Der EuGH hat letzte Woche zum Umfang des Urheberschutzes an Computerprogrammen entschieden. Der britische High Court of Justice wollte in seiner Vorlage wissen, ob der Urheberschutz die Funktionalität eines Computerprogramms umfasst. Dieses verneinte der EuGH. Als Begründung führte er hierzu aus:
„Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren.“
Aus Sicht des EuGH seien daher die Vervielfältigung der Funktionalität eines Computerprogramms sowie Vorbereitungshandlungen hierfür zulässig. Wichtige Einschränkung: Wenn Zugang zum Quell- und Objektcode des Computerprogramms verschafft wurde, würde eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Weiter zur Entscheidung des EuGH vom 02.05.2012.
Telemedicus zum Schlussantrag des Generalanwalts Bot.