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Fortsetzung: Der Gesetzesentwurf der NRW-Piraten im Detail

Teil 2 des Artikels über den Gesetzesentwurf der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen über Änderungen des Urheberrechtsgesetzes. Teil 1 finden Sie hier.

Privatkopie

Die Privatkopie, geregelt in § 53 UrhG soll umfassend überarbeitet werden. Von dem geltenden Wortlaut der Norm bleibt nicht viel übrig. Große Teile werden vollständig gestrichen, die übrigen deutlich überarbeitet.

Abs. 1 soll etwa wie folgt geändert werden:

Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Die Einschränkung der Privatkopie bei Vorlagen aus „offensichtlich rechtswidriger Quelle” soll also entfallen. Damit würden die meisten Filesharing-Kopien von der Privatkopie erfasst werden. Mit dieser unscheinbaren Änderung sorgt der Gesetzesentwurf also damit, dass der Download von Raubkopien aus Tauschbörsen weitgehend legalisiert würde. Generell heißt es in der Begründung dazu, dass die Medium, Quelle und Verfahren der Vervielfältigung bei der Privatkopie keine Rolle spielen soll.

Und nicht nur das. Auch der Upload soll von § 53 UrhG erfasst werden. Abs. 6 soll daher geändert werden:

Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind. Ferner zulässig ist, die nicht gewerblichen oder Erwerbszwecken dienende Weiterverbreitung rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke durch öffentliche Zugänglichmachung.

Entscheidend ist der letzte Satz: Eine rechtmäßige Privatkopie darf demnach auch öffentlich zugänglich gemacht, also im Netz veröffentlicht werden.

In der Begründung heißt es dazu:

„Es ist empirisch nicht zu beweisen, dass sich Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken. Nutzer, welche bereit sind für ein Werk zu zahlen, handeln auch danach, unabhängig von deren Gewohnheiten bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden. Werden eventuelle Schäden beziffert, sind deren Zahlen nie an beweisbare Fakten gebunden. Mögliche Änderungen im Käuferverhalten oder Einschränkungen der ehrlichen Erwerber, etwa durch DRM oder Restriktionen, welche illegale Kopien wesentlich attraktiver erscheinen lassen, werden stets außen vor gelassen. Die Bereitschaft den Wert eines Werkes anzuerkennen, ist keine, welche durch Verbote erreicht werden kann. Sie steht außerdem den tatsächlichen Beobachtungen der Nutzer von Tauschbörsen in den letzten 10 Jahren inhärent gegenüber. Zudem sind es gerade diejenigen, die sich massiv in Tauschbörsen oder Streaming- und Downloadportalen bedienen, diejenigen, welche verhältnismäßig mehr Geld für Werkoriginale ausgeben, häufiger ins Kino gehen etc. Daher soll der Zugriff auf Tauschbörsen nicht weiter kriminalisiert und im Umkehrschluss legalisiert werden.”

Es ist sicher einer der tiefsten und radikalsten Einschnitte, die in das geltende Urheberrecht vorgenommen werden soll. Letztlich ist es eine politische Entscheidung, Filesharing so vollumfänglich zu legalisieren. Wirklich überzeugen vermag die Begründung dazu allerdings nicht. Schließlich sieht die Änderung keinerlei Kompensation für die Urheber vor, keine Kulturflatrate, kein Pauschalvergütungssystem. Dass Filesharer häufig ins Kino gehen, ist wohl eine Annahme, die ebenso wenig empirisch zu beweisen sein dürfte, wie die negativen Auswirkungen auf den Verkauf von Werken. So richtig hat man nicht den Eindruck, dass ein solcher Rundumschlag wirklich eine praktikable Lösung für den komplexen Konflikt darstellt.

Dauer des Urheberrechts

Auch die Schutzfristen des Urheberrechts sollen neu geregelt werden. §64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt spätestens zehn siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

„Spätestens” bedeutet, dass die Frist auch dann gilt, wenn der Urheber seine Rechte (explizit) vererbt. Für einzelne Werkarten werden außerdem abweichende Fristen bestimmt. Bei Filmwerken soll das Urheberrecht spätestens 50 Jahre, bei Computerprogrammen spätestens 20 Jahre nach Veröffentlichung erlöschen.

Schutz von Computerprogrammen

Der Schutz für Computerprogramme soll an vielen Details zurechtgestutzt werden. § 69a Abs. 3 UrhG soll demnach lauten:

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

Ein umfassender Schutz, wie ihn das geltende Recht gewährt, soll demnach nicht mehr bestehen. Vielmehr sollen auch Computerprogramme die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen müssen, um geschützt zu sein. Ein sinnvoller Vorschlag, um Trivial-Code vom Urheberrechtsschutz auszunehmen.

Besondere Bestimmungen für Computer- und Videospiele

Außerdem soll eine Sonderregel für Computer- und Videospiele geschaffen werden § 69a Abs. 6 UrhG:

(6) Als Computerprogramme im Sinne dieses Abschnitts gelten ebenfalls Werke, welche die Merkmale von Computerprogrammen aufweisen, zudem ähnlich wie Filmwerke geschaffen sein können, primär der Unterhaltung dienen sowie den überwiegenden Teil ihrer Nutzung eine Interaktion mit dem Anwender erfordern (Computer- und Videospiele).

Fraglich, ob diese Ergänzung wirklich nötig ist. Schon jetzt sind Computerspiele urheberrechtlich als Computerprogramme geschützt. Einzig bei einzelnen Assets können sich Schutzlücken ergeben, zum Beispiel wenn kleine Sound-Dateien mit dem Spiel ausgeliefert werden, die selbst keine Schöpfungshöhe erreichen.

Und auch diese sollen auch nach dem Vorschlag der NRW-Piraten nur bedingt geschützt werden. Denn ein neuer § 69h UrhG sieht eine Sonderregel für die Modifikation von Spielen vor:

§ 69h Besondere Bestimmungen für Computer- und Videospiele

Zulässig ist die Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Computer- oder Videospieles, wenn dies in Verbindung mit einer eigenen Schöpfung zur inhaltlichen Erweiterung dieses Computer- oder Videospieles zu nicht gewerblichen Zwecken geschieht und die Herstellung dieser Schöpfung durch das zugrundeliegende Computer- oder Videospiel in irgendeiner Art und Weise ermöglicht wird.

Dabei geht es vor allem um Mods, Maps, Skins und andere Erweiterungen, die von Nutzern für ein Computerspiel in Eigenregie erstellt werden. Tatsächlich kann das urheberrechtlich nach geltendem Recht unter Umständen schwierig sein. In der Praxis gab es dabei aber eher selten Probleme. Es scheint jedenfalls etwas übertrieben, dafür nicht nur eine eigene Schrankenvorschrift, sondern gleich eine neue Werkgattung zu schaffen.

Leistungsschutzrecht für Fotografien und Filme

Ein weiterer tiefer Einschnitt in das geltende Recht: Die Leistungsschutzrechte für sog. Lichtbild- und Laufbildwerke sollen komplett entfallen. Die §§ 72 ff. und 95 ff. UrhG sollen ersatzlos gestrichen werden. Hintergrund: Fotos und Filme sind unabhängig von ihrer Qualität über eigene Leistungsschutzrechte geschützt. Der Grund ist vor allem ein historischer: Schon die technische Leistung des Erstellens solch moderner Werke wie Film und Foto sollte geschützt werden. Auf eine Schöpfungshöhe kommt es daher nicht an. Jeder noch so triviale Schnappschuss ist daher urheberrechtlich geschützt.

In Zeiten, in denen per Instagram jedes Mittagessen in irgendeinem Social Network verbreitet wird, scheint das auf den ersten Blick überfällig zu sein. Doch lassen sich die Konsequenzen, die Leistungsschutzrechte komplett zu streichen, nur schwer überblicken. Es will sorgfältig durchdacht sein, welche unerwünschten Nebeneffekte dieser Eingriff mit sich bringen könnte. In Anbetracht der sehr kurzen Begründung im Gesetzesentwurf, ist es zweifelhaft, ob das bisher schon geschehen ist.

Technische Schutzmaßnahmen und DRM

§ 95a UrhG wird ersatzlos gestrichen, technische Schutzmaßnahmen wie DRM sollen nicht mehr vom Urheberrecht geschützt sein. Das Umgehen von Kopierschutzmechanismen wäre damit zulässig. Ein extremer Eingriff, wenn man bedenkt, dass gleichzeitig die Privatkopie massiv ausgeweitet werden soll. Mit dem Schutz von DRM fallen damit neben den rechtlichen auch die technischen Möglichkeiten, gegen das unbegrenzte Kopieren und Verbreiten von Werken vorzugehen.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Der Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung soll nach § 97 Abs. 2 UrhG auf vorsätzliche Verstöße beschränkt werden. Ein fahrlässiger Urheberrechtsverstoß würde demnach weder eine Schadensersatzpflicht auslösen, noch gäbe es einen Unterlassungsanspruch. Auch die Störerhaftung soll nicht zum Tragen kommen, wie sich aus der Gesetzesbegründung, nicht aber aus dem Gesetzestext ergibt.

Praktisch bedeutet das nicht weniger, als dass ein Urheberrechtsverstoß auf immer und ewig bestehen bleiben dürfte, solange er nicht vorsätzlich begangen wird.

Abmahnungen

§ 97a UrhG soll wie folgt geändert werden:

(1) Der Verletzte hat den Verletzer, bevor er abmahnt, durch einen Hinweis die Gelegenheit zu geben, die Beeinträchtigung zu beseitigen und den Streit dadurch beizulegen. Diese Verpflichtung gilt bei erstmaliger Verletzung.

[…]

(3) (2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

So richtig passt die Vorschrift nicht zu den Änderungen bei Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Denn Abmahnungen können demnach nur bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen werden. Bei allen anderen Urheberrechtsverletzungen soll ja erst gar kein Unterlassungsanspruch bestehen. Der vorsätzliche Schädiger soll nach § 97a UrhG zusätzlich noch privilegiert werden, indem zunächst ein Hinweis erfolgen soll. Außerdem sollen im privaten Bereich nur 100 Euro verlangt werden können, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Neu dabei: Auf die Schwere des Verstoßes soll es nicht ankommen.

Allerspätestens hier schießt der Gesetzesentwurf meilenweit über das Ziel hinaus.

Strafvorschriften

Die zentrale Strafnorm § 106 UrhG bleibt weitgehend erhalten, vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen sollen also auch nach diesem Entwurf weiter strafbar bleiben. Gestrichen werden hingegen § 107 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung), § 108 (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte) und § 108a (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung).

Dass ein Eingriff in Leistungsschutzrechte nicht mehr strafbar sein soll, ist in gewisser Hinsicht konsequent, da ein Großteil der bestehenden Leistungsschutzrechte bereits zusammengestrichen wurde. Aber eben auch nicht alle: Insofern entsteht eine sachlich nicht gerechtfertigte Strafbarkeitslücke (Update: Daniel Neumann weist mich darauf hin, dass in § 106 Abs. 2 vorgesehen ist, dass die Strafbarkeit für verwandte Schutzrechte entsprechend gelten soll). Die Streichung von § 108a UrhG – die Strafverschärfung bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen – dürfte eine Art Tribut an Megaupload sein. Statt eines Strafmaßes bis zu fünf Jahren steht demnach auch bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen nur noch ein Strafmaß bis zu drei Jahren im Raum.

Fazit

Der Gesetzesentwurf der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen enthält einige durchaus interessante und zum Teil auch gelungene Ansätze. Die sehr radikalen Vorschläge bei den Leistungsschutzrechten, der Privatkopie und vor allem bei Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche schießen jedoch in ihrer Gesamtheit weit über das Ziel hinaus. Während die weitgehende Legalisierung von Filesharing noch als bewusste politische Entscheidung diskutiert werden kann, erscheinen die Privilegien bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen wenig durchdacht. Man hat den Eindruck, dass das Urheberrecht von einem extrem restriktiven in sein radikales Gegenteil umgebaut werden soll. Mit dem Ergebnis, dass erneut ein unausgeglichenes System skizziert wird.

An einigen anderen Stellen bietet der Gesetzesentwurf aber gute Ideen und Diskussionsgrundlagen. Schade nur, dass meist eine genauere Begründung fehlt und sie in der Masse der Änderungsvorschläge untergehen. Ein Großteil des Entwurf besteht aus „Optimierungen” des Gesetzeswortlautes – unnötige Kosmetik, die von den zentralen Punkten ablenkt, der Übersicht schadet und eine sinnvolle Diskussion des Dokuments extrem erschwert. Wenn jeder Landesverband der Piraten in den kommenden Wochen einen eigenen Entwurf zum Urheberrecht in ähnlichem Umfang veröffentlicht, dürfte es niemanden mehr geben, der noch den Überblick behalten kann.

Der Gesetzesentwurf im Volltext.
Der Gesetzesentwurf der Berliner Piraten im Detail bei Telemedicus.

, Telemedicus v. 28.09.2012, https://tlmd.in/a/2428

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