Der Bundesgerichtshof hat die Termine für seine nächsten Verhandlungen und Entscheidungen bekannt gegeben. Über einige Verfahren hat Telemedicus zuletzt berichtet. Es folgt eine Übersicht zu solchen Verfahren mit Bezug zum Medien- und Internetrecht, sowie dem Gewerblichem Rechtsschutz.
Az.: I ZR 36/11
Am 12. Februar verkündet der Bundesgerichtshof sein Urteil über den Werbeslogan von dem Fruchtquark „Monsterbacke“. Die Beklagte stellt neben anderen Milchprodukten auch den Fruchtquark „Monsterbacke“ her. Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Sie wendet sich gegen die Verwendung des Werbeslogans „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“, der auf der Oberseite des Produkts angebracht ist. Sie fordert Unterlassung und macht geltend, dass der Werbeslogan Nährwert- und Gesundheitsangaben enthalte, die nach der Health-Claims-Verordnung kennzeichnungspflichtig sind. Zudem sei der Slogan eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher. Die erste und zweite Instanz vertraten eine gegensätzliche Rechtsauffassung. Zwar erkannten die Bundesrichter im Werbeslogan keine Irreführung oder nährwertbezogene Angabe. Allerdings hielten sie es für möglich, dass er eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle. Der angerufene EuGH folgte dieser Auffassung und entschied, dass die Angaben der Health-Claims-Verordnung grundsätzlich ausgewiesen sein müssen.
Vorinstanzen
LG Stuttgart, Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH = BeckRS 2011, 05658
OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10 = ZLR 2011, 352
BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11 = GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke
EuGH, Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12 = GRUR 2014, 587
Az.: I ZR 171/10
Ebenfalls am 12. Februar verhandelt der Bundesgerichtshof über Onlineglücksspiele. Die Beklagte bietet Glücksspiele gegen Geldeinsatz im Internet an. Sie hat ihren Sitz in Gibraltar und hat dort eine staatliche Lizenz zur Veranstaltung von Glücksspielen. Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Sie fordert ein Verbot des deutschsprachigen Angebots der Onlineglücksspiele, weil die Veranstaltung gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags a.F. verstieße. Das Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beklagte. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und wandte sich bezüglich der vom Verbot betroffenen Dienstleistungsfreiheit an den EuGH.
Vorinstanzen
LG Köln – Urteil vom 22. Oktober 2009 – 31 O 552/08 = BeckRS 2010, 05174
OLG Köln – Urteil vom 3. September 2010 – 6 U 196/09 = BeckRS 2011, 01038
Am 3. März ist die Zahlungspflicht für sog. Einspeiseentgelte in das Kabelnetz der Klägerin Gegenstand der Verhandlung. Die Klägerin betreibt Breitbandkabelnetze, die Rundfunksignale übertragen. Die Beklagten sind die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten von Rheinland-Pfalz und Bayern. Zusammen mit den verbleibenden Landesrundfunkanstalten der Länder, dem ZDF, Deutschlandradio und Arte schlossen sie mit der Klägerin am 27. Februar 2008 einen Einspeisevertrag. Darin stellt die Klägerin den Beklagten für die Verbreitung ihrer Rundfunkprogramme ihr Kabelnetz zur Verfügung. Im Gegenzug leisten die Beklagten ein jährliches Einspeiseentgelt in Höhe von 27 Mio. €. Die streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme gehören zu den sog. Must-carry Programmen im Sinn des § 52b I Nr. 1 RStV. Die Beklagten und die ebenso am Vertrag beteiligten Rundfunkveranstalter kündigten den Einspeisevertrag zum 31. Dezember 2012. Gleichwohl stellen sie der Klägerin weiterhin ihre Rundfunkprogramme zur Verfügung, die diese weiterhin in ihre Netze einspeist. Allerdings zahlen die Beklagten kein Entgelt mehr. Die Klägerin hält die Kündigung für Sitten- und Treuwidrig, verlangt u.a. Feststellung, dass der Einspeisevertrag fortbesteht und sieht in der Kündigung im Übrigen einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sowie eine kartellrechtlich unzulässige Diskriminierung. Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.
Vorinstanzen
Für KZR 83/13
LG Stuttgart – Urteil vom 20. März 2013 – 11 O 215/12 = WuW/E DE R 3952
OLG Stuttgart – Urteil vom 21. November 2013 – 2 U 46/13, juris
Für KZR 3/14
LG München I – Urteil vom 25. April 2013 – 17 HK O 16920/12 = ZUM RD 2014, 119
OLG München – Urteil vom 28. November 2013 – U 2094/13 Kart = WuW/E DE R 4180
Meldung auf Telemedicus.
Az.: I ZR 94/13
Am 19. März verhandelt der Bundesgerichtshof erneut über Erfahrungsberichte in einem Internetreiseportal. Die Klägerin betreibt ein Hostel. Die Beklagte betreibt u.a. ein Internetportal, auf dem Reiseerfahrungsberichte abgegeben werden können. Anhand der Bewertungen ermittelt die Beklagte eine Durchschnittsbewertung und eine Weiterempfehlungsrate. Die Klägerin wendet sich gegen einen Erfahrungsbericht, der trotz Wortfiltersoftware und „manueller Tiefenrecherche“ negative Angaben über das Hostel beinhaltete. In Folge einer vorgerichtlichen Abmahnung entfernte die Beklagte den Bericht. Dessen ungeachtet fordert die Klägerin von der Beklagten es zu unterlassen, bestimmte Behauptungen des Berichts aufzustellen oder entsprechende Berichte Dritter zu verbreiten. Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.
Vorinstanzen
LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11 = BeckRS 2014, 18466
Kammergericht – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12 = WRP 2013, 1242
Az.: I ZR 157/13
Ebenfalls am 19. März verhandelt der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob es zulässig ist, in einem Mahnschreiben mit einem Eintrag bei der SCHUFA zu drohen. Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Beklagte ist ein Unternehmen für Telekommunikationsdienstleistungen. Sie beauftragte ein Inkassounternehmen zum Einzug offener Rechnungen. Das Inkassounternehmen setzte den Kunden der Beklagten in einem Mahnschreiben eine Zahlungsfrist von fünf Tagen. Zudem drohte es mit der Mitteilung an die SCHUFA und wies die Kunden auf die erheblichen Behinderungen in deren finanziellen Angelegenheiten hin. Die Klägerin fordert von der Beklagten u.a. Unterlassung. Die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher werde unlauter beeinträchtigt. Die Klage blieb vor dem Landgericht erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte, da die Ankündigung der Datenübermittlung an die SCHUFA nicht von der in § 28a I 1 Nr. 4 BDSG vorgesehenen Hinweispflicht gedeckt sei.
Vorinstanzen
LG Düsseldorf – Urteil vom 27. April 2012 – 38 O 134/11
OLG Düsseldorf – Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12 = GRUR-RR 2013, 513
Az.: I ZR 59/13
Am 2. April wird die Zulässigkeit der Markenparodie „PUDEL“ in Abgrenzung und Unterscheidung von „PUMA“ verhandelt. Die Klägerin ist ein Sportartikelhersteller, der die Rechte an der Wort-/Bildmarke Puma besitzt. Dieses Kennzeichen besteht aus dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Die Beklagte ist Inhaberin der Rechte an der Wort-/Bildmarke Pudel. Dieses Kennzeichen zeigt den Schriftzug „PUDEL“ und den Umriss eines springenden Pudels. Beide Kennzeichen sind u.a. für Oberbekleidung registriert. Die Klägerin sieht im Kennzeichen der Beklagten eine Ausnutzung ihrer Bekanntheit, Wertschätzung und Unterscheidungskraft und fordert Einwilligung in die Löschung von „PUDEL“. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte.
Vorinstanzen
LG Hamburg – Urteil vom 10. Februar 2009 – 312 O 394/08 = BeckRS 2010, 02140
OLG Hamburg – Beschluss vom 16. November 2009 – 3 W 120/09 = GRUR-RR 2010, 201
OLG Hamburg – Urteil vom 7. März 2013 – 5 U 39/09
Az.: I ZB 65/13
Ebenfalls am 2. April verhandelt der Bundesgerichtshof über den Löschungsantrag einer Farbmarke. Beide Parteien sind u.a. auf dem Markt für Haut- und Körperpflegeprodukte tätig. Die Antragsstellerin beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der abstrakten Farbmarke „Blau“. Die Markeninhaberin hatte das Kennzeichen als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung angeordnet und das Bundespatentgericht hat die Anordnung bestätigt. Es nahm an, dass die Belege für eine Verkehrsdurchsetzung ungenügend seien, die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und zudem ein Freihaltebedürfnis bestünde. Die Markeninhaberin verfolgt vor dem Bundesgerichtshof im Wege der Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts.
Vorinstanzen
BPatG – Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185
Az.: I ZR 225/12
Am 16. April verhandelt der Bundesgerichtshof über die Übernahme und leichte Änderung einzelner Musiksequenzen in ein Musikwerk. Die Kläger sind die französische Musikgruppe „Dark S.“. Die Beklagte ist der Rapper „Bushido“. Bushido wird vorgeworfen, dass verschiedene Titel seiner Alben mit Samplings der Kläger unterlegt seien. Die Musiksequenzen seien leicht verändert, mit dem Text von Bushido und einem Schlagzeug-Beat verbunden worden. Darin ist sowohl eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte, als auch der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Kläger zu sehen. Die Kläger nehmen Bushido u.a auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat Bushidos Berufung überwiegend zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof traf bereits mehrere Leitsatzentscheidungen zum Tonträger-Sampling (Vgl. BGH, 20. November 2008 – I ZR 112/06 „Metall auf Metall I“ und BGH, 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11 „Metall auf Metall II“)
Vorinstanzen
LG Hamburg – Urteil vom 23. März 2010 – 308 O 175/08, ZUM-RD 2010, 331-352
OLG Hamburg – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 5 U 37/10, ZUM-RD 2013, 428-452
Zur Telemedicus-Themenseite „Sampling“.
Az.: I ZR 69/11
Am 16. April verhandelt der Bundesgerichtshof über die urheberrechtliche Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen. Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag, die hauptsächlich wissenschaftliche Literatur im Verlagsportfolio führt. Die Beklagte ist als Universität eine rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ermöglichte es den Nutzern ihrer Universitätsbibliothek, an elektronischen Leseplätzen u.a die der Klägerin verlegten Werke einzusehen, ganz oder teilweise auszudrucken oder auf einem Speichermedium abzuspeichern. Zu diesem Zweck digitalisierte die Beklagte die Bücher. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung, soweit sie keine entsprechenden Nutzungsrechte erwerben will. Das Verhalten der Beklagten sei nicht von der Wissenschaftsschranke in § 52b UrhG gedeckt. Der Klage wurde vor dem Landgericht teilweise stattgegeben. Auf die Sprungrevision hin setzte der BGH das Verfahren aus, weil der Streitentscheid nur über eine europarechtskonforme Auslegung der InfoSoc-Richtlinie möglich sei.
Vorinstanzen
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. März 2011 – 2/06 O 378/10 = BeckRS 2011, 06681
BGH – Beschluss vom 20. September 2012 – I ZR 69/11 = BeckRS 2013, 04411
EuGH – Urteil vom 11. September 2014 – C-117/13 = GRUR 2014, 1078
Az.: I ZR 13/14
Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der „Tagesschau-App“ soll am 30. April vor den Bundesrichtern verhandelt werden. Die Kläger sind Herausgeber von Tageszeitungen. Die Beklagte ist die ARD. Sie bietet eine Applikation zur Tagesschau an, die über Smartphones und Tablet-PCs abgerufen werden kann. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen rundfunkrechtliche Vorschriften, da weder der sog. Drei-Stufen-Test durchgeführt worden sei noch das Angebot als sendungsbezogen und presseähnlich dargestellt werde. In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Vorinstanzen
LG Köln – Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 360/11 = WRP 2012, 1606
OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 188/12 = GRUR-RR 2014, 342
Hintergrund „Das Urteil und seine Folgen“ von Lisa Jentschura.
Az.: I ZR 7/14 und I ZR 19/14
In zwei Verfahren wird der Bundesgerichtshof über Filesharing von Familienangehörigen verhandeln. Der Termin zur Verhandlung ist für den 11. Juni anberaumt. Die Kläger sind vier große Tonträger- und Musikhersteller. Die Beklagten sind jeweils die Anschlussinhaber der IP-Adresse, über die streitgegenständliche Musiktitel unrechtmäßig heruntergeladen wurden. Auf die Abmahnung der Kläger untzeichneten die jeweiligen Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung und wiesen die Schadensersatzansprüche und Kostennoten zurück. Im Verfahren I ZR 7/14 ist die Aussage der 14 jährigen Tochter strittig. Der BGH wird sich auch mit einer eventuellen Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten auseinandersetzen müssen. Im Verfahren I ZR 19/14 ist insbesondere die IP-Recherche und die folgende Auskunft des Internetproviders strittig. Der Beklagte bestritt die Musiktitel auf einer Filesharingplattform angeboten zu haben. Zudem hat er eingewandt, dass sämtliche in ihrem Haushalt lebende Personen weder über die notwendigen Administratorenrechte verfügten oder sogar keine Kenntnis des Zugriffspassworts gehabt hätten.
Vorinstanzen
Für I ZR 7/14
LG Köln – Urteil vom 2. Mai 2013 – 14 O 277/12
OLG Köln – Urteil vom 6. Dezember 2013 – 6 U 96/13 = BeckRS 2014, 12307
Für I ZR 19/14
LG Köln – Urteil vom 31. Oktober 2012 – 28 O 306/11 = ZUM-RD 2013, 74
OLG Köln – Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 U 205/12 = ZUM-RD 2014, 495
Vertiefend „BGH zur elterlichen Aufsicht bei Filesharing“ von Sebastian Telle.
Az.: I ZR 21/14
Die Verhandlung über die Vergütungspflicht von DVB-T-Hotels war ursprünglich auch für den 11. Juni angesetzt. Der Termin wurde jedoch – vorerst – ersatzlos aufgehoben. In dem Verfahren verlangt die GEMA u.a. die Zahlung von Lizenzgebühren für das urheberrechtliche Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die Beklagte Hotelbetreiberin installierte anstelle einer zentralen Verteileranlage, die normalerweise das Rundfunksignal auf die jeweiligen Hotelzimmer sendet, in 21 Hotelzimmern DVB-T-fähige Fernsehgeräte, die zum Empfang von digitalen terrestrischen Fernsehprogrammen geeignet sind. Der Klage wurde in beiden Vorinstanzen stattgegeben.
Vorinstanzen
AG Charlottenburg – Urteil vom 4. Januar 2013 – 207 C 391/12
LG Berlin – Urteil vom 5. November 2013 – 16 S 5/13
Az.: I ZR 78/14
Am 25. Juni verhandelt der Bundesgerichtshof über die Farbmarke „Rot“ der Sparkasse. Die Beklagten sind die österreichische Oberbank AG und die spanische Santander Gruppe. Beide Bankinstitute verwenden die Farbe in ihrem Corporate Design. Der Kläger ist der deutsche Sparkassen- und Giroverband, der sich die Kennzeichenrechte an der Farbmarke „Rot“ hat sichern lassen. Dem Rechtsstreit ging eine fast zehnjährige Auseinandersetzung voraus, ob die Farbmarke „Rot“ überhaupt genügend Unterscheidungskraft besäße um als Marke eingetragen zu werden. Der angerufene EuGH vertrat eine liberale Ansicht und ebnete einem bunten Markenregister den Weg. Vor dem Bundesgerichtshof wird es deshalb nur noch um die Verletzung von Kennzeichenrechten, Schadensersatz und dem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften gehen.
Vorinstanzen
LG Hamburg – Urteil vom 24. Februar 2011 – 315 O 263/10
OLG Hamburg – Urteil vom 6. März 2014 – 5 U 82/11
EuGH – Urteil vom 19.6.2014 – C-217/13 (Oberbank ua/DSGV) = GRUR 2014, 776
Az.: I ZR 46/12 (Die Realität)
Eine sehr spannende Verhandlung erwartet den ersten Senat am 9. Juli diesen Jahres. Dann befassen sich die Richter mit der Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen ein Betreiber einer Internetseite urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits im Internet abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot einbinden (sog. embedded content oder frame) darf. Die Kläger ließen einen Werbefilm mit dem Titel „Die Realität“ über Wasserverschmutzung produzieren. Die Beklagten sind für Konkurrenten der Kläger tätig. Sie ließen das Video, das über YouTube abrufbar war, im Wege des „Framing“ in ihr Internetangebot einbinden. Die Kläger sind der Auffassung, darin liege eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung und verlangen Schadensersatz. Zudem wenden sie ein, sei das Video ohne ihre Zustimmung auf YouTube eingestellt worden. Der zwischenzeitlich angerufene EuGH sah darin keine öffentliche Zugänglichmachung.
Vorinstanzen
LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10 = BeckRS 2013, 09318
OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11 = ZUM-RD 2013, 398
EuGH – Beschluß vom 21. Oktober 2014 – C-348/13 (BestWater International GmbH/Mebes ua) = EuZW 2015, 28
Verletzt Framing das Urheberrecht? – Kommentar auf telemedicus.info.
Zur Telemedicus-Themenseite „Framing“.
Az.: I ZR 198/13
Ob die Verleger und bestimmte Urheberrechtsorganisationen künftig an den Einnahmen der tatsächlich Kreativschaffenden beteiligt werden, hat der Bundesgerichtshof in der zweiten Jahreshälfte zu entscheiden. Das Verhandlungsdatum steht noch nicht fest. In dem Verfahren wendet sich der Kläger gegen den Verteilungsplan der VG Wort. Durch die derzeitige Beteiligung von Verlegern und anderer Urheberrechtsorganisationen seien seine Einnahmen geschmählert.
Vorinstanzen
LG München I – Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11 = MMR 2012, 618
OLG München – Urteil vom 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/12 = GRUR 2014, 272
Zur Kommentierung der Entscheidung des LG München auf telemedicus.info.
Az.: 3 StR 150/14
Ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte wird sich ein ehemaliger NATO-Zivilangestellter wegen der Ausspähung von Daten und landesverräterischer Ausspähung vor dem Bundesgerichtshof verantworten müssen. Der Angeklagte ist ausgebildeter Wirtschafsinformatiker und war von 1979 bis zu seiner Pensionierung am 31. Juli 2012 Zivilangestellter der NATO, zuletzt im Hauptquartier in Ramstein. Er übertrug insgesamt elf geheimhaltungsbedürftige Dateien aus dem gesicherten NATO-SECRET-Netz in ein öffentliches Netzwerk und später auf einen USB-Stick. Dies tat er nach Überzeugung des Oberlandesgerichts, um die Daten zu einem späteren Zeitpunkt an einen ausländischen Geheimdienst zu verkaufen, der nicht mit der NATO verbündet ist. Die Taten hatten eine aufwendige Neu-Konfiguration der NATO-Server zur Folge. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Vorinstanz
OLG Koblenz – Urteil vom 19. November 2013 – 3 StE 1/13-2