Telemedicus

, von

EU-Kommission untersagt DVB-T-Förderung in NRW

LfM erwägt Klage

Die Europäische Kommission hat die geplante finanzielle Förderung privater Rundfunkanbieter zum Zwecke der Verbreitung ihrer Programme über den DVB-T-Standard untersagt. Eine Prüfung ergab, dass die für Nordrhein-Westfalen geplanten Fördergelder nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags in Einklang steht.
In Nordrhein-Westfalen wurde das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) im Mai 2004 eingeführt. Die nordrhein-westfälische Landesanstalt für Medien (LfM) wollte den auf der DVB-T-Plattform vertretenen privaten Rundfunkanbietern Fördermittel zur Deckung eines Teils der Übertragungsentgelte gewähren, die sie an den Betreiber des DVB-T-Netzes zahlen. Wie die Kommission mitteilte, sei die geplante Förderung einer in Berlin-Brandenburg gewährten Beihilfe sehr ähnlich gewesen, die ebenfalls als mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt wurde. In dieser Entscheidung habe die Kommission aufgezeigt, wie die Digitalisierung staatlich gefördert werden könnte. NRW habe sein ursprüngliches Vorhaben nicht diesen neuen Gegebenheiten angepasst.
NRW-Vorhaben weder erforderlich noch angemessen

Die Kommission kam in dem förmlichen Prüfungsverfahren zu dem Schluss, dass die nordrhein-westfälischen Pläne kein angemessenes Mittel seien, um die besonderen Probleme im Zusammenhang mit der Digitalisierung zu beheben. Darüber hinaus seien sie nicht erforderlich, um den Digitalumstieg zu vollziehen. Deutschland habe nicht nachgewiesen, dass die Förderung eine Änderung im Verhalten der privaten Rundfunkanbieter bewirken würde (sogenannter „Anreizeffekt“). Außerdem habe Deutschland den Grundsatz der Technologieneutralität nicht befolgt, sondern lediglich die Übertragung über die digital-terrestrische Plattform gefördert. Dadurch werde jedoch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Übertragungswegen (Terrestrik, Kabel und Satellit) verfälscht. Zwar werde der Umstieg von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung von der Kommission uneingeschränkt unterstützt, aber so EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes :

Allerdings muss staatliche Unterstützung spezifische Probleme angehen, für die der Markt keine Lösungen bereithält. Dabei müssen vermeidbare Wettbewerbsverzerrungen zwischen den unterschiedlichen Übertragungswegen Terrestrik, Kabel und Satellit vermieden werden.

LFM zeigt sich enttäuscht

Der Chef der LfM, Norbert Schneider, zeigte sich von der Entscheidung zwar wenig überrascht, kündigte aber umgehend an, eine Klage gegen die Entscheidung der EU-Kommission zu prüfen. Schneider ist der Auffassung, dass die drei unterschiedlichen Wege (Kabel, Satellit und die Terrestrik) unterschiedlich und jeweils differenziert behandelt werden müssten:

„Wir haben Handlungsbedarf beim Antennen-TV als dem schwächsten der Wege gesehen. Uns hindert nun womöglich die Untersagung, die Marktdurchdringung von DVB-T in der Fläche, also auch in ländlichen Regionen, durchzusetzen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert die flächendeckende Einführung durch Gebühren. Wir wollen nicht nur in Ballungsgebieten DVB-T. Leider ist diese Möglichkeit zunächst einmal verbaut.“

Die LfM bleibe deshalb bei der Auffassung, dass die Förderung von privaten Veranstaltern im Einzelfall möglich sein müsse. Im Sinne von Wettbewerbsgleichheit müsse auch der private Rundfunk in die Lage versetzt werden, an neuen Verbreitungswegen, in diesem Fall des digitalen Antennenfernsehens, teilzuhaben.

Ohne die geplante finanzielle Förderung in Nordrhein-Westfalen durch Mittel der LfM haben private Veranstalter keine Möglichkeit, sich neben (Gebühren finanzierten) öffentlich-rechtlichen Angeboten zu behaupten,

sagte Schneider. Mittel seien aber bislang noch nicht geflossen.

Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber zufrieden

Der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber (ANGA) begrüßte erwartungsgemäß die Ablehnung der Förderpläne für das digitale Antennenfernsehen. ANGA-Präsident Thomas Braun:

Die Entscheidung der EU-Kommission ist eine wichtige Mahnung zu fairen Wettbewerbsbedingungen im fortschreitenden Digitalisierungsprozess. Die einseitige Subventionierung von DVB-T ist und bleibt rechtswidrig. Unser Eintreten für eine technologieneutrale Medienpolitik wurde erneut bestätigt. Die EU-Kommission hat nochmals klargestellt, dass der Staat zwar die Digitalisierung fördern, dabei aber nicht einzelne Übertragungswege bevorzugen darf. Das muss auch für das neue Handy-TV (DVB-H) gelten. Nach dem zweiten Ordnungsruf aus Brüssel sollte endgültig klar sein: Neue Fernsehübertragungswege dürfen nicht durch die Landesmedienanstalten protegiert werden, sondern müssen sich wie Kabel und Satellit durch Leistung im Wettbewerb um die Zuschauer durchsetzen.

Im November 2005 hatte die EU-Kommission nach einer Beihilfebeschwerde der ANGA bereits die Subventionierung von DVB-T in Berlin-Brandenburg für rechtswidrig erklärt und die Rückforderung aller an die Programmveranstalter ausgezahlten Zuschüsse angeordnet. Im Anschluss an dieses Verfahren wurde die beihilferechtliche Überprüfung der Förderpläne für NRW aufgenommen. Die ANGA hat die Förderabsichten der Landesmedienanstalten von Beginn an als wettbewerbsverzerrend kritisiert und nach eigenen Angaben die EU-Behörde bei ihren Untersuchungen unterstützt.

Zur Pressemitteilung der EU-Kommission.

Zur Pressemitteilung der LfM.

Zur Pressemitteilung der ANGA.

, Telemedicus v. 03.11.2007, https://tlmd.in/a/481

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Newsletter

In Kooperation mit

Kommunikation & Recht

Hosting

Domainfactory