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EU-Parlament verabschiedet umstrittene Urheberrechtsreform

Das EU-Parlament hat am Dienstagmittag die umstrittene Richtlinie zur Reform des Urheberrechts verabschiedet. Mit der Reform der fast 20 Jahre alten Urheberrechts-Richtlinie wollte man vor allem eines erreichen: Die Anpassung des Urheberrechts an das digitale Zeitalter. Für die Reform stimmten 348 Abgeordnete, 247 waren dagegen, 36 enthielten sich. Ein Antrag, Änderungen zu einzelnen Artikeln nochmal zu erlauben, war (aufgrund eines Versehens) vorher gescheitert.
Ziel der Reform: Kreative sollen stärker an den Erlösen beteiligt werden, die im Internet mit ihren Werken erwirtschaftet werden. Für großen politischen Zündstoff hatten zuletzt Artikel 11 (jetzt Art. 15) und Artikel 13 (jetzt Art. 17) gesorgt. Artikel 11 regelt ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Artikel 13 verschärft die Haftung von Online-Plattformen für das Hochladen rechtswidriger Inhalte durch ihre Nutzer.

Warum genau sind diese beiden Artikel so umstritten?

Am intensivsten waren die Auseinandersetzungen um den jetzigen Artikel 17. Dieser sieht vor, dass Internetplattformen, wie z.B. Youtube, künftig stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Die zuletzt beschlossene Fassung enthält folgende Regelungen:

Artikel 17 – Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten
[…]
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung – eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.
[…]
(4) Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er
a) alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und
b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall
c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.
(5) Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter den in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist, wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter anderem Folgendes berücksichtigt:
a) die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste sowie die Art der von den
Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände; und
b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den
Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen.
[…]
(7) […] Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, in jedem Mitgliedstaat auf die jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können:
a) Zitate, Kritik und Rezensionen;
b) Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.
[…]
(Hervorhebungen hinzugefügt)

Zusammengefasst heißt das: Die Plattformen sind für den Upload rechtswidriger Inhalte verantwortlich (und haften auch dafür), es sei denn sie haben alle Anstrengungen unternommen, sich entweder Lizenzen für geschützte Werke zu besorgen oder den Upload dieser Werke durch die Nutzer zu verhindern. Die Vorschrift sieht davon nur wenige Ausnahmen vor.

Kritiker befürchten deshalb, dass Art. 17 der Richtlinie zu „Upload-Filtern“ führen wird. Dabei handelt es sich um automatische Filtersysteme, die das Hochladen bestimmter Inhalte von vornherein verhindern. Die Online-Plattformen müssten also zuerst alle Inhalte scannen, bevor sie auf ihrer Seite veröffentlicht werden. Dies sei die einzige Möglichkeit für die Plattformen, sich vor einer Haftung zu schützen. Der Begriff „Upload-Filter“ taucht zwar im Wortlaut der Richtlinie nicht auf. Praktisch seien diese für die Plattformen aber das einzige Mittel, um Lizenzverstößen entgegenzuwirken.

Die Befürchtung der Kritiker: Um einer möglichen Verantwortlichkeit zu entgehen, werden die Plattform-Betreiber eher zu großzügig blockieren. Außerdem könnten Upload-Filter bestimmte legale Inhalte, z.B. Parodien oder Zitate, nicht von rechtswidrigen Uploads unterscheiden. Die Folge: gravierende Einbußen für die Meinungsfreiheit im Netz.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Streit gab es auch um den jetzigen Artikel 15, der Presseverlagen ein sog. Leistungsschutzrecht einräumt.

Der Artikel 15 in der zuletzt beschlossenen Fassung lautet wie folgt:

Artikel 15 – Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung
(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
[…]
(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. (Hervorhebungen hinzugefügt)

Durch diese Neuregelung sollen Zeitungsverlage und Autoren mehr Geld für ihre Inhalte bekommen. Plattformen wie Google sollen demnach an Verleger zahlen, wenn sie Textschnipsel aus Presseartikeln verwenden. Dabei dreht es sich vor allem um die Frage: Wer profitiert hier eigentlich von wem? Das Geschäftsmodell der Plattformen basiert auf den Inhalten der Verleger. Allerdings sind diese auch auf die Verlinkungen in Nachrichtenfeeds angewiesen, weil sie ihre Reichweiten erhöht. Gegner des Artikels warnten deshalb vor massiven Nachteilen für kleine Verlage. Diese seien besonders von Verlinkungen durch Suchmaschinen abhängig.

Wie geht es weiter?

Die EU-Staaten müssen das Reformvorhaben im Rat nun noch ein letztes Mal bestätigen. Als möglicher Termin dafür gilt der 9. April. Die Reformgegner setzen ihre Hoffnungen jetzt auf die Bundesregierung. Wenn diese ihre Zustimmung verweigert, wäre die nötige Mehrheit unter den EU-Staaten unwahrscheinlich.

Nach einer Verweigerung sieht es derzeit allerdings nicht aus. Sowohl SPD-Justizministerin Katarina Barley als auch CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak haben sich bereits konkret zur Umsetzung der Richtlinie geäußert. Die neuen Regeln müssten nun so umgesetzt werden, „dass Künstlerinnen und Künstler tatsächlich davon profitieren und Meinungsfreiheit und Vielfalt im Netz erhalten bleiben”, sagte Barley.

Bei einer Zustimmung durch die EU-Staaten würde die Richtlinie offiziell verkündet. Deutschland muss, wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten, ab dem Datum der Verkündigung die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Das muss innerhalb von zwei Jahren passieren, also voraussichtlich bis etwa zum Frühjahr 2021.

Telemedicus zum Verhältnis von Richtlinie und DSGVO
Kompromisstext zur Änderung der Urheberrechts-Richtlinie

Dieser Artikel entstand im Rahmen der Zusatzausbildung „Recht und Kommunikation”, die gemeinsam von Bird&Bird und Telemedicus angeboten wird. Wollen Sie sich im Rahmen eines Praktikums oder einer Referendarstation als Teilnehmer*in an der Ausbildungsreihe bewerben? Hier gibt es weitere Informationen.

, Telemedicus v. 27.03.2019, https://tlmd.in/a/3404

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