Der Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH zum „Framing“ ist jetzt im Volltext verfügbar. Dabei geht es um die Einbindung von Videos in den eigenen Blog bzw. die eigene Webseite. Über diese Einbindung besteht bisher noch Unklarheit – so sieht Thomas Stadler von internet-law im Framing eine lediglich „zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content“.
Ein Trend aus Karlsruhe lässt sich schon erkennen, denn in dem Beschluss heißt es unter anderem:
Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte.
Der Senat folgert hieraus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Sollte der EuGH dieser Auffassung beitreten, hätte das zur Folge, dass diese heute durchaus übliche Form des „Teilens“ von Videos schlagartig ein Ende findet. Ohne Zustimmung beginge der Nutzer nämlich eine Urheberrechtsverletzung. Ob die Luxemburger Richter derselben Auffassung sind, oder ob es in Zukunft ein neues Verwertungsrecht für solche Fälle geben wird, bleibt abzuwarten.
Der Vorlagebeschluss im Volltext in unserer Datenbank.
Bericht Telemedicus: Verletzt „Framing“ das Urheberrecht?
RA Thomas Stadler zur Einbetten-Funktion von YouTube