Der EuGH hat vergangene Woche im Fall Sabam gegen Netlog NV entschieden. Der Gerichsthof knüpft fast vollständig an die Entscheidung Scarlet Extended an, die erst vor wenigen Monaten ergangen war. Allein: In Scarlet Extended ging es eigentlich um etwas anderes.
Die Entscheidung im Fall Scarlet Extended war eine der ersten Entscheidungen zu Access-Providern im Europarecht. Angesichts dieser Tatsache war es etwas misslich, dass der EuGH seine Entscheidung nur sehr knapp begründete. Aus Scarlet Extended ließ sich aber immerhin entnehmen: Die „ultimativen” Netzsperren, die die Klägerin im damaligen Verfahren erlangen wollte, sind europarechtswidrig. Und so erklärte der EuGH damals auch, dass Netzsperren, die ohne inhaltliche, zeitliche oder personelle Beschränkung durchzuführen sind – mit anderen Worten, eine Generalüberwachung des Internets – mit Art. 15 der E-Commerce-RL und auch den EU-Grundrechten nicht vereinbart werden können. Das war eine Entscheidung, die wohl niemanden wirklich überrascht hat.
Vom Access-Provider zum Host-Provider
In Netlog NV überträgt der EuGH die Entscheidungsgründe aus Scarlet Extended auf Host-Provider. Und so entschied der Gerichtshof:
Die [E-Commerce-RL, die InfoSoc-RL und die Enforcement-RL] sind, bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
– der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen,
– das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist,
– präventiv,
– allein auf eigene Kosten und
– zeitlich unbegrenzteinzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Mit anderen Worten: Filtersysteme, die vom Host-Provider eine allgemeine Überwachung seines Dienstes fordern, dürfen nicht auferlegt werden. Dies hatte der EuGH auch im Fall Scarlet Extended entschieden, einem Access-Provider. Auch die Begründung war sehr ähnlich, teils sogar wortgleich.
Das dürfte nicht nur Beobachter aus der Rechtswissenschaft geärgert haben, sondern auch den ein oder anderen Richter am EuGH. Es gibt nämlich mittlerweile durchaus einige lesenswerte Grundsatzentscheidungen, auf die sich der EuGH hätte stützen können – sogar hätte stützen müssen, wenn das Gericht den Anspruch erfüllen will, eine nachvollziehbare und kontinuierliche Rechtsprechung aufzubauen.
Rechtsprechung des EuGH zu Host-Providern
Namentlich die beiden Entscheidungen L’Oréal gegen Ebay und Google France und Google haben eine dezidierte Kasuistik zur Haftung von Host-Providern aufgebaut. Demnach ist zunächst zu fragen, ob der betreffende Provider überhaupt in den Genuss der Haftungsprivilegierung von Art. 14 der E-Commerce-RL kommt. Dies ist zu verneinen wenn der Provider eine „aktive Rolle” gespielt hat – die Überlegung ist vergleichbar mit der Rechtsprechung des BGH zum „Zueigenmachen” von Inhalten (vgl. die Chefkoch-Entscheidung).
Auch für den Fall, dass die Haftungsprivilegierung greift, kann sie aufgrund von Kenntniserlangung wieder entfallen. Eine Kenntnis, bzw. das nach Art. 14 der E-Commerce-RL gleichgestellte „Bewusstsein von Umständen, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird”, liegt dann vor, wenn ein Host-Provider sich trotz Hinweisen nicht wie ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer verhielt, d.h. Hinweisen auf naheliegende Rechtsverletzungen nicht nachging. Auf diese älteren und ausführlich begründeten Entscheidungen zu Host-Providern nimmt der EuGH mit keinem Wort Bezug. Statt dessen übernimmt er eine Entscheidung, die einen Access-Provider betraf.
Host-Provider und Access-Provider
Host-Provider und Access-Providern betreiben zwei völlig unterschiedliche Geschäftsmodelle. Einzige Gemeinsamkeit: Beide haben im weitesten Sinne mit dem Internet zu tun und werden in der selben Richtlinie geregelt. Ein Host-Provider speichert fremde Daten. Er betreibt Webserver, die Festplatten enthalten. Auf diesen Festplatten sind die Daten gespeichert. Das heißt, er hat Zugriff auf den fremden Content in stabiler, kontrollier- und überwachbarer Form. Ein Access-Provider demgegenüber betreibt keine Server, sondern ein Datennetz. Die Inhalte, die er übermittelt, rasen als Licht- oder elektromagnetische Impulse durch seine Datenleitungen. Im Machtbereich des Access-Providers sind sie nur für Millisekunden. Ein Access-Provider „sieht” auch nie die gesamten Daten, sondern nur einzelne Datenpakete.
Eine Maßnahme, die für einen Access-Provider naheliegend ist, kann für einen Host-Provider also völlig unzumutbar sein – und umgekehrt. Es ist daher eigentlich problematisch, Entscheidungen von der einen Providergruppe auf die andere zu übertragen. Nichtsdestotrotz: Genau das hat der EuGH getan, daran besteht kein Zweifel. Aus wissenschaftlicher Sicht mag man dies kritisieren, aber aus Sicht der Gerichte gilt: Luxemburg locuta, causa finita.
Das Ende der Filterysteme?
Die Entscheidung des EuGH könnte für Host-Provider und die Rechtsdurchsetzung im Internet einige Veränderungen bedeuten. Denn es werden durchaus schon Filtersysteme eingesetzt, die dem nahe kommen, was der EuGH hier für unzulässig erklärt. Youtube setzt z.B. ein Programm namens „Content ID” ein – eine Fingerprinting-Software, die die hochgeladenen Videos mit einer Datenbank abgleicht und den Content, für den Youtube keine Lizenz hat, ausfiltert. Ebay setzt ein System namens „VeRi” (englisch: „VeRO”) ein, um Markenverletzungen vorzubeugen. Und selbst Rapidshare nutzt eine Kombination aus MD5-Hashtags, automatischem Web-Crawling und Abuse-Reports.
Völlig vergleichbar sind diese Systeme nicht; sowohl bei Content ID als auch bei VeRi müssen die betroffenen Rechteinhaber mitwirken, das heißt die Systeme wirken nicht vollständig präventiv. Bei Content ID müssen die Rechteinhaber Referenzdateien hochladen, bei VeRi sind sogar konkrete Meldungen notwendig. Will der EuGH auch diese Systeme nun für rechtlich belanglos erklären? Undenkbar ist das nicht. Vermutlich fragen sich aktuell nicht nur die Youtube-Justiziare, warum sie „Content ID” in Europa nicht einfach abschalten sollen.
Der EuGH ist allerdings in dem neuen Urteil von seiner älteren Rechtsprechung aber auch nicht abgewichen. Ganz im Gegenteil: Der Gerichtshof betont en passant:
Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit es ihnen ermöglichen soll, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
Diese Rechtsprechungslinie stammt, trotz der irreführenden Quellenangabe, nicht aus dem Scarlet Extended-Urteil, sondern aus der oben zitierten Rechtsprechung zu Host-Providern. Diese Entscheidungen sollen also weiterhin Bestand haben.
Es läge insofern nahe, die Entscheidung Netlog NV als Einzelfallentscheidung abzutun und sich für die Rechtsentwicklung bei Host-Providern auf die Grundsätze aus L’Oréal gegen Ebay zu verlassen. Ob sich diese Sichtweise so durchsetzt, ist freilich abzuwarten. In den ersten Besprechungen in den Blogs wird die Entscheidung Netlog NV eher als „wegweisend” (Internet-Law) oder als „Worte, die in einigen aktuellen Debatten nicht überhört werden sollten” (Petrings) eingeordnet. Die Qualität der Entscheidung rechtfertigt das an sich nicht, aber doch ihre Deutlichkeit. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH an seiner sehr internetfreundlichen Rechtsprechung festhält, und wie die nationalen Gerichte auf die neue Entscheidung reagieren.
Die Entscheidung Netlog NV im Volltext.
Zum Vergleich: EuGH im Fall L’Oréal gegen Ebay.
Telemedicus zum vorhergegangenen Urteil Scarlet Extended.