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EuGH: Urheberrecht kann Warenverkehrsfreiheit überwiegen

Bauhaus Möbel sind teuer und werden durch das Urheberrecht geschützt. Dieser Schutz gilt auch, wenn Fälschungen aus Italien nach Deutschland importiert werden, so der EuGH. Denn der EuGH hat letzte Woche auf einer Vorlagefrage des BGH entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Urheberrechtsschutzes eingeschränkt werden kann.

Der Fall

Ein italienisches Unternehmen stellte diverse Fälschungen von Bauhaus Möbeln her und verkaufte diese unlizenziert nach Deutschland. Es bewarb die Möbel in Deutschland mit Zeitschriftenanzeigen und -beilagen, direkten Werbeanschreiben und einer deutschsprachigen Internetseite. Für den Transport der Möbel von Italien nach Deutschland empfahl es seinen Kunden ein italienisches Speditionsunternehmen. Dieses wurde von den Kunden in Deutschland beauftragt und bezahlt. Der Geschäftsführer des Speditionsunternehmens war in Deutschland ansässig. Er wurde vom LG München II für den Import der Bauhaus-Nachbauten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung zwischen 2005 und 2008 verurteilt.

Das besondere an dem Fall: In Italien konnten die Bauhaus-Kopien zwischen 2002 und 2007 ohne Konsequenzen hergestellt und vermarktet werden. Zusätzlich erwarben die deutschen Käufer infolge der Transportmodalitäten das Eigentum an der bestellten Ware nach italienischem Recht in Italien. Den Gewahrsam an der Ware erhielten die Käufer aber erst mit der Übergabe durch den Spediteur in Deutschland.

Der Geschäftsführer legte deshalb gegen das Urteil Revision beim BGH ein. Er wendete ein, dass „eine Verbreitung der Möbel nur in Italien stattgefunden hätte – schließlich erfolgte dort auch die Übereignung.“

Der BGH sah in dem Import der Möbel eine urheberrechtsrelevante Verbreitung in Deutschland. Dazu führte seiner Ansicht nach die Übergabe der Möbel an die Käufer in Deutschland. Der EuGH gab die Ausführungen des BGH so wieder:

„Das Werkstück müsse, damit es als an die Öffentlichkeit verbreitet angesehen werden könne, aus der internen Betriebssphäre des Herstellers der Öffentlichkeit oder dem freien Handelsverkehr zugeführt werden. Solange ein solches Werkstück bei dem Unternehmen, das es hergestellt habe, oder innerhalb desselben Konzerns verbleibe, könne es nicht als an die Öffentlichkeit gelangt angesehen werden, da ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen in diesem Fall nicht vorliege.“

Der BGH wollte in seiner Vorlagefrage wissen, ob die Bestätigung der Verurteilung zu einem Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit führt.

Die Entscheidung

Der EuGH machte zunächst deutlich, dass für die Verurteilung eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Inland im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie vorliegen muss. Er stellte fest, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf in den betroffenen Mitgliedstaaten das dort bestehende Urheberrecht betroffen sein kann. Denn die Verbreitung an die Öffentlichkeit bestehe aus mehreren Akten, wie dem Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe der Ware. Daher können bei einem grenzüberschreitenden Verkauf die einzelnen Akte in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden. Zur Verantwortlichkeit bei der Verbreitung arbeitete der EuGH drei Fallgruppen heraus und führte aus:

„Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind. Ihm kann ebenfalls jede derartige von einem Dritten vorgenommene Handlung zugerechnet werden, wenn der betreffende Händler speziell die Öffentlichkeit des Bestimmungsstaats ansprechen wollte und ihm das Verhalten dieses Dritten nicht unbekannt sein konnte.

Demnach können eine eigene Verbreitungshandlung (1. Fallgruppe), eine Verbreitungshandlung auf eigene Rechnung (2. Fallgruppe) oder die Zurechnung der Verbreitungshandlung eines Dritten (3. Fallgruppe) eine Verantwortlichkeit des Verkäufers begründen. Der EuGH wies darauf hin, dass die nationalen Gerichte für deren Prüfung zuständig seien.

Der EuGH stellte im konkreten Fall ein Verbreiten der Bauhaus-Fälschungen durch den Verkäufer fest. Er nahm hierfür an, dass dem Verkäufer die Lieferung der Waren nach Deutschland durch den Spediteur zugerechnet werden (3. Fallgruppe). Er führte daher aus:

Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ (…) vornimmt.

Der EuGH erkannte in der Verurteilung des Geschäftsführers zwar einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Er nahm aber an, dass der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums diesen rechtfertigt:

Die Anwendung von Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden kann nämlich als erforderlich angesehen werden, um den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts zu schützen, das u. a. ein ausschließliches Verwertungsrecht gewährt. Die sich daraus ergebende Beschränkung des freien Warenverkehrs ist daher unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – in dem sich der Beschuldigte absichtlich oder zumindest wissentlich an Handlungen beteiligt hat, die zur Verbreitung geschützter Werke an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat führen, in dem das Urheberrecht in vollem Umfang geschützt ist, und so das ausschließliche Recht des Inhabers dieses Rechts beeinträchtigen – gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck.

Schließlich verneinte der EuGH, dass der Urheberrechtsschutz im konkreten Fall zu einer unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte führt.

Fazit

Es handelt sich um ein wichtiges Urteil des EuGH. Denn er konkretisiert den Verbreitungsbegriff bei grenzüberschreitenden Verkäufen und stärkt hierbei das Schutzlandprinzip. Richtigerweise verneint er auch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit. Denn unterschiedliche Bestimmungen zum Schutz des Urheberrechts in den Mitgliedsstaaten können nicht zu Lasten des Urhebers gehen.

Urteil des EuGH im Volltext.

, Telemedicus v. 27.06.2012, https://tlmd.in/a/2349

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