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EU verschreibt dem UWG mehr Verbraucherschutz

Stichtag war der 12. Dezember: Bis dahin mussten die neuen Regelungen der „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ in allen EU-Mitgliedsstaaten angewendet werden. Doch in Deutschland ist noch alles beim Alten. Wie und wann erfolgt aber die Umsetzung in deutsches Recht? Und was verbirgt sich hinter dem sperrigen Namen der Richtlinie? Im Folgenden haben wir die Ziele der Richtlinie, ihre Anwendbarkeit und ihren Inhalt in einem Überblick zusammengefasst.
Die bisherige Entwicklung

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken war noch nicht in trockenen Tüchern, als der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2004 die Novellierung des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) beschloss. Die Richtlinie sollte nicht abgewartet werden.

Zeitübersicht

Dennoch berücksichtigt das deutsche Gesetz bereits die damals absehbaren Entwicklungen der Richtlinie. Einige Regelungen der Richtlinie sind im geltenden UWG also schon enthalten und bedürfen keiner Umsetzung mehr. Allerdings erfordert die Richtlinie eine vollständige Rechtsangleichung der verschiedenen nationalen Regelungen. Statt einer Mindestharmonisierung ist eine Vollharmonisierung vorgesehen. Die Richtlinie muss daher so umgesetzt werden, dass das nationale Recht weder weniger, noch mehr Schutz gewährt. Es wird also definitiv Änderungen am bisherigen UWG geben – trotz der Reformierung 2004. Eine erneute großangelegte Reform wird aber wohl nicht notwendig sein.

Ziele der Richtlinie

Besonders zum Schutz des Verbrauchers möchte die Richtlinie für EU-weite Rechtsvereinheitlichung sorgen. Die bisher bestehende Diskrepanz zwischen den Schutzvorschriften der einzelnen Länder soll damit behoben und Rechtsklarheit geschaffen werden. Besonders das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Einkäufe soll hierdurch gestärkt werden.

Der Anwendungsbereich: Wer wird wann geschützt?

In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken (…) zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

Vorwiegend geht es also um geschäftliche Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Die Interessen der Gewerbetreibenden spielen allenfalls mittelbar eine Rolle.

Zu beachten ist, dass das Vertragsrecht von der Richtlinie unberührt bleibt. Es geht allein um die so genannten „unlauteren Geschäftspraktiken“. Verträge sind also auch dann gültig, wenn ein Unternehmer gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat. So kennen wir das auch bereits jetzt im deutschen UWG.

Der Inhalt der Richtlinie

Die Systematik der Richtlinie (Quelle: Broschüre zur Richtlinie)

Die Generalklausel in Art. 5 der Richtlinie beinhaltet das generelle Verbot der unlauteren Geschäftspraktiken. Sie hat den Zweck einer Auffangnorm: Fälle, die noch nicht vorhersehbar sind und nicht als „irreführende“ oder „aggressive“ Geschäftspraktiken einzustufen sind, erfasst möglicherweise die Generalklausel. Sie entspricht also dem § 3 UWG.

Unlautere Geschäftspraktiken sind definiert als:

1. Geschäftspraktiken, die der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen, oder

2. Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen oder dazu geeignet sind.

Die abstrakte Definition der Generalklausel wird vor allem durch die irreführenden (Art. 6 und 7) und aggressiven (Art. 8 und 9) Geschäftspraktiken konkretisiert. Bei den irreführenden Geschäftspraktiken unterscheidet man Handlungen und Unterlassungen.

Zu den Handlungen zählen vor allem Werbe- und Vertriebsmaßnahmen des Gewerbetreibenden. Eine irreführende Handlung wird angenommen, wenn unwahre Angaben erklärt werden oder der Verbraucher auf andere Weise getäuscht wird oder getäuscht werden könnte (Art. 6).

Unterlassungen liegen immer dann vor, wenn der Gewerbetreibende in der Pflicht steht, gewisse Informationen zu erteilen. Denn nur so kann der Verbraucher eine informierte Entscheidung vornehmen. Irreführend ist es, wenn wesentliche Informationen vorenthalten, verheimlicht oder nur unklar abgegeben werden (Art. 7).

Zu den aggressiven Geschäftspraktiken gehören Verhaltensweisen, die die Entscheidungs- oder Handlungsfreiheit des Verbrauchers signifikant beeinträchtigen. Als Beispiele werden Belästigung, Nötigung und körperliche Gewalt genannt. Es kommt darauf an, dass der Verbraucher ohne die Beeinträchtigung eine geschäftliche Entscheidung nicht vorgenommen hätte, bzw. nicht vornehmen würde.

Im Anhang zur Richtlinie befindet sich eine „Schwarze Liste“. Sie enthält eine beispielhafte Aufzählung von „unter allen Umständen als unlauter“ geltenden Geschäftspraktiken. Ein Beispiel: Verboten ist die falsche Behauptung eines Gewerbetreibenden sein Geschäft demnächst zu schließen, um auf diese Weise seinen Umsatz zu steigern („Räumungsverkauf – Alles 50% reduziert!“).

Was ändert sich in Deutschland?

Eine vollständige Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht ist bislang nicht erfolgt. Damit hat Deutschland sowohl die Umsetzungs-, als auch die Anwendungsfrist missachtet. Entfaltet die Richtlinie aber trotzdem Wirkkraft in Deutschland? Grundsätzlich müssen Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, sie sind nicht unmittelbar anwendbar. Anderes kann aber gelten, wenn eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Denn oft dienen Richtlinien der Rechtsharmonisierung – so auch in diesem Fall. Die kann aber nur erreicht werden, wenn in allen Mitgliedsstaaten zur gleichen Zeit gleiches Recht angewendet wird. Deshalb ist es in Ausnahmefällen erforderlich, dass eine Richtlinie doch unmittelbar wirkt.

Voraussetzung ist, dass die Richtlinie inhaltlich bereits so konkret bestimmt sein muss, dass sie direkt angewendet werden kann. Das dürfte bei der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzunehmen sein. Allerdings können die Rechte, die die Richtlinie gewährt, nicht gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden. Eine Richtlinie entfaltet in unmittelbarer Anwendung nur eine Durchsetzungsmöglichkeit von Privaten gegen den Staat. Das bedeutet, dass einem Privaten bei einer Verletzung der Richtlinienvorschriften durch einen anderen Privaten, nur ein Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Staat zusteht. Die Gerichte müssen das derzeit geltende UWG aber richtlinienkonform auslegen.

Referentenentwurf

Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie kann und darf natürlich nur eine Übergangslösung sein. Am 27. Juli dieses Jahres wurde ein Referentenentwurf veröffentlicht, der versucht, das aktuelle UWG an die Richtlinie anzupassen. Die Tabelle zeigt eine grobe Übersicht der geplanten Änderungen.

Gegenüberstellung: UWG 2004 und Referentenentwurf

Die in der Richtlinie genannten „aggressiven Geschäftspraktiken“ seien bereits im UWG enthalten und bedürfen daher keiner erneuten Erwähnung – zumindest nach Ansicht der Referenten.

Kritik

Die Reaktionen der Unternehmerverbände sind überwiegend positiv: „Die Centralvereinigung deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb“ (CDH) zum Beispiel begrüßte in einer Stellungnahme, dass die Informationspflichten der Unternehmer nur gegenüber Verbrauchern, nicht auch gegenüber Kaufleuten gelten soll. Eine solcher Verpflichtung hätte zu erheblichen Belastungen geführt. Darüber hinaus sei es schließlich Hauptziel der Richtlinie, den Verbraucherschutz zu stärken. Bemängelt werden jedoch Doppelungen im Referentenentwurf: Durch die vollständige Übernahme der „Schwarzen Liste“ käme es zu Doppelerwähnungen im Gesetz. Als Beispiel wird die Nr. 5 der Schwarzen Liste angeführt, die sich mit den bestehenden Regelungen zu Lockvolgelangeboten (§ 5 Abs. 5 UWG) decke.

Neues UWG?

Ein angepasstes und reformiertes UWG wird kommen, die Frage ist nur wann. Das Bundesjustizministerium ließ gegenüber Telemedicus verlauten, dass der Entwurf Ende Februar dem Kabinett weitergereicht werde. Erst nach Abstimmung mit den anderen Ressorts wird das Gesetz dem Parlament zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden. Vermutlich wird die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht noch eine Weile auf sich warten lassen.

Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

Sehr anschauliche Informationsbroschüre der Generaldirektion Gesundheit & Verbraucherschutz (PDF).

Referentenentwurf vom 27.07.2007.

, Telemedicus v. 13.12.2007, https://tlmd.in/a/538

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