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EuGH kippt deutsche Privatkopie

Dieser Artikel war natürlich nur ein Aprilscherz, aber das hatten die aufmerksamen Leser ja ohnehin schon bemerkt…Danke auch an blindtextgenerator.de für die wunderbare Vorlage zur Urteilsbegründung.

Was Urheberrechtsexperten schon lange befürchtet haben, ist eingetreten: Der Europäische Gerichtshof hat die deutschen Regelungen zur Privatkopie für rechtswidrig erklärt. Weil Rechteinhaber nach den deutschen Regelungen „in unverhältnismäßiger Weise” benachteiligt werden, hat der EuGH ein Machtwort gesprochen: Bis zum Sommer 2011 muss der deutsche Gesetzgeber nacharbeiten, andernfalls wird die Regelung zur Privatkopie ausgesetzt.
Die Hintergründe

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Urheberrechtsrichtlinie können die Mitgliedsstaaten Regelungen zur Privatkopie vorsehen. Genauer: Regelungen „in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch”. Die Bundesrepublik Deutschland hat davon in § 53 UrhG Gebrauch gemacht. Neben Vervielfältigungen zum „privaten Gebrauch” sind dort in § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG jedoch auch Vervielfältigungen zum „sonstigen eigenen Gebrauch” vorgesehen – eine Ausnahme, die die Urheberrechtsrichtlinie in dieser Form nicht kennt.

Genau das wurde der deutschen Privatkopie zum Verhängnis. Im Jahr 2007 hatte ein Dozent eines kommerziellen Repetitoriums Zeitungsartikel kopiert und in seinem Kurs als Anschauungssmaterial verwendet. Ein betroffener Zeitungsverlag klagte daraufhin gegen den Repetitor: Die Vervielfältigung verletze seine Nutzungsrechte. Der Repetitor sah hingegen in der Vervielfältigung einen „sonstigen Gebrauch” im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG – das Kopieren einzelner Zeitungsartikel ist danach erlaubt. Und so ging der Streit zunächst zum Landgericht, dann zum Oberlandesgericht Köln. Beide entschieden zugunsten des Zeitungsverlages. Im Jahr 2009 ging die Sache zum Bundesgerichtshof. Dieser äußerte Zweifel, ob die Regelung zum „sonstigen Gebrauch” mit dem Europarecht vereinbar ist und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.

Die Entscheidung des EuGH

Und so kam es, wie es kommen musste: Der EuGH kassierte die Vorschrift zur Privatkopie. „Verworren, inkonsequent und unverständlich” – kein gutes Haar ließen die Europarichter am deutschen Urheberrecht. „In unerträglicher Weise” missachte die deutsche Privatkopie die Interessen der Urheber ebenso wie die Interessen der Nutzer, sodass die Regelung „in einem freiheitlichen Europa nicht geduldet” werden könne.

„Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Ziff. b der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) verstoßen hat. Die nationale Regelung ist mit der Zielsetzung der Richtlinie im Hinblick auf die Wirksamkeit und die Effektivität des europäischen Urheberrechts (Erwägungsgrund 38 bis 40) unvereinbar.”

Dem deutschen Gesetzgeber setzt der EuGH eine Frist bis zum 1. Juli 2011, um eine Neuregelung des Urheberrechts in die Wege zu leiten. Kommt Berlin dem nicht nach, soll die Privatkopie außer Kraft gesetzt werden. Ein einmaliger Vorgang in Europa und eine schallende Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber – nicht nur den aktuellen, sondern alle Verantwortlichen der letzten Jahrzehnte.

Heftige Reaktionen in Berlin

Dementsprechend schlug die Nachricht in Berlin auch ein wie eine Bombe: Wilfried Müller, Sprecher des Bundesjustizministeriums, zeigte sich skeptisch, ob die Frist eingehalten werden kann: „Ich weiß nicht, wie der Europäische Gerichtshof sich das vorstellt. So ein Urheberrecht kann man ja nicht von heute auf morgen reformieren. Das ist wie mit dem Atomausstieg: Das braucht Zeit – so viel Zeit wie möglich.”

Weniger zurückhaltend äußerte sich Gerd Fischer, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der FDP: Der EuGH habe „nicht alle Latten am Zaun”. Das Urheberrecht sei „seit Jahren bewährt”, größere Probleme in der Praxis seien ihm nicht bekannt. „Und überhaupt: Man kann ja über alles reden, aber wir lassen uns doch nicht vom EuGH diktieren, was durch deutsche Kopierer gehen darf”, so Fischer weiter.

Doch auch positive Stimmen sind zu hören. Felix Schröder vom Bundesverband Musikindustrie betonte, dass der Verband schon seit Jahren die deutsche Privatkopie kritisiere. Man müsse überlegen, ob eine Neuregelung überhaupt notwendig sei. Ein erzwungenes Moratorium durch den EuGH könne genutzt werden, um in der Praxis herauszufinden, ob man eine Regelung zur Privatkopie überhaupt noch brauche: „Wenn die CD-Brenner ein paar Monate aussetzen, tut das doch keinem weh”.

Der Ball liegt nun bei der Bundesregierung. Optionen gibt es viele: Von einer grundlegenden Reform bis zu Alibimaßnahmen ist alles möglich. Theoretisch sogar das Ende der Privatkopie.

Das Urteil des EuGH, Az. C-24/09 im Volltext.

, Telemedicus v. 01.04.2011, https://tlmd.in/a/1978

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