Telemedicus

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Geistliche zweiter Klasse

Geistliche sind vor Zugriffen der Polizei weitgehend geschützt, bei ihnen sollen sich die Gläubigen offen aussprechen können. Für die muslimischen Geistlichen (Imame) in Deutschland gilt das aber nicht. Weil der Islam hier nicht als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft gilt, werden Imame von den Schutzvorschriften der Strafprozessordnung nicht erfasst. Sie haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und ihre Telefone und Räumlichkeiten sind nicht schutzwürdiger als die von Normalbürgern.

Auch bei der Novellierung des BKA-Gesetzes sollen Geistliche als Berufsgeheimnisträger vor den geplanten Anti-Terror-Maßnahmen, darunter die „Online-Durchsuchung“, geschützt sein. Und hier stellt sich wieder die Frage nach der Einstufung der Imame, die schließlich besonders von Überwachungseingriffen bedroht sind.

„Imame abhören erlaubt“ – Ein Artikel in der taz beschäftigt sich mit der Frage, warum Imamen im BKA-Gesetz kein Schutz eingeräumt werden soll.

, Telemedicus v. 12.03.2008, https://tlmd.in/a/697

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