Gebrauchte Lizenzen für heruntergeladene Software dürfen weiterverkauft werden – so hat es der EuGH erst kürzlich entschieden. Das Gericht hat damit den Handel mit Gebrauchtsoftware von der Frage „physischer Träger oder nicht?“ entkoppelt. Was bedeutet das für Filme und Musik aus dem Netz? Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Download anders zu behandeln ist als DVDs und CDs – wie im Fall heruntergeladener Software.
Zwar gilt für Musik und Film eine andere Richtlinie als für Software. Doch beide enthalten den Erschöpfungsgrundsatz: Eine einmal in Umlauf gebrachte (rechtmäßige) Kopie kann der Rechteinhaber nicht mehr kontrollieren – Weiterverkauf also grundsätzlich möglich. Till Kreutzer auf golem.de:
„Der EuGH sagt zwar nicht konkret, dass die aufgestellten Grundsätze unmittelbar auch für die Auslegung der Richtlinien gelten, die sich auf diese anderen Inhalte beziehen. Er sagt aber ausdrücklich: „Zwar müssen die in den Richtlinien 2001/29 und 2009/24 verwendeten Begriffe grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben“ und sagt damit im Grundsatz, dass es nicht angehen kann, das Erschöpfungsprinzip bei Musik, Filmen etc. anders auszulegen als bei Software. Es dürfte Gerichten daher schwerfallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen den Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen.“
„Was das EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware bedeutet“: Ganzer Text auf golem.de.
Oracle vs. UsedSoft: Telemedicus zum Urteil des EuGH.