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Frauentausch: LG Berlin verbietet Ausstrahlung einer Folge

„Tschüss! Komm nicht wieder”, „Bleib, wo Du bist” – eine Mutter freut sich nicht zwingend, wenn ihre Kinder sie so begrüßen. Vor allem nicht vor Millionenpublikum im Fernsehen. So aber geschah es in einer Folge Frauentausch, die der Sender RTL II im Jahr 2008 ausgestrahlt hatte. Das Landgericht Berlin hat Ende Juli dem Produktionsunternehmen eine wiederholte Ausstrahlung dieser Folge untersagt (Az. 27 O 14/12). Grund: Die streitige Folge verletzt die Mutter in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eigenen Bild.

Der Fall

„Hallo Mama, kannst ruhig zu Hause bleiben”
Das Konzept der Sendung dürfte bekannt sein: Die Frauen zweier Familien tauschen für zehn Tage den Haushalt und leben während dieser Zeit bei der jeweils anderen Familie. Fernsehteams begleiten die Familien; heraus kommt eine Folge Frauentausch – und der Gedanke „Trash-TV” kommt einem in den Sinn.

In einer 2007 produzierten Folge der Sendung hat einer Mutter die Darstellung ihrer Person jedoch gar nicht gefallen. Dort kam die Klägerin nicht gut weg: Im Gegensatz zur anderen Tauschmutter wurde sie als bei ihren Kindern unbeliebt, überfordert und geistig verwirrt dargestellt – untermalt von der Kommentierung aus dem Off, Heavy Metal oder mit einer in der Nacharbeitung gezeichneten Krone auf dem Kopf. Die Vorwürfe der Klägerin: Ihren Sohn habe man bei den Dreharbeiten aufgefordert zu erzählen, warum er die Klägerin nicht möge; eine Prügelszene sei inszeniert gewesen. Ihre Kinder seien im Rahmen einer Videobotschaft außerdem dazu animiert worden zu sagen, ihre Mutter soll nicht wieder kommen. Kurz: Alles Fake!

Nach der Ausstrahlung seien, so die Klägerin, die Kinder „massiv geärgert” und die Familie „beschimpft” worden. Durch die Sendung fühlte sie sich „intellektuell und psychisch überfordert und als Showelement der Sendung missbraucht (…), wodurch ihre Menschenwürde verletzt wurde”. Über all das fühlte sich die Klägerin im Vorhinein ferner nicht aufgeklärt.

Format der Scripted Reality
Das wahre Leben? Oder bestimmen nicht doch Drehbuch und Regie, was in Frauentausch passiert? Letzteres liegt nahe und dürfte den meisten Zuschauern auch klar sein. Das Format fällt schließlich unter die Scripted Reality. Nach Ansicht des Produktionsunternehmens Constantin Entertainment hatte in diesem Fall alles seine Ordnung: Die Klägerin hat eingewilligt und im Rahmen des „Mitwirkendenvertrages” bestätigt, das Format zu kennen. Außerdem habe sie sich freiwillig angemeldet und bereits zuvor Sendungen gesehen.

Rechtliche Bewertung des LG Berlin

Unterlassungsanspruch ja…
Im Vertrag zwischen der Klägerin und der Produktionsfirma steht, es handelt sich um eine „TV-Dokumentations-Serie”, die vorrangig Dokumentationscharakter haben soll. Aber: Dokumentarisch sieht wohl anders aus. Vielmehr ging es dem Produktionsunternehmen darum, die Klägerin als Person lächerlich zu machen, so das Gericht. Insoweit hat die Klägerin nicht wirksam gemäß § 22 KunstUrhG in die Veröffentlichung ihres Bildnisses eingewilligt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn sie über „Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung des Bildnisses” Bescheid gewusst hätte. Das Gericht hierzu:

Wer in die Anfertigung von Filmaufnahmen für ein Fernsehformat mit Dokumentationscharakter einwilligt, muss mit derartigen nachträglich erfolgenden Bearbeitungen, die nur das Ziel der Verspottung haben, nicht rechnen.
(…)
Dabei wären hier die Aufklärungspflichten der Beklagten besonders umfangreich gewesen. Es kann ihren Mitarbeitern nicht verborgen geblieben sein, dass die Klägerin intellektuell schnell überfordert ist und offensichtlich keinerlei Erfahrung im Umgang mit Medien hatte.

Wer also inszeniert und tendenziös nachbearbeitet, muss das im Rahmen der Einwilligung ausdrücklich erwähnen.

…Entschädigung nein
Eine Entschädigung sprach das LG Berlin der Klägerin aber nicht zu. Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es nach BGH-Rechtsprechung nur, wenn es sich „um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann” – wenn ohne Sanktion also „der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde”. In unserem Fall hat die Klägerin jedoch zur Verletzung ihrer eigenen Persönlichkeit beigetragen und dafür auch eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Einen gewissen dokumentarischen Charakter sprach das Gericht der Sendung außerdem zu: Dass im Garten der Klägerin etwa Sperrmüll lag und sie schon einmal „Engel angerufen hat”, entspreche schließlich der Wahrheit. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bearbeitung und Inszenierung ist laut Urteil nicht so schwerwiegend,

dass die Zahlung einer Geldentschädigung unabweislich ist. Letztlich stell(t) sich die unzulässige Bearbeitung der Aufnahmen (…) als ein überschießendes Moment dar, das nicht schon die Menschenwürde der Klägerin angreift.

Frauentausch ist, wie alles andere auch, Geschmackssache

Zwar ist in diesem Fall das Kind schon in den Brunnen gefallen – die Familie ist sogar umgezogen, und womöglich taucht die Sendung wieder im Netz auf, falls nicht ohnehin schon geschehen (Stichwort Streisand-Effekt). Doch zeigt das Urteil klar, dass sich das „Trash-TV” nicht alles erlauben darf.

Noch etwas: 1.500 Euro lassen sich die Macher der Sendung eine Protagonistin (inklusive Familie) kosten – ganz schön wenig dafür, zur besten Sendezeit möglicherweise als „Depp der Nation” dazustehen. Man mag vom Format Frauentausch halten, was man will. In Fällen wie diesen erscheint es aber nur billig, die Klägerin vor sich selbst zu schützen – zumal im Urteil von einer „intellektuell eingeschränkten” Frau die Rede ist. Fragt sich, wer für die Sendung und vergleichbare Formate sonst unterschreibt.

Die Entscheidung im Volltext .

„Schlag gegen die mediale Hinrichtung” auf sueddeutsche.de.

, Telemedicus v. 23.08.2012, https://tlmd.in/a/2406

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