Call-in Shows im Fernsehen können sowohl Teleshopping als auch Werbung sein. So urteilte der EuGH vor wenigen Tagen in einem Vorabentscheidungsverfahren. Geklagt hatte die österreichische Regulierungsbehörde für Rundfunk KommAustria gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF). Die KommAustria hatte die Sendung „QuizExpress“ im ORF beanstandet. In dieser konnten sich Zuschauer durch Wählen einer Mehrwertnummer an einem Gewinnspiel beteiligen. Doch das verstoße gegen §13 I des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk, welcher die Vergabe von Sendezeit für Teleshopping untersagt, so die Regulierungsbehörde.
Da mit dem ORF-Gesetz die EG-Richtlinien 89/552 und 97/36 umgesetzt wurden, landete die Frage, ob solche Sendeformate als Teleshopping oder Werbung aufzufassen sind, nun vor dem EuGH. Dieser entschied nun, dass solche Call-In-Shows dann unter den Begriff des Teleshoppings fallen, wenn die Sendung
„unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung – bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen – sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist“
Darunter fallen solche Quiz-Shows, die zu den Einnahmen des Senders beitragen sollen und nicht zum Beispiel als rein interaktives Element in den sonstigen Sendebetrieb eingebettet sind. Werbung liege hingegen vor, wenn
„das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll.“
Als Eigenwerbung könne demnach einzustufen sein, wenn in der Quiz-Show Fragen zu anderen Sendungen gestellt werden und der Zuschauer dadurch dazu gebracht werden soll, diese zu sehen. Auch im deutschen Fernsehen sind derartige Quiz-Shows weit verbreitet, der Anteil von Teleshoppig und Werbung gemäß der EG-Richtlinie aber auf 20% der Sendezeit begrenzt. Daher bleibt abzuwarten, inwieweit das Urteil auch die deutsche Fernsehlandschaft beeinflussen wird.