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EuGH: Urheberrecht darf Datenschutzrecht nicht untergraben

Quelle: pixelquelle.deEin Internet-Provider kann nicht dazu verpflichtet werden, Kundendaten zu einer IP-Adresse in einem Zivilverfahren herauszugeben. Denn grundsätzlich darf der Datenschutz nicht durch die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte untergraben werden. Das entschied heute der Europäische Gerichtshof.

Hintergrund war eine Einstweilige Verfügung, die die Vereinigung von Musikproduzenten Promusicae gegen den spanischen Internet-Provider Telefè³nica erwirkt hatte. Der Provider sollte dazu verpflichtet werden, die Daten eines Kunden herauszugeben, der illegal Musikdateien über eine Tauschbörse verteilt hatte.

Ein spanisches Gericht gab dem Antrag statt, woraufhin Telefè³nica Widerspruch einlegte. Begründung: Die Weitergabe von Kundendaten sei nur im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens oder zum Schutz der öffentlichen Ordnung zulässig – nicht jedoch in einem Zivilverfahren oder zur Vorbereitung eines solchen. Das Revisionsgericht legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied nun zugunsten von Telefè³nica.
Zwar seien die europäischen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums sicherzustellen. Jedoch lasse sich daraus keine Pflicht ableiten, personenbezogene Daten in einem Zivilverfahren herauszugeben. Denn grundsätzlich dürfe der Datenschutz nicht durch den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigt werden. In jedem Fall sei die Weitergabe von Daten wie im Telefè³nica-Fall daher unzulässig.

Grundsätzlich schließe die Datenschutzrichtlinie jedoch nicht aus, dass die Mitgliedsstaaten eine solche Regelung in ihrem nationalen Recht vorsehen. Allerdings seien sie auch dazu verpflichtet, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten herzustellen – in diesem Fall zwischen dem Recht auf Privatleben und dem Eigentumsrecht.

Bei der […] Umsetzung dieser Richtlinien haben die […] Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.

Insgesamt hat der EuGH also auch nationalen Regelungen zur grenzenlosen Weitergabe von personenbezogenen Daten eine Absage erteilt.

Zur Pressemeldung des EuGH (PDF).

Das Urteil im Volltext.

Eine Urteilsbesprechung bei E-Comm.

, Telemedicus v. 29.01.2008, https://tlmd.in/a/627

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