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EuGH: Vorratsdatenspeicherung war harmonisierungsfähig

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C 301/06 liegt mittlerweile vor und ist über die Telemedicus-Urteilsdatenbank abrufbar. Die Entscheidung ist, wie bereits die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Sache, für das Datenschutzrecht etwas enttäuschend. Der EuGH begnügt sich im Bereich dieser Frage nämlich mit der knappen Feststellung, die Grundrechte der EU-Bürger seien nicht Gegenstand des Urteils:

Klarzustellen ist außerdem, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.

Mehr kommt vom EuGH zu dieser Frage nicht. Der Rest der Entscheidung befasst sich ausschließlich mit formalen Fragen im Europarecht, insbesondere mit der Reichweite der Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EGV. Diese Fragen sind allerdings auch sehr interessant.
Die Binnenmarktkompetenz des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 EGV besagt im Wortlaut:

Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

Die Frage, wie weit die Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EGV reicht, führt derzeit zu einigen Kontroversen innerhalb der Europäischen Union: Kritiker werfen den EG-Organen vor, diese Zuständigkeitsvorschrift viel zu weit auszulegen und auf diese Weise die Macht der EG bis in Bereiche auszuweiten, in denen sie eigentlich nicht mehr zuständig ist. Die Kritik zielt dabei darauf, dass die EG auch Rechtsgebiete „harmonisert“, die überhaupt nichts mit dem „gemeinsamen Markt“ zu tun haben. So höhlt sie die Macht der Einzelstaaten aus – und damit auch die Macht der Bürger, die die Staaten kontrollieren.

Die Kritiker – zu denen auch namhafte deutsche Staatsrechtler und Spitzenpolitiker zählen – argumentieren damit, dass es den EG-Organen für ihr Vorgehen an demokratischer Legitimation fehle. Hinzu kommen insbesondere Verstöße gegen das in Art. 5 EGV festgelegte Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wie ihn insbesondere auch das BVerfG in der Maastricht-Entscheidung (BVerfGE 89, 155) streng gefordert hat.

Der EuGH setzt in der aktuellen Entscheidung seine Linie, die Binnenmarktkompetenz extrem extensiv auszulegen, dennoch relativ unbeeindruckt fort. Ob das BVerfG, das über die Einhaltung des deutschen Demokratieprinzips wacht (BVerfGE 73, 339 – Solange II), das noch lange mitmachen wird, ist fraglich – die nächste wichtige Entscheidung diesbezüglich steht gerade an. Heute und morgen verhandelt das BVerfG den Vertrag von Lissabon, in dem eine Verfassungsbeschwerde genau die oben genannten Punkte aufgreift.

Aus datenschutz- und telekommunikationsrechtlicher Sicht jedenfalls ist noch nichts entschieden. Wenn nicht das BVerfG in seiner Lissabon-Entscheidung seine Rechtsprechung zum Vorrang des Europarechts komplett aufgibt (was nicht zu erwarten ist), dann wird es beim EuGH nun wahrscheinlich ein neues Verfahren einleiten: In diesem Fall müsste der Gerichtshof in einem neuen Verfahren klären, inwieweit die Richtlinie mit den EU-Grundrechten, insbesondere mit dem „Recht auf Privatsphäre“, vereinbar ist.

Zum Urteil des EuGH in der Telemedicus-Urteilsdatenbank.

Telemedicus zu den Schlussanträgen und dem Streit zu Art. 95 EGV.

Telemedicus zu den EU-Grundrechten.

Ausführlicher Pressespiegel bei Netzpolitik.org.

, Telemedicus v. 10.02.2009, https://tlmd.in/a/1157

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