Der BGH stellt in einer aktuellen Pressemitteilung einen Überblick auf Entscheidungen der nächsten Monate des Jahres 2013 vor. Dabei kann man auf eine Reihe medienrechtlich relevanter Verhandlungen und Verkündungen gespannt sein. Es folgt eine Übersicht über die Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht.
Am 27. Juni 2013 verkündet der BGH das Urteil einer Klage der Inhaber der Wort- und Wort/Bildmarken „Hard Rock Cafe“ (Az. I ZR 188/11). Die Beklagten betreiben ein Restaurant und Domains unter der Verwendung der Wortfolge „Hard Rock Cafe“ und dem Logo. In dem Restaurant werden zudem entsprechende Merchandising-Artikel vertrieben. Alle Ansprüche wurden von den Instanzen bislang abgelehnt. Das Logo sei kein schutzfähiges Werk. Markenrechtlichen Ansprüchen stünde der Einwand der Verwirkung entgegen. Für wettbewerbsrechtliche Anprüche seien die Anträge zu weit gefasst. Die Klägerinnen verfolgen vor dem BGH weiterhin ihre Anträge.
Vorinstanzen:
LG Mannheim – Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09
OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10
Am 4. Juli 2013 verhandelt der BGH über eine Streitigkeit zwischen einer Bank und einer Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff“ Parfüms (Az. I ZR 51/12). Nachdem gefälschte Parfüms der Marke auf der Plattform Ebay verkauft wurden, versuchte die Lizenznehmerin die Bank des Verkäufers in Anspruch zu nehmen um den Kontoinhaber zu ermitteln. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben, da die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung aus dem Markenrecht vorlagen. Das Berufungsgericht sprach der Bank jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu – sie unterliege Geheimhaltungspflichten. Die Klägerin verfolgt weiter ihr Auskunftsbegehren.
Vorinstanzen:
LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11, ZD 2012, 39
OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11, GRUR-RR 2012, 388
Die Supermarktkette Penny-Markt bewarb im Jahr 2010 den Verkauf von Karnevalskostümen mit der Abbildung von Pippi Langstrumpf. Die Klägerin nahm deshalb die Kette auf Schadensersatz in Anspruch. Als Rechteinhaberin stünde ihr eine Summe in der Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Land- und Berufungsgericht sprachen der Pippi Langstrumpf Figur Urheberrechtsschutz zu. Eine zulässige Bearbeitung seitens der Supermarktkette sei nicht erfolgt. Der BGH verhandelt am 17. Juli 2013 (Az. I ZR 52/12).
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 10. August 2011 – 28 O 117/11, ZUM 2011, 871
OLG Köln – Urteil vom 24. Februar 2012 – 6 U 176/11, ZUM-RD 2012, 256
Die Beklagte Firma UsedSoft handelte mit Softwarelizenzen der Klägerin. Diese entwickelt Computersoftware und bietet diese gegen Entgelt überwiegend zum Download an. Die Lizenzverträge sehen ein Abtretungsverbot vor. UsedSoft bot Kunden „bereits benutzte” Lizenzen mit Verweis auf einen Notartestat an. Dadurch sollte die Rechtmäßigkeit des Erwerbsvorgangs dokumentiert werden. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihre Urheberrechte verletzt. Land- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. In der Revision legte der BGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied: Der Weiterverkauf von gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig. Am 17. Juli 2013 verhandelt der BGH erneut (Az. I ZR 129/08).
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06, ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356
OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07, ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551
Näheres zur Entscheidung des EuGH
Die Levi Strauss & Co klagt gegen gegen die Betreiberin eines Kleidungsunternehmens. Diese habe Jeans-Hosen hergestellt, welche an der Gesäßtasche rote Stofffähnchen haben. Die Klägerin sieht dies als Markenverletzung an. Sie hat das rote Stofffähnchen markenrechtlich geschützt. Sie verwendet es selbst jedoch nur mit einem zusätzlichen markengeschützten Schriftzug über dem Fähnchen. Wird eine Marke jedoch nicht „ernsthaft benutzt“ droht der Verlust des Markenschutzes. Die Sache wurde bereits zwei mal vom BGH an das Berufungsgericht zurück verwiesen (Az. I ZR 206/10). Der BGH hat zuletzt die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie mit einer weiteren Marke zusammengesetzt wird. Die Pressemitteilung des BGH weist lediglich auf einen noch nicht bestimmt Verhandlungstermin und nicht auf die Entscheidung des EuGH hin. Der EuGH hat jedoch bereits am 18. April 2013 entschieden. Marken können demnach kombiniert verwendet werden, ohne dass dadurch ein Verlust des Markenschutzes droht.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04
Eine weitere Vorlagefrage stellte der BGH außerdem in einer Streitigkeit um die Spielekonsole „Nintendo DS“ (Az. I ZR 124/11). Die Beklagten vertrieben wiederbeschreibbare Adapter-Karten, die in die Spielekonsole passen. Dadurch können Nutzer im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach dem Urhebergesetz. Vor dem Berufungsgericht hatten die Beklagten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der EuGH muss sich nun mit der Frage beschäftigen, ob es mit der zugrunde liegenden Richtlinie vereinbar ist, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt. Indirekt wird er dazu wohl auch die Frage beantworten müssen, als welches Werk Computerspiele geschützt sind.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08 MMR 2010, 341
OLG München – Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 U 5037/09
Die Meldung zur Vorlage bei Telemedicus.
Die Beklagte, eine Universität, digitalisiert Lehrbücher und stellt diese in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek zur Verfügung. Die Nutzer können die Bücher teilweise drucken und auf einem Datenträger abspeichern. Die Klägerin, ein Lehrbuchverlag, ist hiervon betroffen und klagt auf Unterlassung. Die erste Instanz hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern der Bücher auf Datenträgern zu gestatten. Die bloße Digitalisierung sei jedoch von der Schrankenbestimmung § 52b UrhG gestattet. Durch diese Vorschrift werden öffentlich zugängliche Bibliotheken in der Werknutzung privilegiert. Klägerin und Beklagte legten hiergegen Sprungrevision ein. Der BGH legte nun die Entscheidung dem EuGH vor (Az. I ZR 69/11). Dieser hat nun über die Reichweite der einschlägigen Schrankenbestimmung zu entscheiden. Der Verhandlungstermin beim BGH ist daher noch nicht bestimmt.
Vorinstanz:
LG Frankfurt/Main – Urteil vom 16. März 2011 – 2/06 O 378/10
Schließlich stellt der BGH eine Verhandlung zum Thema „Framing“ in Aussicht. Der Termin ist ebenfalls aufgrund eines laufenden Vorlageverfahrens noch nicht bestimmt. Die Klägerin hat das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werbefilm. Die Beklagten haben das Video auf ihrer Webpräsenz über die Plattform YouTube eingebunden haben. Der EuGH hat nun zu entscheiden, ob durch diesen Vorgang (Framing) eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Webseitenbetreiber vorliegt.
Vorinstanzen:
LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10
OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11
Näheres zur Vorlage bei Telemedicus.