Angenommen, das „Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen” wird wirklich verabschiedet und die ersten DNS-Sperren sind angeordnet. Dann bekommen Nutzer, die indizierte Webseiten aufrufen wollen, ein Stopp-Schild zu sehen. Aber was passiert eigentlich, wenn die Anfrage an den Nameserver im Rahmen von E-Mail-Kommunikation erfolgt? Mit dieser Frage beschäftigt sich der EDV-Berater Mattias Schlenker auf dem Lawblog. Die Stopp-Seiten-Regelung kann nach seiner Ansicht zu erheblichen Eingriffen in das Fernmeldegheimenis führen: Es sei demnach denkbar, dass E-Mails in diesen Fällen zwar nicht zugestellt, deren Inhalte aber gespeichert werden.
„Während der Gesetzentwurf im Detail die Sperrung auf Ebene der Auflösung in IP-Adressen fordert und sich auf Telemedienangebote konzentriert, trifft er keine Aussage darüber, was mit versehentlich „fehlgeleiteter” E-Mail passieren soll. Wird das Gesetz in seiner derzeit diskutierten Form Realität, dürften sich Strafverfolger und Gefahrenabwehrer bald über die neuen, einfachen Möglichkeiten der E-Mail-Überwachung per Sperrlisteneintrag freuen.”