Der EuGH hat heute zur Vorratsdatenspeicherung entschieden. Das Ergebnis: Er erklärt die Richtlinie, die die Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben hatte, für rechtmäßig. Aus der Pressemitteilung des EuGH:
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE
GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT
(…)
Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist. Er weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten vor dem Erlass der Richtlinie Maßnahmen erlassen haben, um Diensteanbietern Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten aufzuerlegen, und dass diese Maßnahmen erhebliche Unterschiede aufwiesen, insbesondere hinsichtlich der Natur der gespeicherten Daten und ihrer Speicherungsfrist. Die Verpflichtungen zur Datenvorratsspeicherung haben erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Diensteanbieter, da sie hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen können. Außerdem war durchaus absehbar, dass die Mitgliedstaaten, die noch keine solche Regelung erlassen hatten, Vorschriften einführen würden, mit denen die Unterschiede zwischen den bestehenden nationalen Maßnahmen noch verstärkt werden würden. Daher zeigt sich, dass sich die Unterschiede unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt hätten und dass es absehbar war, dass sich diese Auswirkung noch verstärken würde. In einer solchen Situation war es gerechtfertigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften verfolgte.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie die Bestimmungen der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, die selbst auf Art. 95 EG gestützt ist, geändert hat. Unter diesen Umständen konnte die Richtlinie, soweit mit ihr eine bestehende Richtlinie geändert wird, die Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, nicht auf eine Bestimmung des EU-Vertrags gestützt werden, ohne gegen Art. 47 EU zu verstoßen.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Wesentlichen auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter beschränkt sind und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten regeln. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen bringen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich. Diese Fragen, die grundsätzlich in den von der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfassten Bereich fallen, werden von den Bestimmungen der Richtlinie nicht erfasst. Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis,
dass die Richtlinie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.Daher war der Erlass der Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95 EG geboten.
Telemedicus wird im Verlauf des Tages weitere Informationen nachliefern – insbesondere zu dem Urteil, das heute noch veröffentlicht werden soll.