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EU-Kommissar will Änderungen im Urheberrecht

Der EU-Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy hat eine Diskussion um Änderungen des Urheberrechts angestoßen: Sowohl die Dauer der Leistungsschutzrechte als auch das System um die Geräte- und Leermedienabgaben stehen auf dem Prüfstand.

Zu den Vergütungspauschalen hat die Kommission einen Fragebogen (pdf) entworfen. Dieser soll als Grundlage für weitere Gespräche zwischen allen Beteiligten dienen. Ziel ist dabei, die Regelungen zur Geräte- und Speichermedienabgabe insgesamt klarer zu fassen und eventuell zu reduzieren. Diese urheberrechtlichen Pauschalabgaben werden z.B. auf Kopiergeräte und CD-Rohlinge erhoben, weil damit urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden können. Sie werden von den Verwertungsgesellschaften eingezogen und an die Künstler verteilt.
Längerer Schutz für ausübende Künstler

Bezüglich der Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler hat McCreevy bereits konkrete Vorstellungen geäußert: Die Schutzdauer soll von 50 auf 95 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erscheinens des Tonträgers verlängert werden. Leistungsschutzrechte sind sog. mit dem Urheberrecht „verwandte Schutzrechte“. Während das Urheberrecht persönliche geistige Schöpfungen schützt, haben Leistungsschutzrechte die Vermittlung solcher Werke zum Inhalt: Erfasst werden sowohl kreative Tätigkeiten wie etwa die ausübender Künstler (§§ 73 ff. UrhG) als auch Unternehmerschutzrechte wie die der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG). Im Gegensatz zu diesen Rechten erlöschen die Urheberrechte erst 70 Jahre nach dem Tod der Werkschöpfer. Dazu McCreevy:

„Ich kenne keinen überzeugenden Grund, warum ein Musik-Komponist für sein gesamtes Leben und 70 Jahre darüber hinaus geschützt sein soll, während ein Sänger oder Musiker nur 50 Jahre Schutz genießen sollte- ein Zeitraum der nicht einmal seine Lebensdauer erfasst. Es ist oft der Künstler, der eine Komposition erst richtig zum Leben erweckt. Oft haben wir keine Ahnung wer ein Musikstück komponiert hat, aber wir wissen wer der Sänger eines Liedes ist.“


Garantie lebenslänglicher Vergütung?

Die Verlängerung der Schutzdauer für Sänger, Studiomusiker etc. wurde von der Musikindustrie sehr begrüßt. Der Vorschlag sorge endlich für eine Gleichbehandlung mit amerikanischen Künstlern. Deren Leistungen genießen schon jetzt 95 Jahre lang Schutz. McCreevy führt auch das Argument an, dass Musiker, die bei den Aufnahmen noch sehr jung waren, im Alter auf die Vergütung etwa für Rundfunkübertragungen verzichten müssten. Der Ablauf der 50jährigen Schutzfrist bedeute einen jähen Abbruch ihrer oft einzigen Einnahmequelle.

Als Argument gegen diese Verlängerung wird angeführt, dass die einmalige Leistung keinen Anspruch auf eine lebenslängliche Vergütung rechtfertige. Außerdem seien Leistungsschutzrechte mit gutem Grund schwächer ausgestaltet als die Urheberrechte: Nur Urheber bereicherten die Kulturgemeinschaft mit neuen Werken; ausübende Künstler seien bloße Vermittler und somit selbst von den Leistungen der Werkschöpfer abhängig. Die Ausschließlichkeitsrechte des UrhG werden zurzeit ohnehin in der Gesellschaft immer weniger akzeptiert und stecken in einer Legitimationskrise. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob eine Ausdehnung dieser Rechte wirklich geboten ist.

Zur Pressemitteilung des EU-Kommissars.

„95 Jahre Urheberrecht? – Die journalistisch schlechte Aufarbeitung“ bei Statt Aller.

, Telemedicus v. 19.02.2008, https://tlmd.in/a/662

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