Der ZDF–Intendant Markus Schächter hat angekündigt, anlässlich der Internationalen Funkausstellung (IFA) im September 2007 die Abruf-Angebote im Internet zu einem 7–Tage–Programm auszubauen.
Im Gegensatz zum herkömmlichen „Echtzeitfernsehen“ gestatten es diese sogenannten „On-Demand-Angebote“ dem Nutzer, Fernsehen zeitsouverän zu gestalten. So kann er zum einen selbst entscheiden, wann er die Sendungen sehen möchte, weil er im Internet nicht an die Ausstrahlungszeit gebunden ist: Zeitversetztes Fernsehen wird möglich. Zum anderen besitzt er auch die Entscheidungsfreiheit darüber, wo er das Programm konsumieren möchte, indem er zwischen verschiedenen Endgeräten wie PC- bzw. Fernsehbildschirm aber auch Handy wählen kann. Für diese Art des digitalen Fernsehens stellt das ZDF auf seiner Online-Plattform, der Mediathek, schon jetzt kostenlos einige (aktuelle sowie archivierte) Beiträge aus Sendungen bereit.
Laut Schächter will das ZDF aber nicht nur an einem Ausbau des Umfangs der Mediathek (auf etwa die Hälfte des Hauptprogramms) arbeiten, sondern auch an der Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten: Erstens soll gerade die Wiedergabe der Abruf-Angebote auf dem Fernsehgerät durch Set-Top-Boxen erleichtert werden; zweitens möchte man auch die nicht-kommerzielle Verwertung von Beiträgen z. B. als Mitschnitte für Unterrichtszwecke effektiver und kostengünstiger gestalten:
„Diese Technik eröffnet Schulen und anderen gesellschaftlichen Institutionen völlig neue Chancen, auf einen breiten Fundus von Wissens- und Bildungssendungen etwa aus den Bereichen von historischen, zeitgeschichtlichen und naturwissenschaftlichen Qualitätsprogrammen zuzugreifen.“
Problematisch an diesem Vorhaben des ZDF ist die Frage, inwieweit diese Angebote noch in den Aufgabenbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fallen. Dieser umfasst nämlich grundsätzlich Online-Dienste nicht, weil der Internet-Bereich durch die Möglichkeit des individuellen Informationsabrufs und der prinzipiellen Regulierungsfreiheit nicht mit dem Rundfunk vergleichbar ist. Ausnahmen gelten nur für mit dem Rundfunkprogramm identische Eins-zu-Eins-Übertragungen bzw. für lediglich programmbegleitende Angebote: Damit sind selbständige Informationen ohne Programmbezug nicht mehr vom Funktionsauftrag, an den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gebunden sind, gedeckt.
Entscheidend ist diese Abgrenzung auch für den aktuellen EU-Beihilfestreit um die Rundfunkgebühr. Als Zwangsabgabe darf diese nämlich ausschließlich zur Erfüllung des vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hergeleiteten Rundfunkauftrages verwendet werden.
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