Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob das Impressum eines Unternehmens zwingend auch die Telefonnummer enthalten muss. Ganz eindeutig fiel die Antwort jedoch nicht aus: Die Angabe eines Kontaktformulars reicht nach Ansicht des Gerichts dann aus, wenn der Diensteanbieter innerhalb von 30 bis 60 Minuten Anfragen beantworten kann. Außerdem muss der Anbieter auf Wunsch des Nutzers auch telefonisch antworten.
Aus der Begründung:
„Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter […] auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet. […] [A]nders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.“
Kann der Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, ist die Angabe der Telefonnummer also Pflicht. Außerdem muss in jedem Fall zusätzlich eine E-Mail Adresse angegeben werden – auch ein Kontaktformular ersetzt also nicht die Angabe der E-Mail Adresse. Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH, dass auch Nutzer, die nicht über eine eigene E-Mail Adresse verfügen, schnellen und direkten Kontakt zu dem Diensteanbieter herstellen können.