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EuGH: Finanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme

EU-Mitgliedsstaaten dürfen heimische Fernsehveranstalter dazu verpflichten, einen Teil ihrer erzielten Betriebseinnahmen zur Finanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme zu verwenden. Darüber hinaus kann eine solche Verpflichtung auch die Auflage enthalten, einen bestimmten Teil dieser Mittel zur Produktion von Filmen zu verwenden, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des EuGH (Az. C-222/07) hervor.

Das spanische Tribunal Supremo hatte den Gerichtshof zuvor um eine Vorabentscheidung ersucht, mit dem Ziel die Vereinbarkeit einer entsprechenden spanischen Regelung mit der Fernsehrichtlinie (RL 89/552/EWG) und verschiedenen Bestimmungen des EG-Vertrags beurteilen zu können. Nach dem spanischen Modell müssen Fernsehveranstalter 5 % der Betriebseinnahmen des Vorjahrs auf die Finanzierung der Produktion von europäischen Spiel-, Kurz- oder Fernsehfilmen verwenden. 60 % dieser Finanzierung müssen auf die Produktion von Werken entfallen, deren Originalsprache eine der Amtssprachen Spaniens ist.
Kein Verstoß gegen europäisches Recht

Zunächst, so die Richter, sei festzustellen, dass die Fernsehrichtlinie keine Regelung enthalte, inwieweit ein Mitgliedstaat den Fernsehveranstaltern vorschreiben kann, einen Teil der Betriebseinnahmen für die oben genannten Zwecke zu verwenden. Zudem nehme die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vor, sondern enthalte lediglich Mindestnormen. Den Mitgliedstaaten sei es zudem gem. Art. 3 Abs. 1 der RL unbenommen, ausführlichere oder strengere Regeln als die in der Richtlinie vorgesehenen zu treffen. Beachtet werden müssten dabei aber die durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten. Soweit die Fernsehveranstalter dazu verpflichtet würden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme zu verwenden, sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Maßnahme eine der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einschränken würde.

Die zweite Maßnahme zur Finanzierung von Werken in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beschränke hingegen zwar gleich mehrere Grundfreiheiten – namentlich den freien Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, den freien Kapitalverkehr und die Arbeitnehmerfreizügigkeit; diese Beschränkung sei jedoch gerechtfertigt: Die im Schutz der spanischen Vielsprachigkeit wurzelnden Gründe würden einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen. Die spanische Regelung sei auch geeignet, die Erreichung eines entsprechenden Ziels sicherzustellen. Außerdem gehe die Maßnahme nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zwar könne diese Sprachenregelung einen Vorteil für die von der Finanzierung profitierenden – in der Regel spanischen – Filmproduktionsunternehmen darstellen. Dies für sich genommen sei aber kein Beleg für die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme: Würde man eine solche Annahme zugrunde legen, raube man dem verfolgten Ziel, eine oder mehrere Amtssprachen zu schützen, seinen Sinn als zwingenden Grund des Allgemeininteresses.

Keine unzulässige Beihilfe

Die Maßnahme sei schließlich auch vereinbar mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, so das Gericht weiter:

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe, dass alle in Art. 87 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, d. h., erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Der Vorteil, den die fragliche Maßnahme der Filmindustrie verschaffe, werde aber nicht unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt. Er resultiere aus einer allgemeinen Regelung, die für alle Fernsehveranstalter gilt, ob öffentlich-rechtlich oder privat. Außerdem sei, soweit die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter betroffen seien, nicht ersichtlich, dass der betreffende Vorteil von der Kontrolle oder Anweisungen öffentlicher Stellen abhängt.

Zum Urteil im Volltext.

, Telemedicus v. 13.03.2009, https://tlmd.in/a/1195

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