffassung der GEMA leihe man bei BeamDVD jedoch keine DVDs aus, sondern suche den entsprechenden Film auf der Internetseite des Unternehmens aus, um ihn anschließend über die Internetverbindung anzusehen oder herunterladen. Für den Dienst müsse daher ein sogenannter Video-on-Demand-Tarif angewendet werden.

Bei BeamDVD widerspricht man dieser Rechtsauffassung vehement: Keinesfalls handele es sich bei dem Dienst um einen Video-On-Demand-Dienst, da der Kunde frei über die DVDs verfügen könne. Ein Herunterladen der DVDs oder eine Übertragung als Datei sei jedoch nicht vorgesehen, geschweige denn technisch möglich. Weder aus dem Urheber- noch aus dem Vermietrecht könne aber hergeleitet werden, dass eine Person nicht berechtigt sei, auf eine rechtmäßig gemietete DVD im Rahmen des privaten Gebrauchs über ein angemietetes Laufwerk per Fernverbindung zuzugreifen.

Hinsichtlich des Verbots sich nicht mehr als „GEMA-Partner“ bzw. unter Abbildung des GEMA-Logos als „GEMA-Partner – garantiert legaler Service“ bezeichnen zu dürfen, zeigt man sich indes gelassen: Der Vertriebspartner der GEMA habe dem Unternehmen bei Vertragsschluss zwar zugesichert, dass man das Logo der GEMA auf der Homepage verwenden dürfe. Ungeachtet dessen werde man aber ggf. dem Wunsch GEMA entsprechen und den Internetauftritt dementsprechend anpassen.

Zur Pressemitteilung der GEMA.

Zur Pressemitteilung der BeamDVD GmbH.

, Telemedicus v. 23.02.2009, https://tlmd.in/a/1178

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