Kurzanalyse von Rechtsanwalt Dr. Jonas Kahl, LL.M.
Mit Beschluss vom 17.05.2016 hat das Landgericht Hamburg Jan Böhmermann auf Antrag des türkischen Präsidenten Erdogan hin verpflichtet, künftig die Äußerung weiter Teile seiner Schmähgedicht-Performance zu unterlassen (Az.: 324 O 255/16). Nunmehr hat das Gericht die Begründung seiner einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Nachfolgend eine erste Zusammenfassung der Entscheidung und Analyse der Begründung:
Zunächst stellt das Gericht in nicht zu übertreffender Deutlichkeit fest, dass das Gedicht grundsätzlich als Satire anzusehen ist:
„Das angegriffene Gedicht ist zweifelsohne eine Satire; sie vermittelt ein Zerrbild von der Wirklichkeit, mit der sich der Antragsgegner mittels des Gedichts auseinandersetzt.“
Im Folgenden stellt das Gericht zutreffend fest, dass bei der rechtlichen Beurteilung von Satire immer auch der Kontext mitberücksichtigt werden muss, in welchem die Satire geäußert wurde. Wörtlich führt das Gericht dazu aus:
„Bei dieser Abwägung ist nicht isoliert das Gedicht zu betrachten, sondern die konkrete Präsentation ist zu berücksichtigen. Desweiteren ist der Zusammenhang, in den das Gedicht gestellt wurde, maßgeblich, d.h. die Vorgeschichte mit der Sendung von „extra 3“ und der Einbestellung des deutschen Botschafters, da diese Anlass für den Beitrag des Antragsgegners war.“
Ebenfalls zutreffend stellt das Gericht den Maßstab dar, an dem Satire nach den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Strauß-Karikatur (BVerfG, NJW 1987, 2661) zu messen ist. Demnach ist bei der rechtlichen Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und der satirischen Einkleidung dieses Aussagegehalts zu unterscheiden:
„Die Satire, der Übertreibungen und Verzerrungen wesenseigen sind, erfordert hierbei eine spezifische Betrachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, zu trennen; hierbei gilt für die Einkleidung regelmäßig ein weniger strenger Maßstab (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).“
Den Aussagegehalt der Schmähgedicht-Performance beurteilt das Gericht wie folgt:
„Der Aussagegehalt ist für den Antragsteller nicht so verletzend, dass aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch begründet wäre. Es ist fernliegend, dass der Rezipient annimmt, das Gedicht weise (insgesamt) einen Wahrheitsgehalt auf. Dies ist so offensichtlich, dass es keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Antragsgegner setzt sich in der Sendung satirisch damit auseinander, dass mit Einverständnis des Antragstellers ein Beitrag wie der von „extra 3“ zum Anlass genommen wird, den deutschen Botschafter einzubestellen. Mit dem Gedicht macht der Antragsgegner sich hierüber in satirischer Form lustig und kritisiert den Umgang des Antragstellers mit der Meinungsfreiheit in der Türkei.“
Im Hinblick auf die satirische Einkleidung dieses Aussagegehalts sieht das Gericht schließlich eine Rechtsverletzung und begründet diese im Wesentlichen mit dem sexuellen Bezug nahezu sämtlicher Zeilen:
„Die Einkleidung führt allerdings zur (teilweisen) Bejahung des Unterlassungsanspruches. Zwar gilt hier, wie oben ausgeführt, ein weniger strenger Maßstab, aber dies berechtigt nicht zur völligen Mißachtung der Rechte des Antragstellers. Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend. Es dreht sich vorliegend nicht um eine für die rechtliche Beurteilung unbedeutende Geschmacksfrage. Sondern die fraglichen Zeilen greifen gerade gegenüber Türken oftmals bestehende Vorurteile auf, die gewöhnlich als rassistisch betrachtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass in Kenntnis dessen, dass das Schwein im Islam als „unreines“ Tier gilt – von einer solchen Kenntnis des Antragsgegners kann ausgegangen werden -, der „Schweinefurz“ erwähnt wird. Des weiteren haben nahezu sämtliche Zeilen einen sexuellen Bezug. Auch unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Einkleidung aufgestellten strengen Maßstabes und der konkreten Präsentation überschreiten die fraglichen Zeilen das vom Antragsteller hinzunehmende Maß.“
Gleichwohl hält das Gericht einige Zeile des Gedichts auch für zulässig und stellt hierbei in seiner Begründung auf eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei ab, deren Wahrheit nicht weiter erwiesen werden braucht, da sie „gerichtsbekannt“ unterstellt wird:
„Mit den nicht untersagten Teilen des Gedichts wird in zulässiger Form harsche Kritik an der Politik des Antragstellers geäußert. Es geht nicht um eine vom Antragsteller nicht mehr hinzunehmende Herabwürdigung, sondern in überspitzter Form werden Vorgänge aufgegriffen, von deren Realität prozessual auszugehen ist. Diese werden im wesentlichen im Beitrag von „extra 3“, auf den der Antragsgegner mit dem Gedicht Bezug nimmt, gezeigt, nämlich unter anderem das Schlagen von demonstrierenden Frauen am „Weltfrauentag“ durch Helm und Schutzkleidung tragende Polizisten, das gewalttätige Vorgehen gegen andere Demonstranten, die mit der Politik des Antragstellers nicht einverstanden sind, sowie gegen Minderheiten wie Kurden. Es ist weiterhin gerichtsbekannt, dass es Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Türkei gibt und in diesem Zusammenhang die Rolle des Staates bzw. der Regierung diskutiert wird.“
Noch zuzustimmen ist dem Gericht, soweit es der Schmähkritik-Performance grundsätzlich den Charakter einer Satire zuspricht und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführt, dass bei der rechtlichen Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und der Einkleidung der Satire zu unterscheiden ist.
Allerdings unterläuft dem Gericht bereits an der Stelle, als es versucht, den eigentlichen Aussagegehalt der Performance zu ergründen, der erste schwere Fehler, weil es den Kontext und die Absichten Böhmermann hier nur unzureichend würdigt. Wie oben zitiert umreißt es den Aussagegehalt der Satire lediglich als Kritik am Umgang mit dem extra3-Beitrag und dem türkischen Verständnis von Meinungsfreiheit.
Vollkommen unberücksichtigt lässt das Gericht hingegen, dass hinter der Performance zugleich die Absicht eines juristischen und zugleich „humoristischen Proseminars Schmähkritik“ stand. Eine Intention, die Böhmermann nicht nur danach ausdrücklich in dem gerichtsbekannten ZEIT-Interview äußerte, sondern welche sich auch unmittelbar aus der Sendung selbst ergibt: Es ging Böhmermann darum aufzuzeigen, wo die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen in Deutschland tatsächlich liegen. Und um diese Grenzen aufzuzeigen, hat er in satirischer Form diese Grenzen überschritten. Dass der Inhalt des Gedichts eigentlich unzulässig ist, hat er nicht nur am Rande des Gedichts, sondern auch im Rahmen von Unterbrechungen des Gedichtvortrags immer wieder wiederholt. Dass es Böhmermann mit seiner Satire um ein juristisches Seminar für Erdogan in Sachen Meinungsfreiheit ging, wird auch daran deutlich, dass er im Rahmen seiner Performance sogar erläuterte, welche weiteren juristischen Schritte erforderlich wären, wenn man in Deutschland gegen eine derartige Schmähkritik vorgehen wollen würde und wie der übliche prozessuale Verfahrensgang wäre.
Diese juristische Einordnung des Schmähgedichts, die Böhmermann selbst vornimmt und auch zeitlich einen beachtlichen Teil seiner Gesamtperformance einnimmt, blendet das Gericht nahezu vollständig aus. Jedoch handelt es sich hierbei um den wesentlichsten Bestandteil des Aussagekerns der Satire. Böhmermann erschöpft sich nicht nur in schlichter Kritik am Verständnis Erdogans von Meinungsfreiheit, sondern zeigt ihm auf, wie Meinungsfreiheit in Deutschland funktioniert und wo deren Grenzen in Deutschland liegen. Indem das Gericht diesen Bestandteil des Aussagekerns unberücksichtigt lässt, kommt es schließlich auch im Hinblick auf die in zweiter Stufe vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit der Einkleidung der Satire zu dem insofern äußerst fragwürdigen Schluss, dass diese Einkleidung in Form von rassistisch und sexuell konnotierten Beleidigungen unzulässig, weil herabwürdigend seien.
Es bleibt abzuwarten, ob im anstehenden Hauptsacheverfahren und auf dem Weg durch die weiteren Instanzen eine vollständigere Würdigung des Aussagekerns der Performance vorgenommen wird und dies im Ergebnis dazu führt, die satirische Einkleidung trotz der formal enthaltenen Schmähungen als zulässig anzusehen.
Dr. Jonas Kahl, LL.M. ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal LLP in Leipzig und im Bereich Medien- und Urheberrecht tätig.