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„Framing“: Schmarotzen verboten!

Das LG München I hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2007 entschieden, dass „Framing“ das Urheberrecht, genauer das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG), verletzt.

Dieses Recht ist eines der im UrhG geregelten Verwertungsrechte, die allein dem Urheber eines Werkes zustehen; er kann allerdings Nichtberechtigten Nutzungsrechte, sog. Lizenzen, einräumen.

Nach diesem Urteil sind nun „Frames“ von „normalen“ Links auf Homepages bzw. von „Deep – Links“ auf Unterseiten von Homepages zu unterscheiden, die keinen Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers darstellen. Bei den Letzteren ist es nämlich für den Nutzer offensichtlich, dass er nun auf eine fremde Website geführt wird, beim „Framing“ hingegen werden diese externen Inhalte derart in die Seite eingebunden, dass ihre Abstammung von einem Dritten nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist.

Zwar hat in allen Fällen der Linksetzer keine körperliche Herrschaft über die verlinkten Inhalte, weil er sie lediglich von einem anderen Server abruft; allerdings kommt es auf eine solche als Vorstufe für das öffentliche Zugänglichmachen nach Meinung des LG München mit Berufung auf den Gesetzeswortlaut nicht an: Der „Normalfall“ des § 19 a UrhG mag zwar so aussehen, dass der Linksetzer die Inhalte zunächst auf den eigenen Server kopiert und diese dann ins Internet stellt; im Wege des „Framing“ hat er sich diese aber vergleichbar zu eigen gemacht und muss deshalb diesen Anschein gegen sich wirken lassen. Entscheidend für eine Einordnung ist also die Sichtweise eines gewöhnlichen Nutzers, der hier nicht unterscheiden kann, ob die durch den Link angezeigten Inhalte vom Server des Domaininhabers oder von einem fremden zugeliefert werden.

Folgerichtig entscheidet das LG München weiter, dass, wenn von zwei Nichtberechtigten einer die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf seinen Server lädt, der andere diese dann durch „Framing“ auf seiner eigenen Website abrufbar macht, jede dieser Handlungen für sich § 19 a UrhG verletzt. Damit haften beide als Nebentäter jeweils auf den ganzen Schaden, weil zwei eigenständige Verletzungshandlungen vorliegen.

Das Urteil als Volltext.

, Telemedicus v. 08.02.2007, https://tlmd.in/a/51

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