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FAQ: Der neue Rundfunkbeitrag

Am 1. Januar 2013 löst der Rundfunkbeitrag die alte Rundfunkgebühr ab. Zeit nachzufragen, welche Veränderungen mit dem neuen Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einhergehen.

Gebühr oder Beitrag? Worin liegt rechtlich gesehen der Unterschied?

Sowohl Gebühr als auch Beitrag fallen unter den Begriff der öffentlichen Abgabe. Der Unterschied: Eine Gebühr ist nur dann zu entrichten, wenn die öffentliche Leistung tatsächlich genutzt wird, etwa bei einer Passausstellungsgebühr. Ein Beitrag ist generell zu entrichten, auch wenn die öffentliche Leistung nicht in Anspruch genommen wird. Beispiele sind Krankenkassen- und AstA-Beiträge. Die Vorteile für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk liegen auf der Hand: Es entfällt die zeitaufwendige Ermittlung sowie Überprüfung, ob eine Person im Besitz eines zahlungspflichtigen Endgerätes ist.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?

Von offizieller Seite wurde verlautbart, dass sich für 90 Prozent der Rundfunkteilnehmer finanziell gesehen nichts ändern wird. Tatsächlich liegt der Rundfunkbeitrag mit 17,98 € auf dem Niveau der alten Rundfunkgebühr. Die Aussage trifft aber nur auf Personen zu, die bereits im Besitz mehrerer Rundfunkempfangsgeräte waren. Für Rundfunkteilnehmer, die bisher nur ein Radio oder einen PC angemeldet hatten, bedeutet das neue Finanzierungsmodell eine finanzielle Mehrbelastung.

Was deckt der Rundfunkbeitrag ab?

Mit dem Rundfunkbeitrag sind alle Angebote auf allen Verbreitungswegen abgedeckt. Es wird nicht mehr zwischen Radio, Fernseher und Computer unterschieden. Es ist nur noch ein Beitrag pro Wohnung zu zahlen, egal wie viele Menschen dort leben und über wie viele Empfangsgeräte sie verfügen. Deshalb wird das neue Finanzierungsmodell auch als Haushaltsabgabe bezeichnet. Der Rundfunkbeitrag umfasst zudem alle Radios in privat genutzten Autos. Die neue Regelung soll sich daher positiv auf die finanziellen Interessen von Familien, Wohngemeinschaften sowie nichteheliche Lebensgemeinschaften auswirken.

Ist die GEZ jetzt abgeschafft?

Das Wortspiel „Schon GEZahlt?“ gehört ab 2013 der Vergangenheit an. Die alte Gebühreneinzugszentrale wird aber lediglich in AZDBS – ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice – umbenannt. Ob hiermit tatsächlich Verwaltungs- sowie Personaleinsparungen verbunden sein werden, wird sich wohl noch herausstellen müssen.

Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit?

Es gelten die altbekannten Grundsätze: Von dem Rundfunkbeitrag sind vor allem Personengruppen befreit, die bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, wie etwa Arbeitslosengeld II, Hartz IV, Sozialhilfe oder BAföG.

Welche Regelungen bestehen für Unternehmen und Institutionen?

Auch für Unternehmen und Institutionen, wie etwa nicht gemeinnützige Behörden, Verbände oder Stiftungen, ist nicht mehr jedes einzelne Empfangsgerät maßgebend. Die Höhe ihres Rundfunkbeitrags richtet sich nunmehr nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge.

Was ändert sich für Einrichtungen des Gemeinwohls?

Auch hier erfolgt keine Ermittlung der einzelnen Empfangsgeräte mehr. Es gelten jedoch Sonderregelungen. Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen einen gedeckelten Rundfunkbeitrag in Höhe von maximal 17,98 Euro pro Monat und Betriebsstätte. Verfügt die Einrichtung über bis zu acht Beschäftigte pro Betriebsstätte, beträgt der Beitrag nur ein Drittel.

Erzielt der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch das neue Finanzierungsmodell Mehreinnahmen?

Dem neuen Finanzierungsmodell wird vorgeworfen, es würde zu erheblichen Mehreinnahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk führen (geschätzt werden u.a. bis zu 1,6 Milliarden Euro). Nach Meinung der Kritiker werde vor allem die hohe Anzahl der „Schwarzseher” unterschätzt. Ob die Vorwürfe stimmen, wird sich wohl erst zum Ende des nächsten Jahres herausstellen. Tatsächlich darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur so viel Geld einnehmen, wie er für die Realisierung eines den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechenden Angebotes benötigt.

Die Höhe des Finanzbedarfs berechnet die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs, kurz KEF. Sie besteht aus einem pluralistisch zusammengesetzten Gremium, das den Finanzbedarf möglichst genau abschätzt. Sollte sich in der Gebührenperiode 2013 herausstellen, dass der neue Rundfunkbeitrag zu hoch ermittelt worden ist, würde er zukünftig entsprechend abgesenkt werden.

Fakt ist: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss zur Zeit erheblich sparen. Immer weniger Zuschauer und Radiohörer zahlen die volle Rundfunkgebühr. Immer mehr Menschen werden aus sozialen Gründen von der Zahlung der Rundfunkgebühr befreit, viele zahlen nur noch die Pauschale für den PC und insgesamt ist die Bevölkerungszahl rückläufig. Die KEF stellte vor kurzem fest, dass sich die Ausfälle von 2009 bis 2012 bisher auf etwa 204 Millionen Euro belaufen.

Was sind die Hauptkritikpunkte an dem neuen Finanzierungsmodell?

Neben der Befürchtung, dass die neue Abgabe auf der einen Seite nicht zu Einsparungen bei dem neuen „Beitragsservice”, aber auf der anderen Seite zu (zumindest vorübergehenden) Mehreinnahmen bei den öffentlich-rechtlichen Sendern führen wird, gibt es auch Kritik an der Systematik. Der neue Rundfunkbeitrag weist abgabenrechtlich gesehen viele Berührungspunkte zu einer Steuer auf. Steuern sind öffentliche Abgaben, die ein Gemeinwesen kraft Zwangsgewalt einseitig festsetzt und die ohne Gewährung einer Gegenleistung erhoben werden. Auch der Rundfunkbeitrag ist von jeder Wohnung und jedem Unternehmen unabhängig von der Nutzung zu entrichten. Im Grundgesetz ist eine solche Steuer nicht vorgesehen. Und sie dürfte auch nur vom Bund erhoben werden – für den Rundfunk sind aber die Länder zuständig. Die Kritik, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verdeckte Steuer, ist daher nicht völlig haltlos.

Zur offiziellen Webseite des neuen Beitragsservice.

, Telemedicus v. 03.12.2012, https://tlmd.in/a/2483

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