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EuGH entscheidet zu Vorratsdatenspeicherung und Filesharing

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch für Filesharing-Verfahren genutzt werden können (Rs. C-461/10). Das Europarecht stehe einer entsprechenden Regelung aus Schweden jedenfalls nicht entgegen. Einen Freibrief für die Nutzung von Daten hat der der EuGH damit aber nicht erteilt.

Der Fall

Es ging um ein Gerichtsverfahren in Schweden. Dort waren mehrere Hörbuch-Verlage gegen einen Internet-Provider vorgegangen. Ein Kunde des Providers hatte mehrere Hörbücher über Tauschbörsen im Netz verbreitet und die Verlage hatten die IP-Adresse des Kunden ermittelt. Doch der Provider weigerte sich, die Daten des Kunden herauszugeben. Und so landete der Streit vor einem schwedischen Gericht. Dieses hatte Zweifel, ob eine Herausgabe der Daten mit der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vereinbar ist. Denn in Art. 4 der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24) heißt es unter anderem:

„Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. […]”

Das Gericht legte daher dem EuGH die Frage vor, ob die Herausgabe von Kundendaten zu einer IP-Adresse auch in Urheberrechtsverfahren nach der Richtlinie erlaubt sind.

Die Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des EuGH hätte ausgesprochen knapp ausfallen können. Denn die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung befasst sich nur mit der Frage, wie Daten zur Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden dürfen. Ob die Daten auch in Filesharing-Verfahren herausgegeben werden dürfen, regelt die Richtlinie also gar nicht:

„Die Richtlinie 2006/24 betrifft somit ausschließlich die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten erzeugt oder verarbeitet werden, sowie ihre Weitergabe an die zuständigen nationalen Behörden. […]

Mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften wird ein anderes Ziel verfolgt als mit der Richtlinie 2006/24. Sie beziehen sich nämlich auf die Weitergabe von Daten in einem Zivilverfahren zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung.

Die betreffenden Rechtsvorschriften fallen somit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24.”

Die Herausgabe der Daten ist also im Wesentlichen Sache der Nationalstaaten. Der EuGH hätte hier seine Prüfung beenden können: Die Vorlagefrage ist nicht von der Richtlinie erfasst, es gilt ausschließlich das schwedische Recht. Ganz so einfach machte es sich das Gericht jedoch nicht und prüfte zusätzlich, ob die Herausgabe der Daten auch mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist:

„Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hindert Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 […] nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Daten an Privatpersonen zu schaffen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vor den Zivilgerichten zu ermöglichen, zwingt die Mitgliedstaaten aber auch nicht, eine derartige Verpflichtung vorzusehen (vgl. Urteil Promusicae, Randnrn. 54 und 55, sowie Beschluss LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, Randnr. 29). […]

Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass es […] Sache der Mitgliedstaaten ist, darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen.”

Das Bedeutet: Die Mitgliedsstaaten können die Herausgabe von Daten bei Urheberrechtsverstößen regeln, müssen das aber nicht. Wenn sie eine solche Regelung vorsehen, dann muss sie ein „angemessenes Gleichgewicht” zwischen den Grundrechten gewährleisten, also verhältnismäßig sein.

Die schwedische Regelung genüge diesen Anforderungen, so der EuGH. Im schwedischen Urheberrechtsgesetz ist vorgesehen, dass Daten nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn klare Beweise für eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Außerdem erfolgt eine Prüfung anhand der „Umstände des Einzelfalls”.

Auswirkungen auf Deutschland

Unmittelbar hat die Entscheidung keine Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage. Der EuGH bestätigt, dass ein Auskunftsverfahren bei Urheberrechtsverstößen europarechtlich prinzipiell zulässig ist – solange es verhältnismäßig ist. Allerdings ist das deutsche Verfahren bei Weitem nicht so eng umrissen, wie es in Schweden offenbar der Fall ist. Von „klaren Beweisen” ist in Deutschland nicht die Rede und auch eine Prüfung des Einzelfalls gibt es in der Praxis nur selten. Stattdessen ist Filesharing ein Massengeschäft bei allen Beteiligten: Nicht nur Anwälte haben ihre Verfahren oft automatisiert, auch die Gerichte winken die Auskunftsverfahren oft durch. Ob diese Praxis noch ein „angemessenes Gleichgewicht” der Grundrechte gewährleistet, darf bezweifelt werden.

Die Entscheidung des EuGH Rs. C-461/10 im Volltext.

Klarstellung:
Im Urteil geht es nicht um Daten im Sinne der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG), sondern um Daten, die auch nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) rechtmäßig gespeichert wurden. Die Daten wurden also nicht auf Grundlage der Vorratsdatenspeicherung, sondern unabhängig davon erhoben.

, Telemedicus v. 20.04.2012, https://tlmd.in/a/2243

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