Von einem interessanten Fall zu Fußballrechten berichtet aktuell Spiegel Online: Offenbar will der Baden-Würtembergische Fußballverband „WTV“ gegen ein Web2.0-Portal namens „Hartplatzhelden“ klagen. Der Verband will damit das Recht durchsetzen, die Spiele in den unteren Fußballigen allein medial verwerten zu dürfen.
Dabei rührt WTV an eine der interessantesten Rechtsfragen, die sich im Informationsrecht derzeit stellt: Die wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeit von Fußballrechten.
Aus dem Artikel bei Spiegel Online:
Der Verband sieht „wettbewerbsrechtliche Verstöße“ und begründet seine Klage damit, dass er den Spielbetrieb organisiert und gemäß eigener Satzung das alleinige Nutzungsrecht am Geschehen auf den Fußballplätzen besäße.
„Wir koordinieren jedes Wochenende 13.000 Teams, teilen 6500 Schiedsrichter ein, erstellen Ergebnislisten und Tabellen. Dadurch entstehen hohe Verwaltungskosten“, sagt wvf-Justitiar Frank Thumm.
Die Frage nach der Schutzfähigkeit von Übertragungsrechten an Fußballspielen („Fußballrechten“) ist lange stark umstritten gewesen. Ein urheberrechtlicher Schutz kommt für ein reines Sportereignis nicht in Frage, und ein eigenes Gesetz über Fußballrechte hat der deutsche Gesetzgeber nie erlassen.
In einigen Grundsatzurteilen hat der BGH deshalb die Fußballrechte aus dem Hausrecht der Veranstalter hergeleitet. Die zugrundliegende rechtliche Konstruktion sieht dabei wie folgt aus: Die Veranstalter gestatten den Zutritt zu den Fußballspielen nur unter der Bedingung, dass dabei keine Videoaufnahmen angefertigt werden. Wer sich nicht vertraglich dazu verpflichtet, erhält keinen Zutritt. So erlangen die Fußballvereine das ausschließliche Verwertungsrecht an den Fernsehbildern, das Voraussetzung für die – oft milliardenschwere – Lizenzvergabe ist.
Diese Konstruktion setzt jedoch voraus, dass die Vereine ein eigenes Hausrecht haben und dieses entsprechend ausüben. Im Amateurfußball ist das jedoch selten der Fall: Hier finden viele Spiele ohne Einlasskontrolle statt, und auch Videoaufnahmen sind selten explizit verboten. Daher kommt ein ausschließliches Verwertungsrecht, das aus dem Hausrecht hergeleitet wird, nicht in Betracht. Die Frage ist, ob ein Ausschließlichkeitsrecht an einem Fußballspiel nach einer zweiten Konstruktion hergestellt werden kann: Nach dem Verbot der wettbewerblichen Leistungsübernahme.
§ 4 Nr. 9 lit. b) UWG sagt (verkürzt) folgendes:
Unlauter handelt insbesondere, wer Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Dienstleistung unangemessen ausnutzt.
An diesem Punkt setzt der WTV nun an. Offenbar beruft sich der Verband darauf, dass der Tatbestand dieser Norm erfüllt ist. Dass das auch Gerichte so sehen werden, ist eher unwahrscheinlich: Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass hier nicht um das einfache Nutzen fremder Informationen gemeint ist, sondern nur die echte Nachahmung. Außerdem fordert das UWG ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Abspruchsgegner: Der WTV und „Hartplatzhelden.de“ müssten also Konkurrenten sein. Auch das könnte zweifelhaft sein.
Das grundlegende Urteil des BGH zu Hörfunkrechten in der Telemedicus Urteilsdatenbank.
Der Artikel bei Spiegel Online.
Kleine Randbemerkung: Völlig falsch ist dafür, was bei Spiegel Online in einem zweiten Artikel zu Fußballrechten steht: Dort begründet der Autor die Ansicht, Amateur-Fußballvideos seien rechtlich nicht zu beantstanden, mit der technikneutralen Rundfunkdefinition in § 2 RStV. Wie der Artikel oben erklärt, hat das eine – das aus dem Hausrecht hergeleitete Verwertungsrecht – mit dem anderen – dem einfachgesetzlichen Rundfunkbegriff – überhaupt gar nichts zu tun.