Telemedicus

, von ,

FDP: Fairer Wettbewerb im Netz durch Presse-Leistungsschutz

Ein Gastbeitrag von Stephan Thomae (FDP), Mitglied des Deutschen Bundestages

Leistungsschutz für Presseverlage als Voraussetzung für fairen Wettbewerb auch im Internet

Stephan Thomae
© FDP-Bundestagsfraktion

Über das Internet nehmen die Menschen mehr und mehr Dienstleistungen in Anspruch oder nutzen Informationen. Wir müssen deshalb die notwendigen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass diejenigen, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen und Informationen ein Risiko eingehen, die kreativ tätig sind und die sich wirtschaftlich engagieren, ihre Leistungsschutz- und Urheberrechte durchsetzen können. Auch die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage ist in diesem Zusammenhang zu erörtern. FDP und Union haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.

Der Wettbewerb mit Dritten

Die Presseverlage sind zunehmend damit konfrontiert, dass ihre Online-Angebote von Dritten zu gewerblichen Zwecken für eigene Angebote genutzt werden. Das gilt aktuell insbesondere für Nachrichten-Aggregatoren. Diese Portale fassen automatisch Meldungen aus der Online-Presse auf einer eigenen Seite zusammen. Dabei gehen die Aggregatoren über reine Linksammlungen, wie wir sie von Suchmaschinen kennen, weit hinaus, indem sie ganze Textteile („Snippets“) übernehmen. Aufgrund dessen haben die Aggregatoren ein erhebliches Substitutionspotenzial, denn die Textauszüge können eine Lektüre des vollständigen Textes bisweilen entbehrlich machen. Das Geschäft wird so mit den Onlineangeboten der Verlage aber an den Verlagen vorbei gemacht. „Dein Inhalt, mein Geschäftsmodell“ – diese Devise ist nicht akzeptabel.

Um nicht missverstanden zu werden: Der Wettbewerbsdruck, den das Internet auf die etablierte Medienwirtschaft ausübt, ist ökonomisch und gesellschaftspolitisch sinnvoll. Wie der Vertrieb von Musik, Filmen, Büchern und Presse künftig organisiert wird, ist keine Frage des Urheberrechts. Das Urheberrecht muss auch hier wettbewerbsneutral sein. Es hat nicht die Aufgabe Schonräume zu schaffen für Geschäftsmodelle, deren Zeit abgelaufen ist. Aber das Urheberrecht muss seinen Beitrag zu fairen Wettbewerbsbedingungen im Internet leisten. Das gilt auch für Dienste rund um die Online-Presse. Die digitale Technik ermöglicht neue Geschäftsmodelle und neue Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Dies ist eine großartige Chance für Unternehmen, Rechteinhaber und Verbraucher. Die neuen technischen Möglichkeiten dürfen deshalb aber kein Freibrief sein für die unlizenzierte Nutzung fremder Werke oder fremder Investitionen.

Das Leistungsschutzrecht kann eine Schutzlücke schließen

Und es ist ein Irrtum zu glauben, die Verlage seien im Internet überflüssig. Ohne die Vermittlung und die Auswahl durch die Verlage würden wir in der digitalen Informationsflut ertrinken. Der Beitrag, den die Verlage für die Qualität der Presse leisten, ist im Internet, in dem ohne großen Aufwand alles veröffentlicht werden kann, womöglich wichtiger denn je. Wenn wir mit dem Leistungsschutzrecht eine Schutzlücke schließen und auf diese Weise eine hochwertige und vielfältige Presselandschaft stärken, dann nützt das letztlich allen.

Die Presseverlage haben nach geltendem Recht keine Handhabe, um gegen die Übernahme von Texten und anderen Elementen aus ihren Onlinepublikationen für fremde Onlineangebote aus eigenem Recht vorzugehen. Außerdem sind die Textteile oftmals nicht lang genug, um in den Anwendungsbereich des Urheberrechts zu kommen – die Textteile sind deshalb urheberrechtlich in der Regel nicht geschützt, auch wenn der jeweilige Artikel insgesamt urheberrechtlich geschützt ist. Vor diesem Hintergrund besteht eine Schutzlücke zu Lasten der Verlage. Diese Schutzlücke, die Aggregatoren und anderen heute faktisch die lizenzfreie Nutzung von Presseartikeln in Form von „Snippets“ ermöglicht, kann durch ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger geschlossen werden. Eine solche Verbesserung des Schutzes nützt aber nicht nur den Verlagen, sondern sie kann die Presse insgesamt stärken und dient mittelbar so auch der rechtlichen und wirtschaftlichen Situation der Journalisten.

Die Ausgestaltung eines neuen Leistungsschutzrechts

Wie ein solches Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist noch offen. Diese Details werden wir im Bundestag mit allen Beteiligten ausführlich diskutieren – mit den Verbänden der Verleger, den Journalisten und der Netzcommunity sowie allen anderen am Urheberrecht interessierten Verbänden. Wir werden sicherstellen, dass am Ende eine ausgewogene Regelung getroffen wird. Wir werden nicht über das Ziel hinausschießen. Und natürlich müssen wir dabei beachten, dass die Rahmenbedingungen für Presseverleger im Internet zugleich die Rahmenbedingungen für die Internet-Nutzung insgesamt betreffen. Es geht deshalb keinesfalls darum, den Informationsfluss im Internet zu erschweren. Völlig zu Recht hat die Bundesjustizministerin in ihrer „Berliner Rede zum Urheberrecht“ am 14. Juni 2010 klargestellt, dass es zum Beispiel kein Verbot der Verlinkung geben wird. Das Grundsatzurteil, mit dem der Bundesgerichtshof schon 2003 entschieden hat, dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist, wird nicht in Frage gestellt, denn die Möglichkeit zur freien Verlinkung ist das Fundament des Internets. Ebenso selbstverständlich müssen auch für ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger die sog. „Schranken“ des Urheberrechts gelten, also jene Vorschriften, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Nutzungen zustimmungsfrei zulässig sind. Dazu gehört insbesondere die Zitierfreiheit. Die Befürchtungen, die in den vergangenen Wochen vor allem aus der sog. Netz-Community zum Leistungsschutzrecht geäußert wurden, sind deshalb unbegründet.

Das neue Schutzrecht kann kein Allheilmittel für die Strukturveränderungen des Pressemarktes sein. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bringt junge Leute nicht dazu, Zeitungen zu kaufen, und lässt Werbekunden nicht ihre Investitionsentscheidungen revidieren. Auf Änderungen der Nachfrage muss vor allem mit neuen Angeboten reagiert werden. Dass den Verlagen dies in zwischen durchaus gelingt, ist sehr erfreulich. Und das Leistungsschutzrecht wird hier eine zusätzliche Unterstützung sein, gegen die unfaire Übernahme der verlegerischen Leistung für fremde Geschäftsmodelle – nicht mehr, aber eben auch nicht weniger.

Stephan Thomae, MdB, ist der zuständige Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion für das Urheberrecht. Er kommt aus Kempten im Allgäu, wo er am 19. Juli 1968 geboren wurde. Herr Thomae ist Rechtsanwalt und Vater von drei Kindern. Sein Wahlkreis ist der Wahlkreis 256 „Oberallgäu“.

Siehe dazu auch: Haller, Zehn Gründe gegen ein Presse-Leistungsschutzrecht.

, Telemedicus v. 12.08.2010, https://tlmd.in/a/1832

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory