Die Honorarbedingungen des Axel-Springer-Verlages gegenüber freien Journalisten sind teilweise unwirksam. Dies hat am Donnerstag der BGH entschieden. Die Einräumung umfassender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Verlag hielt der Revision jedoch stand.
Der Deutsche Journalistenverband hat vor dem BGH gegen den Axel Springer Verlag gesiegt. Streitgegenstand war eine vom Axel Springer Verlag gegenüber freien Journalisten verwendete Klausel. Diese enthielt den Zusatz, dass „im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten“ sei. Dies beurteilte der BGH als unwirksam. Der Grund für die Unwirksamkeit sei der Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot. Die Regelung über die Vergütung sei nicht klar und verständlich genug.
Die umfassende Übertragung von Urheberrechten an sich beanstandete der BGH nicht. Solche Regelungen würden zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehören. Deshalb seien sie als vertragliche Hauptleistungspflicht regelmäßig der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. Nur müsse sich eine solche Einräumung von Urheberrechten klar in der Vergütung widerspiegeln.
Hierzu das Institut für Urheber- und Medienrecht:
Die pauschale Vergütungsregelung hingegen, die u.a. bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist, halte der BGH anders als das KG Berlin in der Berufungsinstanz (Az: 5 U 66/09) allerdings für »rechtlich bedenklich«.
Das Gericht stärkte somit einerseits die Nutzungsrechte des Verlages an den Beiträgen freier Mitarbeiter. Andererseit erklärte es eine pauschale Vergütungsklausel für unwirksam. Dies stieß auf geteiltes Echo. So freute sich der Leiter Verlagsrecht der Axel Springer AG über die Rechtsauffassung des BGH. Der Ver.di-Vorsitzende Frank Werneke zeigte sich hingegen enttäuscht. Vertreter von DJV und Ver.di. kündigten an, gemeinsam beim Gesetzgeber auf Reformen des Urhebervertragsrechts drängen zu wollen.
Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
Zur Pressemitteilung des DJV.